Insolvenzanfechtung: Ratenzahlungen aus Vergleich nicht wegen inkongruenter Deckung anfechtbar
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückzahlung von Raten aus den Monaten Mai und Juni 2010 wegen angeblicher inkongruenter Deckung nach §131 InsO. Streitpunkt ist, ob die Zahlungen mit Rechtsgrund (Vergleich) und ohne Zwangsvollstreckungsdruck erfolgten. Das Gericht weist die Klage ab: Die Zahlungen entsprechen dem Vergleichsanspruch und sind nur geringfügig abgewichen; kein unmittelbarer Vollstreckungsdruck lag vor.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen angeblicher inkongruenter Deckung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §131 Abs.1 Nr.2 InsO ist anfechtbar, wer einem Insolvenzgläubiger innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Eröffnung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art, nicht zu der Zeit hatte, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
Zahlungen, die auf einem zuvor geschlossenen Vergleich beruhen und derartige Ansprüche in Art, Umfang und Zeitpunkt erfüllen, sind keine inkongruente Deckung und damit nicht nach §131 Abs.1 Nr.2 InsO anfechtbar.
Geringfügige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Zahlungsweise (z. B. Aufteilung in kleinere Teilraten oder geringe Zeitverspätungen) begründen für sich genommen keine Inkongruenz, wenn der Gläubiger die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte.
Zahlungen, die ohne unmittelbaren Drohungs- oder Vollstreckungsdruck geleistet werden (insbesondere wenn etwaige Androhungen auf einem aufgeklärten Irrtum beruhten), sind freiwillig und nicht als unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung bewirkt i.S.d. §131 Abs.1 Nr.2 InsO anzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der von Gericht bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der J GmbH (nachfolgend Gemeinschuldnerin).
Die Beklagte hat die Gemeinschuldnerin vor dem Landgericht Dortmund einen Planungsvertrag bzgl. des Bauobjekts Olpketalstraße/ Im Kühlengrunde abgeschlossen. Aus diesem Vertrag gab es Streitigkeiten nicht mehr bekannten Inhalts zwischen den damaligen Parteien. Die Klägerin hat die Gemeinschuldnerin daraufhin auf Zahlung in nichtbekannter Höhe in Anspruch genommen. Am 18.11.2009 haben die Beklagte und die Gemeinschuldnerin vor dem Landgericht Dortmund folgenden Vergleich geschlossen:
„1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 15.803,20 € nebst Zinsen …..
2. Die Klägerin gestattet der Beklagten die Vergleichssumme in Raten
Wie folgt zu zahlen:
1) bis zum 10.12.2009 5.000,00 €
2) ab Januar 2010 mntl. Raten in Höhe von 1.000,00 €, fällig bis zum
15. eines jeden Monats.“
Ferner haben die Parteien vereinbart wie die Zahlungen zu verrechnen sind. Ferner wurde eine Verfallklausel sowie eine umfassende Ausgleichsquittung vereinbart. Schließlich hat die Gemeinschuldnerin sich verpflichtet, die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs zu übernehmen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagte meldete dann in diesem Verfahren ihre Kosten an und das Landgericht hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber der Gemeinschuldnerin über 2.243,00 € erlassen.
Die Gemeinschuldnerin zahlte die Rate für Dezember 2009 sowie die Raten für Januar bis April 2010.
Nach Vorlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses forderte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 31.03.2010 die Gemeinschuldnerin auf, die festgesetzten Kosten zu zahlen und drohte anderenfalls die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss an. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen der Gemeinschuldnerin und der Prozessbevollmächtigten in dem Einigkeit darüber bestand, dass man sich bereits bei Vergleichsschluss vor dem Landgericht dahingehend geeinigt hatte, dass zunächst die Zahlungen auf die Hauptforderung zu erbringen waren und dann auf die festgesetzten Kosten. Dies hat die Gemeinschuldnerin dann mit Schreiben vom 01.04.2010 gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch einmal bestätigt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte dementsprechend auch nicht.
