Klage auf Erstattung von Darlehens-Bearbeitungsgebühr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Erstattung einer Bearbeitungsgebühr aus einem Darlehensvertrag in Höhe von 462 €. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage ab, weil die Gebühr ausdrücklich als fester Eurobetrag vertraglich vereinbart war. Eine Bereicherungsrückforderung nach § 812 BGB scheitert somit am Rechtsgrund der Zahlung. Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß lagen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 462 € als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Berufungszulassung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Herausgabe nach § 812 BGB bestehen nicht, wenn die Zahlung aufgrund einer wirksamen vertraglichen Preisvereinbarung geleistet wurde.
Eine als konkreter Eurobetrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr in einem Darlehensvertrag ist als individuelle Preisvereinbarung zu behandeln und nicht bereits dadurch eine AGB-Klausel.
Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr als fester Geldbetrag ist nicht ohne Weiteres sittenwidrig (§ 138 BGB) und auch nicht kraftlos wegen Verstoßes gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).
Die Berufungszulassung kann zu versagen sein, wenn die Entscheidung lediglich die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall betrifft und keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Der Kläger hat die Bearbeitungsgebühr mit Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1.6.2012 die Zahlung von Bearbeitungskosten i.H.v. 462 € ausdrücklich vereinbart. Es handelt sich um eine Preisvereinbarung. Anders als in zahlreichen anderen Entscheidungen, die wohl auf Seiten des Klägers zu der Entscheidung geführt haben, dieses Verfahren zu führen, liegt keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, aus der sich die Bearbeitungsgebühr ergibt. Es wird gerade nicht auf die Darlehensbedingungen Bezug genommen. Nur bei den Soll-Zinsen und dem Gesamtbetrag befindet sich eine Fußnote, die auf Nr. 3 der Darlehensbedingungen verweist. Bei den Bearbeitungskosten fehlt eine solche Fußnote.
Die Parteien haben auch keine Bearbeitungsgebühr in einer prozentualen Höhe vereinbart. Sie haben einen exakten Eurobetrag vereinbart. Die Beklagte hat dem Kläger in äußerst transparenter Art und Weise den Preis genannt, zu dem sie bereit ist, ihm ein Darlehen zu gewähren. Das ist genau das, was Verbraucherschützer von Banken verlangen. Ob die Beklagte bereit war, über die Höhe der Darlehensgebühr zu verhandeln oder nicht, ist dabei unerheblich. Wenn der Kläger meint, der Preis sei unangemessen, muss er einen solchen Vertrag nicht schließen. Der Preis verstößt weder gegen § 138 BGB noch gegen § 134 in Verbindung mit anderen Vorschriften.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Es geht um die Auslegung von Willenserklärungen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung.