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Amtsgericht Dortmund·425 C 8389/09·15.03.2010

Fitnessvertrag: Kein Widerruf nach Gutschein; Vertragsübernahme unwirksam, Teilklage stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte widerrief nach einem kostenlosen Probetraining und zahlte nicht; die Klägerin forderte aus abgetretenem Anspruch. Das Gericht verneint ein Widerrufsrecht (§ 312 BGB) und die Wirksamkeit der Übernahme durch Dritte, sodass die Beklagte weiterhin haftet. Zahlung von 979,66 € plus Zinsen und 15 € Mahnkosten zugesprochen; Inkassokosten abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 979,66 € nebst Zinsen und 15 € Mahnkosten zugesprochen, sonstige Forderungen (Inkassokosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf nach § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine durch den Unternehmer veranlasste Freizeitveranstaltung voraus; ein bloßes kostenloses Probetraining ohne ablenkenden Unterhaltungscharakter begründet kein Widerrufsrecht.

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Nach § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist für das Vorliegen einer vor Ort erfolgten Bestimmung zum Vertragsschluss eine kausale und räumlich-zeitliche Nähe der Ansprache auf der öffentlichen Verkehrsfläche zum Vertragsabschluss erforderlich; die Aushändigung eines Gutscheins mit zeitlicher Trennung reicht nicht aus.

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Eine Vertragsübernahme entlässt den ursprünglichen Vertragspartner nur, wenn die Übernahme wirksam zustande kommt oder eine wirksame Freistellungsvereinbarung vorliegt; fehlt die vereinbarte Bedingung oder die Schriftform, bleibt die ursprüngliche Partei weiterhin verpflichtet.

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Ansprüche aus Vertrag werden bei Schuldnerverzug mit Verzugszinsen und verhältnismäßigen Mahnkosten durchsetzbar, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.

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Erstattungsansprüche für Inkassokosten sind ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Forderung von Anfang an bestritten war und die Beauftragung eines Inkassodienstes unter den konkreten Umständen nicht gerechtfertigt erscheint (verweisend auf die haftungsreduzierenden Gesichtspunkte des § 254 BGB).

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 611 BGB§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 312 Abs. 1 Ziff. 3 BGB§ 254 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 979,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2005 sowie 15,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Im Mai 2008 wurde die Beklagte privat in der Dortmunder Innenstadt durch einen Mitarbeiter des Fitnessstudios "G" angesprochen. Dabei wurde ihr ein Gutschein über ein kostenloses Probetraining bei einem Fitnessstudio übergeben.

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Um dies Training wahrnehmen zu können, begab sich die Klägerin einige Tage später in die Räumlichkeiten des Fitnessstudios. Dort unterzeichnete sie im Anschluss an ihr Probetraining am 01.06.2008 einen Vertrag über eine 24 monatige Trainingsmitgliedschaft mit Beginn 01.07.2008. Hierbei wurde eine monatliche Vergütung in Höhe von 29,99 € zuzüglich einer jährlich anfallenden Trainingsbetreuungspauschale in Höhe von 129,95 € vereinbart, welche per Lastschrift vom Konto von Herrn H, abgebucht werden sollte. Zusätzlich regelten die allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen des Fitnessstudios, dass die monatlichen Raten bei Verzug von mehr als zwei Beträgen sofort fällig werden sollten.

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Am 06.06.2008 wurde die Beklagte erneut bei der Klägerin vorstellig und wollte den Vertrag widerrufen. Dazu übergab sie den Mitarbeitern des Fitnessstudios ihre Mitgliedskarte und den Schlüssel zum Studio. Diese Übergabe wurde ihr auch von Seiten der Mitarbeiter quittiert. Im Anschluss beglich die Beklagte die ihr zugestellten Rechnungen für ihre Mitgliedschaftsgebühr nicht mehr.

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Am 17.07.2008 begehrte die Beklagte eine Vertragsübernahme durch Herrn H, welcher den ihm vorgelegten Vertrag unterzeichnete. Dabei wurde ein handschriftlicher Zusatz im Vertrag aufgenommen, nach welchem die Vertragsübernahme seitens des Fitnessstudios nur bei vollständiger Vertragserfüllung angenommen werden sollte.

