Insolvenzanfechtung: Barzahlung an Einzelanwalt; keine Scheinsozietät, § 142 InsO (-)
KI-Zusammenfassung
Die Insolvenzverwalterin verlangte nach §§ 131, 143 InsO Rückzahlung von 2.500 EUR aus Barzahlungen an eine angebliche Anwaltssozietät und deren vermeintliche Gesellschafter. Das Gericht verneinte das Bestehen einer GbR sowie eine Haftung als Scheinsozietät, da der Außenauftritt ein Angestelltenverhältnis ausreichend kenntlich machte. Gegen den als Einzelanwalt tätigen Beklagten bejahte es eine inkongruente Deckung, weil der Beratungsvertrag nach Parteivortrag nicht mit der später insolventen GmbH, sondern mit den Geschäftsführern persönlich geschlossen war, die Zahlung aber aus dem Vermögen der GmbH stammte. Ein Bargeschäft nach § 142 InsO a.F. scheiterte, weil die Gegenleistung nicht in das Vermögen der Schuldnerin fiel; Zinsen wurden nach § 143 Abs. 1 S. 3 InsO zugesprochen.
Ausgang: Klage gegen den Einzelanwalt in Höhe von 2.500 EUR nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen (insb. gegen angebliche Sozietät/Scheinsozius) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein abweisendes Urteil gegen vermeintliche Gesellschafter einer nicht existierenden GbR entfaltet hinsichtlich eigenständiger persönlicher Ansprüche gegen den tatsächlich verpflichteten Schuldner keine Rechtskraft, wenn dieser nur akzessorisch nach § 128 HGB analog in Anspruch genommen war.
Akzessorische Ansprüche aus der Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB analog betreffen einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch gegen die Gesellschaft selbst und können im Wege der Klageerweiterung gesondert geltend gemacht werden.
Für die Annahme einer (Schein-)Sozietät ist entscheidend, ob der Außenauftritt einen zurechenbaren Rechtsschein einer gemeinsamen Berufsausübung setzt; wird ein Angestelltenverhältnis nach außen hin deutlich kenntlich gemacht, begründet die bloße Namensnennung im Briefkopf regelmäßig keine Haftung als Scheinsozius.
Eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt vor, wenn aus dem Vermögen des Schuldners gezahlt wird, obwohl der Empfänger in dieser Form keinen Anspruch gegen den Schuldner hatte, etwa weil der zugrunde liegende Vertrag mit Dritten geschlossen wurde.
Ein Bargeschäft nach § 142 InsO a.F. setzt voraus, dass eine gleichwertige Gegenleistung dem Vermögen des Schuldners zufließt; Leistungen, die ausschließlich Dritten zugutekommen, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Leitsatz
1. Werden sowohl eine nicht existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch deren vermeintliche Gesellschafter entsprechend § 128 HGB verklagt, erwächst ein klageabweisendes Urteil gegenüber dem Gesellschafter, der tatsächlich der richtige Schuldner wäre wegen der ihm allein gegenüber bestehenden Ansprüche nicht in Rechtskraft.
2. Die akzessorischen Ansprüche entsprechend § 128 HGB stellen einen anderen Streitgegenstand dar.
3. Möglich ist aber im Wege der Klageerweiterung auch diese Ansprüche mit geltend zu machen.
4. Hat der im Rahmen der Sanierung tätige Rechtsanwalt das Mandat nicht von der später insolventen GmbH sondern von den Geschäftsführern persönlich erhalten, liegen die Voraussetzungen eine Bargeschäfts gem. § 142 InsO nicht vor, da die anwaltliche Beratung als Gegenleistung nicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällt.
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3).
Der Beklagte zu 2) trägt 1/3 der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der I & N GmbH, im Folgenden Gemeinschuldnerin genannt. Die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die Zeugen Herr C3 und Herr U, suchten die Kanzlei des Beklagten zu 2 im Juni 2015 auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Rechtsform die Kanzlei der Beklagten geführt wird. Der von den Zeugen C erteilte Auftrag sah vor, dass die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin untersucht werden sollte. Die beklagte Partei erbrachten dazu verschiedene Leistungen, wie z.B. das Erstellen von Sanierungskonzepten. Das Ergebnis der wirtschaftlichen Untersuchung durch die Beklagten ergab, dass ein Insolvenzverfahren der Gemeinschuldnerin nicht mehr abzuwenden war. Der Beklagte zu 2 stellte daraufhin am 14.7.2015 im Namen der Zeugen einen Insolvenzantrag. Die beklagte Partei erteilte den beiden Zeugen unter dem 20.7.2015 eine Rechnung über 2504,24 €. Die beiden Zeugen zahlten am 15.6.2015 jeweils 750,- € und am 13.7.2017 jeweils 500,- € in der Kanzlei der beklagten Partei bar. Auf den Quittungen ist jeweils vermerkt „ „für I GmbH“.