Die Zahlungen für Mai 2010 erfolgten am 20.05. und 28.05. jeweils in Höhe von 500,00 € und für Juni 2010 am 18.06. und 25.06. in Höhe von jeweils 500,00 €.
Am 28.07.2010 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Insolvenzantrag gestellt und am 29.09.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen Insolvenzanfechtung aufgrund inkongruenter Deckung die Rückzahlung der im Monat Mai und Juni gezahlten Beträge.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 € zzgl. Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von der For-
derung in Höhe von 192,90 € der W Rechtsan-
wälte-Partnerschaftsgesellschaft
freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Zahlungen ohne Vollstreckungsdruck aufgrund des Vergleiches erfolgt seien. Die Überschreitung der Zahlungstermine um 3, 5, 10, 13 Tage sei äußerst gering.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Zahlungen vom Mai bzw. Juni 2010 sind nicht gem. § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO wegen inkongruenter Deckung anfechtbar.
Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
Hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und den maßgeblichen Fristen bestehen vorliegend keine Zweifel. Doch hatte die Beklagte ihren Anspruch auf diese Zahlungen auch in der Art und zu diesem Zeitpunkt.
Die Zahlungen erfolgten aufgrund des vor dem Landgericht Dortmund abgeschlossenen Vergleichs. Zwar ist dort vorgesehen, dass 1.000,00 € jeweils am 15. eines Monats zu zahlen waren und hier sind die Zahlungen zum Einen in zwei Raten á 500,00 € monatlich erfolgt und zum Anderen mit ganz geringen zeitlichen Verzögerungen, dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte letztendlich zu diesem Zeitpunkt Zahlungen dieser Art von der Gemeinschuldnerin verlangen konnte. Die Abweichung zur vergleichsweise vereinbarten Zahlungsweise ist vernachlässigenswert gering. Der Fall ist anders, als der, dass nicht vereinbarte kleine Raten auf eine viel höhere Forderung geleistet werden. Hier bestand eben nur ein Anspruch auf 1.000,00 € jeweils am 15. des Monats. Genau diese 1.000,00 € sind auch in dem entsprechenden Monat, wenn auch mit ganz geringfügiger Verzögerung gezahlt worden.
Die Zahlung erfolgte auch nicht unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, was nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 2.568) eine inkongruente Deckung bedeuten würde.
Zum Einen ist die Zwangsvollstreckung allenfalls angedroht worden aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss und nicht aus dem Vergleich. Zum Anderen beruhte diese Androhung auf einem Irrtum der Monate vor den hier angefochtenen Zahlungen bereits aufgeklärt worden ist. Die Beklagte bzw. ihr Bevollmächtigter hat den Irrtum auch sofort eingesehen und die Androhung der Zwangsvollstreckung zurückgenommen. Die Parteien hatten sich nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag bereits bei Vergleichsschluss vor dem Landgericht dahingehend geeinigt, dass die Zahlungen zunächst auf die Vergleichsforderung und dann auf die festgesetzten Kosten erfolgen sollten. Dies hatte die Beklagten-Vertreterin lediglich vergessen, ihren Irrtum aber nach entsprechendem Hinweis sofort eingesehen. Es kann deshalb überhaupt nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinschuldnerin die Zahlungen im Mai und Juni 2010 auf den gerichtlichen Vergleich unter der Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen hat. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass sich die Beurteilung der Anfechtbarkeit nicht zwingend danach richtet, dass die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Da § 131 InsO die Rechtstellung der Masse stärken sollte, ist eine Befriedigung oder Sicherung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde, der Gläubiger also zum Ausdruck gebracht hatte, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH a.a.O.). Wie gerade festgestellt, ist die Zahlung gerade nicht unter dem Druck einer unmittelbaren drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt. Auch hat die Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, sie werde die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich bald durchführen.
Bei den Ratenzahlungen im Mai und Juni handelt es sich um „freiwillige“ Leistungen des Schuldners, um die im Vergleichsvertrag vereinbarten Raten zu erfüllen. Es handelt sich nicht um Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
Nach alledem handelt es sich somit nicht um anfechtbare Zahlungen, dass die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgte und nicht an den Insolvenzverwalter zur Masse zurückzuzahlen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.