Verkehrsunfall: Linksabbieger haftet – Vorbeifahren auf Schutzstreifen zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Linksabbiegen. Streitgegenstand ist, ob der Motorradfahrer auf einem Schutzstreifen rechts vorbeifuhr und ob der Kläger seine Abbiegepflicht verletzt hat. Das Gericht erkennt den Unfall als vom Kläger allein verschuldet und verneint Ansprüche nach § 7 StVG. Begründend betont es, dass Schutzstreifen kein Radweg sind und das Vorbeifahren bei Nichtgefährdung zulässig ist.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Kläger haftet wegen Verstoßes gegen die Abbiegepflicht (§ 9 Abs.3 StVO) allein.
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach links abbiegen will, hat entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen; die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt auch gegenüber auf der Fahrbahn gekennzeichneten Sonder- oder Schutzstreifen (§ 9 Abs. 3 StVO).
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) sind kein Radweg im Sinne des Zeichens 237, sondern Bestandteil der Fahrbahn; sie dürfen von anderen Fahrzeugen bei Bedarf überfahren werden, sofern dadurch der Radverkehr nicht gefährdet wird.
Das bloße Vorbringen, ein anderer habe per Lichtzeichen zum Weiterfahren aufgefordert, entbindet den Abbiegenden nicht von seiner Sorgfaltspflicht; ein unaufmerksames Abbiegen begründet Alleinverschulden, sodass Ansprüche aus § 7 StVG ausscheiden.
Das rechtsseitige Vorbeifahren an einem zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrzeug im Kreuzungsbereich ist nicht per se ordnungswidrig, wenn keine konkrete Gefährdung des Rad- oder Fahrzeugverkehrs vorliegt.
Leitsatz
Straßenverkehr, Verkehrsunfall, Motorrad, Linksabbieger, Schutzstreifen, Angebotsstreifen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.07.2018 in Dortmund ereignete.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger die T2 in nördlicher Richtung. Er beabsichtigte nach links in die C-T6 einzubiegen. Er fuhr in den Kreuzungsbereich und hielt an. Ein Pkw, der ihm auf der T2 entgegenkam signalisierte ihm mittels Lichthupe, dass er ihn vorbeilassen wollte. Daraufhin fuhr der Kläger wieder an.
Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Beklagte zu 2) mit dem Motorrad der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, ebenfalls die T2 und zwar dem Kläger entgegenkommend. Die T-Strasse hat am rechten Fahrbahnrand einen Schutzstreifen für Radfahrer der mit einer Leitlinie Zeichen 340 und dem Sinnbild gem. § 39 Abs. 7 StVO für Radfahrer gekennzeichnet ist. Der Beklagte zu 2 fuhr rechts an dem Fahrzeug vor ihm fahrenden, dem Kläger entgegenkommend, das signalisiert hatte, er könne nach links abbiegen, vorbei. Es kam zum Anstoß zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Motorrad. Der Motorradfahrer flog über die Motorhaube des Fahrzeugs des Klägers. Dem Kläger ist insgesamt ein Sachschaden in Höhe von 2.212,00 € entstanden. Ferner hat er an den Sachverständigen Ulbrich 658,90 € zu zahlen. Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei auf dem Fahrradweg dem Kläger entgegengekommen. Er habe mit einem derart rücksichtslosen Verhalten nicht zu rechnen brauchen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro V 658,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.212,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das in die gleiche Richtung wie der Beklagte zu 2) fahrende Fahrzeug habe ebenfalls nach links abbiegen wollen und deshalb im Kreuzungsbereich auch angehalten. Der Beklagte zu 2) sei hinter diesem Fahrzeug geradeaus gefahren: Er sei auf der Fahrbahn gefahren.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Ferner hat es die jeweiligen Fahrzeugführer angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz aufgrund des hier strittigen Verkehrsunfalls von den Beklagten verlangen, insbesondere bestehen keine Ansprüche gem. § 7 StVG.
Das Verkehrsunfallgeschehen ist allein schuldhaft durch den Kläger verursacht worden. Der Kläger hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt dies auch gegenüber Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen, der hier aber nicht gegeben ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger schlicht unaufmerksam war, als er nach links abgebogen ist. Dass der andere Verkehrsteilnehmer, der in dem weißen Fahrzeug gesessen hat und ihm entgegenkam, ihm per Lichtzeichen signalisiert haben soll, dass er fahren könnte, entlastet den Kläger hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht nicht im geringsten.
Unerheblich ist letztendlich auch wo der Beklagte zu 2) mit seinem Motorrad genau gefahren ist. Richtig ist, dass sich auf der T2 ein mittels einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn abgetrennter Bereich befindet auf dem Radfahrer fahren dürfen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich nicht um Radweg, der nur Radfahrern vorbehalten ist. Radweg sind durch das Zeichen 237 gekennzeichnet.
Vorliegend handelt es sich um einen Schutz- oder Angebotsstreifen für Radfahrer gem. § 45 Abs. 9 Ziff 1 StVO. Diese werden durch das Zeichen 340 von der Fahrbahn abgetrennt. Das bedeutet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf aus der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr dabei nicht gefährdet werden.“
Es handelt sich gerade nicht um einen Radweg und auch nicht um Sonderwege (wie bei Zeichen 237), denn die Markierung nach § 45 Abs. 9 StVO weist keinen Radweg aus. Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Schutzstreifen sind auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden. Radfahrer dürfen auf dem Schutzstreifen im Rahmen des § 5 Abs. 8 StVO auf der Fahrbahn rechts wartende Fahrzeuge rechts überholen. Dies gilt gem. § 5 Abs. 7 StVO auch gegenüber zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrzeugen.
Der Kläger muss entgegenkommenden Verkehr unabhängig davon, ob er sich auf der T6 befindet oder auf diesem Schutzstreifen Vorfahrt gewähren, genauso wie er Fußgängern, die die C-T6 überquert hätten, gegenüber wartepflichtig gewesen wäre.
Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass dieser Schutzstreifen, der entlang der T2 durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 340) von der Fahrbahn abgetrennt ist, im Kreuzungsbereich gerade nicht durch eine durchgezogene Linie von der restlichen Fahrbahn abgetrennt ist. Hier befindet sich eine unterbrochene Linie die es gerade erlaubt, beidseitig davon zu fahren.
Der Beklagte zu 2) hat sich deshalb in keinster Weise verkehrsordnungswidrig verhalten, als er im Kreuzungsbereich rechts an dem dort vor ihm fahrenden und links abbiegenden Fahrzeug vorbeigefahren ist.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-T6, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.