Mit Beschluss des AG Dortmund vom 26.11.2015 ist das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit Schreiben vom 30.10.2017 forderte die Klägerin, die Beklagten unter Fristsetzung zum 10.11.2017 auf, den Betrag von 2.500,00 € an diese zu zahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben würden. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang auch der Meinung, dass selbst wenn keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestünde, die Beklagte zu 3) als sog. Scheinsozia haften würde. Hilfsweise hat die Klägerin sich das Vorbringen des Beklagten zu 2 zu Eigen gemacht, wonach er als Einzelanwalt mandatiert worden sei.
Die Klägerin behauptet, dass der Betrag von 2.500,00 € am 20.07.2015 aus der Barkasse der Gemeinschuldnerin entnommen worden sei. Damit läge nach Ansicht der Klägerin eine zumindest mittelbare Benachteiligung der Gläubiger der Gemeinschuldnerin vor. Auch ist sie der Meinung, dass die Zahlungen der Zeugen C3 und U anfechtbare Rechtshandlungen i. S. d. §§ 129,131 I InsO darstellen würden und die Beklagten gem. § 143 I InsO eine Erstattungspflicht hätten. Auch ist sie der Ansicht, dass sich die Beklagten gem. § 143 I S. 3 InsO in Verzug befänden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass es sich bei der Kanzlei S um keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln würde. Sie sind der Meinung, dass es sich um eine Kanzlei des Beklagten zu 2) mit Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis, u.a. der Beklagten zu 3), handeln würde und somit die Passivlegitimation nicht vorläge. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass das Geld welches die Beklagten erhalten haben, aus der Barkasse der Gemeinschuldnerin stamme. Sie behaupten, dass die Zahlungen die sie durch die Zeugen C3 und U erhalten haben, Vorschussleistungen gewesen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat über den Inhalt der vertraglichen Abreden und die Frage, woher das Geld stammt Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C3 und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.2.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der titulierte Betrag gem. § 131 Abs 1 Nr. 1 InsO i.V.m 143 InsO gegenüber dem Beklagten zu 2 zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sowie akzessorisch gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist unbegründet.
Die Beklagte zu 1 existiert nicht. Die Beklagten zu 2 und 3 sind gerade keine Gesellschafter einer H. Der Beklagte zu 2 ist Einzelanwalt, bei der die Beklagte zu 3 angestellt ist. Nicht jede Benennung eines weiteren Rechtsanwalts im Briefbogen, führt zwingend zu einer diesen Berufsträger in die Haftung einschließenden Außengesellschaft. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Außenauftritts im Einzelfall. Hierbei ist es durchaus möglich, durch ausdrückliche Hinweise an die Rechtssuchenden, wie etwa die nach § 8 BORA zulässige Angabe des Anstellungsverhältnisses oder freien Mitarbeit, Transparenz zu schaffen. Hier ist die Angabe des Angestelltenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) deutlich durch Sternchenhinweis nach Außen erkennbar gemacht worden. Allein aufgrund der Bezeichnung „S“ kann noch nicht auf eine H geschlossen werden, denn das anwaltliche Berufsrecht hat auch in Konstellationen, in denen letztlich nur ein Berufsträger haftet, die Verwendung von Pluralbezeichnungen nicht ausgeschlossen.