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In der Folgezeit zahlte auch Herr H nicht bzw. nicht vollständig die Mitgliedsgebühren, so dass nach anfänglichen Mahnungen, welche Kosten in Höhe von 15,00 € verursachten die "G" ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 26.09.2008 an die Klägerin im Rahmen eines Factoring-Vertrages abtrat. Die Klägerin berechnet anschließend Gebühren in Höhe von 147,50 € zuzüglich Bonitätsprüfungskosten in Höhe von 3,00 € und Kontoführungskosten in Höhe von 18,90 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag der Beklagten mit dem Fitnessstudio weiterhin wirksam sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 979,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 979,66 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 184,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 184,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass schon der Fitnessvertrag vom 06.06.2008 von ihr wirksam widerrufen worden sei. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Vereinbarung zwischen dem Fitnessstudio und Herrn H über die Voraussetzung der vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zur Wirksamkeit der Vertragsübernahme von ihr nicht mit unterschrieben sei und damit gemäß Ziffer 12 des Vertrages wegen fehlender Schriftform unwirksam sei.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 979,66 € zuzüglich Zinsen aus abgetretenem Recht aus dem Fitnessvertrag vom 06.06.2008 zu.

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Die Beklagte hat mit der "G" einen Fitnessvertrag gemäß § 535, 611 BGB wirksam geschlossen.

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Diesen Vertrag hat sie auch nicht am 06.06.2008 wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht stand hier nicht zu. Es liegt insbesondere kein Fall des § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Dieser setzt einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine entgeltliche Leistung voraus, zu dessen Abschluss der Verbraucher im Rahmen einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist. Bei dem kostenlosen Probetraining handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine solche Freizeitveranstaltung. Diese liegt vor, wenn das Freizeit- und Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann. Dabei muss das Freizeiterlebnis aufgrund der Ankündigung oder Durchführung der Veranstaltung im Vordergrund stehen; der Unterhaltungswert muss vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezwecken ablenken. Das Fitnessstudio warb hier mit einem kostenlosten Probetraining durch Verteilung der Gutscheine. Dabei war ersichtlich, dass diese lediglich aus Werbezwecken verteilt wurden, um potenziellen Kunden das eigene Studio interessant zu machen, sie also anzulocken. Dabei wurde jedoch nicht mit einer langfristigen oder außerhalb des üblichen Verfahrens eines Fitnessvertrages liegenden Veranstaltung geworben, sondern vielmehr wurde gerade genau das angeboten, auf dass sich ein potenzieller Vertrag beziehen sollte. Eine Ablenkung vom eigentlichen Zweck ist hier nicht erkennbar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der zitierten Entscheidung des LG Koblenz. Dort war ein 7-tägiges Probetraining im Gutschein versprochen worden und im Fitnessstudio fand eine Art Sommerfest statt, bei der das Probetraining fast untergeordnet Bedeutung hatte.

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Der Beklagten steht auch kein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB aus. Hier lag eine zeitliche Zäsur zwischen dem Überreichen des Gutscheins auf der öffentlichen Straße und dem tatsächlichen Antritt des Probetrainings vor. Auf die weitere Frage, inwieweit die Regelung im deutschen BGB insofern Richtlinien konform ist, kommt es gar nicht an. Bereits nach der Formulierung in § 312 Abs. 1 Ziff. 3 BGB muss eine "Bestimmung" zum Vertragsschluss auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen. Daran fehlt es bei der Überreichung eines Gutscheins für ein räumlich und zeitlich in der Ansprache völlig getrenntes Probetraining. Hier hat der Kunde ausreichend Zeit, darüber nachzudenken, ob er an diesem Probetraining teilnehmen will. Die Ansprache auf der Verkehrsfläche ist nicht mehr ursächlich für den Vertragsschluss.

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Die Klägerin ist auch nicht durch die Übernahme des Vertrages von Herrn H aus ihren vertraglichen Pflichten entlassen worden. Insofern ist es egal, welchem der beiden Sachverhaltsschilderungen man folgt. Ist der Zusatz auf dem Vertrag, dass die Übernahme erst nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch Herrn H wirksam werden sollte, richtig, so ist diese Bedingung vorliegend unstreitig nicht eingetreten. Folgt man der Argumentation der Beklagten, ist eine wirksame Übernahmevereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen. In diesem Fall war die Vereinbarung insgesamt wegen der nicht eingehaltenen Schriftform unwirksam.

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Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen und von 15,00 € Mahnkosten ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten.

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Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen. Die Forderung war hier von Anfang an bestritten. Die Beklagte hat auf ihre Widerrufsbelehrung hingewiesen. Ferner gab es die Verhandlungen über die Übernahme des Vertrages. Insofern war die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende ........................

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.