Vermieterklage auf Rest-Kaution: Prozesszinsen nach §291 BGB zu zahlen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte die restliche Mietsicherheit nebst Zinsen; die Beklagte hatte nur Teilzahlungen geleistet. Streitpunkt war, ob bei Einziehung der Kaution Prozesszinsen gem. §291 BGB auch ohne Nachweis eines Verzögerungsschadens geschuldet sind. Das AG Dortmund gab der Klage statt und verurteilte zur Zahlung samt Zinsen; vertragliche Beschränkungen der Zinszuweisung nach §551 BGB sind unwirksam.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung der restlichen Kaution nebst Zinsen in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Geltendmachung einer fälligen Forderung aus Mietsicherheit hat der Schuldner nach §291 BGB Prozesszinsen zu zahlen, auch wenn dem Gläubiger kein Verzögerungsschaden entstanden ist.
Die Verpflichtung zur Hinterlegung bzw. Zahlung einer Mietsicherheit richtet sich nach §551 BGB; vereinbarte Ratenvereinbarungen begründen die Fälligkeit entsprechend dem Vertrag.
Vertragliche Klauseln, die die Zinszuweisung aus der Kaution zugunsten des Vermieters einschränken oder den Zinsanspruch des Mieters ausschließen, sind nach §551 Abs.4 BGB unwirksam; die Zinsen aus der Kaution stehen dem Mieter unabhängig von ihrer Höhe zu.
Ob die den Klägern zugesprochenen Prozesszinsen die Mietsicherheit erhöhen oder bei Rückzahlung anzurechnen sind, ist nicht bereits im Klagverfahren endgültig zu entscheiden und kann im Rückzahlungsprozess zu klären sein.
Leitsatz
Klagt der Vermieter die vereinbarte Mietsicherheit ein, muss der Mieter gem. § 291 BGB Prozesszinsen zahlen, auch wenn dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht entstanden ist, da die aus der Kaution erwirtschafteten Zinsen unabhängig von der Höhe dem Mieter zustehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263,66 EUR (in Worten: zweihundertdreiundsechzig Euro und sechsundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt die Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung des Mahnbescheids.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet den titulierten Betrag gem. § 551 BGB in Verbindung mit § 4 des Mietvertrages vom 8.6.2017.
Die Parteien haben dort wirksam die Zahlung einer Mietsicherheit vereinbart. Die vereinbarte Mietsicherheit beträgt 3 Monatskaltmieten. Die Beklagte hat bisher nur Teilzahlungen erbracht, so dass die titulierte Restforderung noch offen ist.
Die Beklagte ist auch verpflichtet, auf den titulierten Betrag gem. § 291 BGB die zugesprochenen Zinsen zu zahlen. Zwar handelt es sich um Fremdgeld für die Klägerin und sie hat keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution, aber § 291 BGB spricht dem Gläubiger unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution war hier auch fällig (zum Fall der späteren Fälligkeit: BGH Urt. v. 10.10.1991 – III ZR 308/99, NJW 1991, 3274), da die dritte Rate in Höhe des letzten Drittels im November 2017 hätte gezahlt werden müssen.
Eine andere Frage ist die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhen. Dafür spricht viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustehen und deshalb die Mietsicherheit erhöhen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zinsen höher als die Zinsen für die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist sind. Zwar hat die Klägerin dies so in Ihrem Mietvertrag vereinbart, das ist aber gem. § 551 Abs. 4 BGB unwirksam, da es gegen § 551 Abs. 3 Satz 3 BG verstößt, wonach die Zinsen unabhängig von deren Höhe immer dem Mieter zustehen (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 551 BGB Rn 77 mwN). Das gilt sogar für die von manchen Banken gezahlten Provisionen für Vermieter (Blank a.aO. Rn 78; Derleder WuM 2002, 239, 242). Nichts anderes gilt für die Prozesszinsen, was aber im Zweifel erst im Kautionsrückzahlungsprozess zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin der Mieterin die Prozesszinsen nicht gutschreibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 263,66 EUR festgesetzt.