Die Beklagten haften auch nicht als sog. „Scheinsozietät“ haften. Dazu hätten die Beklagten einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt haben müssen. Ein Rechtsschein durch den Briefkopf wird regelmäßig gesetzt, was allgemein anerkannt ist, soweit dort Namensnennungen ohne jeden Zusatz erfolgen (BGH NJW 2001, 165/166; NJW 1986, #####/####; NJW 1991, 1225; NJW 1994, 257/258; NJW 1999, #####/####). Der Briefkopf einer Kanzlei ist in diesem Zusammenhang das wichtigste Bewertungskriterium. Die Bezeichnung „S“ ist, wie bereits festgestellt, zulässig. Der Beklagte zu 2) führt in seinem Markenzeichen auch ausschließlich die Buchstaben „P&B“ und nicht etwa „B und Y S“, so das hier ein Rückschluss auf eine Einzelperson möglich ist. Auch wurde in allen Schriftsätzen und der Rechnung vom 20.07.2015 die Beklagte zu 3) durch einen Hinweis mit Stern als Angestellte des Beklagten zu 2) kenntlich gemacht. Ein Rechtsschein wurde somit durch die Beklagten nicht gesetzt.
Aus diesem Grund kommt eine Haftung der Beklagten zu 3) als sog. „Scheinsozia“ nicht in Betracht. Angestellte S können sich gerade durch eine Anstellung der Haftung nach § 128 HGB analog entziehen.
II.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist aber begründet.
1.
Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2 als Gesellschafter der Beklagten zu 1 in Anspruch nehmen wollte, ist die Klage wie oben dargestellt auch unbegründet. In der akzessorischen Inanspruchnahme als Gesellschafter ist auch keine persönliche Inanspruchnahme zu sehen (Staub/Habersack, HGB, § 129 HGB Rn. 10 ff). Deshalb hätte eine Klageabweisung der ursprünglichen Klage eine spätere Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 nicht ausgeschlossen. Das Urteil wäre insofern nicht hinsichtlich persönlicher Ansprüche in Rechtskraft erwachsen.
Nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie, besteht durch das rechtskräftige Urteil, nur zwischen den Parteien eine Bindungswirkung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 325 I ZPO. Partei des Rechtsstreit sollte die H sein. Wegen der Akzessorität würden auch deren vermeintliche Gesellschafter in Anspruch genommen. Die H besitzt Rechtsfähigkeit soweit sie zur Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Daraus folgt, dass die H noch nicht juristische Person ist, wohl aber Rechtssubjekt und mithin losgelöst von ihren Gesellschaftern als Zurechnungsendpunkt von materiellrechtlichen wie prozessualen Rechten und Pflichten anzusehen ist. Vorliegend wollte die Klägerin die H als alleiniges Rechtssubjekt in Anspruch nehmen. Dies folgt sowohl aus der Klageschrift, als auch aus den weiteren Schriftsätzen der Klägerin. Die Bezeichnung des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) erfolgten in der Annahme, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) um die Gesellschafter der vermeintlichen H handelt. Nach Auffassung des BGH, ist es im Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung, vgl. § 128 HGB analog für den Kläger praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen (BGHZ 146, 341ff). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nun mit benannten Gesellschafter aus anderen Rechtsgründen automatisch mit in Anspruch genommen werden. Wenn, wie der BGH entschieden hat BGH NJW 2011, 2048) sich die materielle Rechtskraft bei einem abweisenden Urteil gegen die Gesellschafter nicht auf die Gesellschaft erstreckt, dann kann ein Urteil gegen eine vermeintliche H, erst recht keine Rechtskraft entfalten gegen eine mit der vermeintlichen H in Verbindung gebrachten natürlichen Person.
Da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sich aber das Vorbringen des Beklagten zu 2 zu Eigen gemacht hat, wonach dieser alleiniger Inhaber der Anwaltskanzlei ist, hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterung auch die persönlichen Anprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht.
2.
Diese Klage ist gem. § 131 Abs 1 Nr. 1 InsO i.V.m 143 InsO begründet.
Anspruchsberechtigte ist die Klägerin als Insolvenzverwalterin der Gemeinschuldnerin.
Der Rückgewähranspruch nach § 131 I Nr. 1 i.V.m § 143 InsO setzt eine Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Eröffnung voraus, die dem Anfechtungsgegner einen Vermögensvorteil gewährt, welchen dieser in seiner konkreten Form zu dieser Zeit nicht beanspruchen konnte.
aa) Rechtshandlungen i.S.d. des § 131 InsO umfassen alle Rechtshandlungen, gleichgültig, ob rechtsgeschäftlicher oder nicht rechtsgeschäftlicher Art. Hier liegt durch die Zahlung auf die Rechnung vom 20.07.2015 Erfüllung i.S.d. § 362 BGB vor, es handelt sich dabei um eine Rechtshandlung i.S.d. § 131 InsO.
bb) Es liegt eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO vor.
