Klage auf Übersendung von Beitragsanpassungsunterlagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Krankenversicherung Kopien von Versicherungsscheinen, Beitragsanpassungsschreiben und Zustimmungserklärungen des Treuhänders seit 2003. Das Amtsgericht Dortmund weist die Klage ab, weil die Klägerin die erforderlichen Unterlagen bereits erhalten hat und weitergehende Ansprüche für Zeiten vor 2014 verjährt sind. Die Beklagte kann sich auf § 214 BGB berufen.
Ausgang: Klage auf Übersendung von Beitragsanpassungsunterlagen als unbegründet abgewiesen, da Unterlagen bereits vorliegen und ältere Ansprüche verjährt sind
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Übersendung von Versicherungsunterlagen sind entfallen, wenn der Versicherte die betreffenden Unterlagen bereits in seinem Besitz hat.
Reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt mit Entstehung des Anspruchs; Kenntnis der rechtlichen Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich.
Ist ein Anspruch verjährt, steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 BGB zu, sodass die Leistung nicht mehr eingefordert werden kann.
Bei Auskunfts- und Herausgabeansprüchen im Versicherungsverhältnis sind zeitlich ältere Ansprüche durch Verjährung zu prüfen und gegebenenfalls abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aus der Entscheidung vollstreckbaren Forderung abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1992 im Rahmen einer substitutiven Krankheitskostenvollversicherung versichert. Grundlage des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Musterbedingungen des PKV-Verbandes entsprechen sowie die Tarifbedingungen und die jeweiligen Tarife. In den letzten 10 Jahren war die Klägerin bezüglich der Krankheitskostenversicherung zunächst nach dem Tarif KK2 versichert. Dieser Versicherungsschutz wurde zum 01.06.2016 in den etwas beitragsgünstigeren Tarif EXKLUSIV 2 umgestellt.
In der Vergangenheit hatte die Beklagte diverse Beitragserhöhungen vorgenommen, die sie der Klägerin entsprechend mitgeteilt hat.
Mit Schreiben vom 29.05.2018 verlangte die Klägerin erstmals durch ihre Prozessbevollmächtigten von der Beklagten die Übersendung von Kopien der Prämienanpassungserklärungen der letzten 15 Jahre sowie der dazu gehörigen jeweiligen Zustimmungserklärung des Treuhänders.
Die Klägerin hat unter dem 16.07.2018 dann Klage gegen die Beklagte erhoben mit den Anträgen,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Übersendung von Kopien
a) der Nachträge zum Versicherungsschein (mit Ausnahme der Nachträge ab 24.11.2014) seit Vertragsbeginn, maximal der letzten 10 Jahre, und
b) der diesbezüglichen Zustimmungserklärungen des Treuhänders
Auskunft über die in diesem Zeitpunkt durchgeführten Beitragsanpassungen in Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit der Versicherungsnummer ##.###.###/#/# zu erteilen.
Nach entsprechendem Hinweis der Beklagten, dass dieser Klageantrag unzulässig sei hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.09.2018 die Klageanträge wie folgt formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Übersendung von Kopien
a) der Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein (mit Ausnahme der Nachträge vom 24.11.2014 und 26.10.2016) seit dem 01.01.2003 und
b) sämtlicher Zustimmungserklärungen des Treuhänders bezüglich der Beitragsanpassungen seit dem 01.01.2003
Auskunft über die in diesem Zeitraum durchgeführten Beitragsanpassungen im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ##.###.###/#/# zu erteilen.
Nachdem der BGH im Verfahren IV ZR 255/17 entschieden hat, hat die Klägerin die Klage erneut umgestellt und beantragt jetzt noch:
Die Beklagte wird verurteilt, in der 1. Stufe der Stufenklage der Klägerin durch Übersendung von Kopien
a) der Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein (mit Ausnahme der Nachträge vom 24.11.2014 und 26.10.2016) seit dem 01.01.2003,
b) alle dazu gehörigen vollständigen Beitragsanpassungsschreiben inklusive der gesetzlich erforderlichen Begründung der jeweiligen Anpassungen seit dem 01.01.2003 und
c) sämtlicher Zustimmungserklärungen des Treuhänders bezüglich der Beitragsanpassungen seit dem 01.01.2003
Auskunft über die in diesem Zeitraum durchgeführten Beitragsanpassungen im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit der Versicherungsnummer ##.###.###/#/# zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klageanträge unzulässig seien, zumindest seien sie unbegründet. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten auch die jetzt nach der zweiten Klageänderung weiter verfolgten Ansprüche nicht verlangen.
Soweit Ansprüche bestehen sind sie durch die Beklagte durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen erfüllt. Die Klägerin ist im Besitz der erforderlichen Unterlagen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind verjährt. Insofern kann die Beklagte sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 BGB berufen. Dies bezieht sich auf alle Unterlagen, die die Zeiträume vor dem Jahr 2014 betreffen. Insofern gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Ansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt in dem der Anspruch entstanden ist, mithin ab Zahlung der jeweiligen Prämie (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16).
Für den Verjährungsbeginn ist grundsätzlich auch nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich, Rechtskenntnis ist nicht erforderlich. Die Klägerin wusste von den Beitragserhöhungen und hat sie ja auch bezahlt.
Nach alledem waren auch die aktuellen Klageanträge der Klägerin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.