Dies ist der Fall, wenn sich die Insolvenzmasse, die der Befriedigung der Gläubigergesamtheit zur Verfügung steht, in Folge der Rechtshandlung verringert. Hierzu kommt es, wenn die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Masse (Aktivmasse) verringert wird oder die Verbindlichkeiten des Schuldners (Passivmasse) erhöht werden. Hier wurde durch das Entnehmen der 2.500,00 € aus der Barkasse der Gemeinschuldnerin zur Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit, die Aktivmasse der Gemeinschuldnerin verringert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass das Geld aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin stammte. Der Zeuge C3 hat dies ausdrücklich bestätigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge U sich nicht mehr genau erinnern konnte. Das Geld war von den beiden Zeugen vom Konto der Gemeinschuldnerin entnommen worden und dann für sich und Ausgaben der Gemeinschuldnerin verbraucht worden.
cc) Es liegt auch der Anfechtungsgrund des § 131 I Nr.1 InsO vor. Danach muss es sich bei der Rechtshandlung der Zeugen C3 und U um eine inkongruente Deckung handeln. Dies trifft auf Sicherungen oder Befriedigungen des Gläubigers zu, auf die dieser in der gewährten Form keinen Anspruch hatte sei es, dass sie nicht zu dem gewährten Zeitpunkt, nicht in der gewährten Art oder überhaupt nicht geschuldet waren.
Hier besteht die Besonderheit, dass sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte zu 2) davon ausgehen, dass der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nicht mit der Gemeinschuldnerin sondern mit den Zeugen persönlich geschlossen wurde. Damit hatte der Beklagte zu 2 keinen Befriedigungsanspruch gegenüber der Gemeinschuldnerin. Wenn man der Aussage der Zeuge folgt, könnte unter Umständen sogar gar kein Vertrag wegen des Dissenses vorliegen, da die Zeugen als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wohl handeln wollten, die Beklagte zu 2 aber nur mit den Zeugen persönlich einen Vertrag schließen wollte. Das bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner weiteren Entscheidung.
Auch müsste die vorliegende Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem diesem Antrag vorgenommen worden sein vgl. § 131 I Nr. 1 InsO. Der Insolvenzantrag wurde hier von den Zeugen C3 und U am 14.07.2015 gestellt. Die Zahlungen an den Beklagten erfolgten am 15.6.2015 und 13.7.2015, die Rechnungserteilung durch den Beklagten zu 2) und die Buchung bei der Gemeinschuldnerin am 20.7.2015. Nach Ansicht des Gerichts stehen die Zahlungstermine aufgrund der Quittungen fest. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn nach § 140 I InsO gelten Rechtshandlungen in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn die vermögensändernde Wirkung herbeigeführt ist. Diese Zahlungen erfolgten auf jeden Fall innerhalb der von § 131 I Nr. 1 1.Alt i.V.m § 139 I InsO vorgesehenen Frist von einem Monat.
3.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gem. 142 InsO a.F. ausgeschlossen. Nach der auf diesen Fall noch anwendbaren Fassung der Vorschrift war eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben war. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 142 InsO sind u.a. eine Leistung des Schuldners und eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Das ist aber nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2 ) gerade nicht der Fall. Die geforderte Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nicht. Die Gegenleistung muss in das Vermögen der Gemeinschuldnerin fließen. Der BGH (NJW-RR 2005, 1575) spricht von einer „dem Zugriff der übrigen Gläubiger offen stehende(n) Gegenleistung“. Der Beklagte zu 2) behauptet aber gerade nur einen Vertrag mit den Zeugen C3 und U eingegangen zu sein und nicht mit der Gemeinschuldnerin. Die vom Beklagten erbrachten Leistungen sind deshalb nur den Zeugen und nicht der Gemeinschuldnerin zugeflossen. Somit fehlt es vorliegend an der vom BGH geforderten Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, da hier eben nicht die Gemeinschuldnerin Vertragspartnerin war.
4.
Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 143 I S.3 InsO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, M-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.