Gescheiterter Mietbeginn: Schadensersatz für Fahrt- und Mietdifferenz bei Nichtübergabe
KI-Zusammenfassung
Die Mieterin verlangte nach ausbleibender Wohnungsübergabe Schadensersatz für Mehrfahrten, Ersatzunterkunft und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht bejahte Ansprüche wegen Nichtleistung der Vermieterin aus § 311a Abs. 2 BGB bzw. §§ 280, 283 BGB und hielt § 536a BGB mangels Übergabe für nicht anwendbar. Ersatzfähig seien nur adäquat kausale Mehrkosten; für Ersatzwohnraum werde lediglich der Mietdifferenzschaden ersetzt. Zugesprochen wurden 502,32 € sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen nicht übergebener Mietwohnung nur in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten (502,32 €) und anteiliger Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die vermietete Wohnung bei Mietbeginn nicht übergeben, kommen Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung insbesondere nach § 311a Abs. 2 BGB bzw. §§ 280, 283 BGB in Betracht; § 536a Abs. 1 BGB setzt demgegenüber eine Übergabe der Mietsache voraus.
Ein Annahmeverzug des Mieters setzt ein ordnungsgemäßes Angebot der Leistung voraus; die bloße Aufforderung, sich zur Übergabe in Verbindung zu setzen, stellt regelmäßig kein tatsächliches Angebot i.S.d. § 294 BGB dar.
Die ausbleibende Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann den Mieter nach Fristsetzung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB berechtigen; nach wirksamer fristloser Kündigung entstehen keine weiteren Mietzinsansprüche für die Zukunft.
Bei Ersatzunterbringung ist als Schadensersatz grundsätzlich nur der Mietdifferenzschaden ersatzfähig, weil der Mieter ohne Pflichtverletzung die vereinbarte Miete ebenfalls hätte aufwenden müssen.
Ersatzfähig sind nur adäquat kausal verursachte und vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasste Vermögensnachteile; eigener Zeit- und Arbeitsaufwand des Geschädigten ist grundsätzlich nicht ersatzfähig, solange kein atypisch erhöhter Aufwand dargetan ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 502,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen sie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1: 50,00 €
Antrag zu 2: 0,00 €
Antrag zu 3: 1033,20 €
Antrag zu 4: 441,00 €
Antrag zu 5: 3450,00 €
Summe: 4974,20 €
Tatbestand
Die Parteien streiten über Forderungen aus einem nicht vollzogenen Mietverhältnis.
Die Klägerin ist als Reinigungskraft tätig. Sie mietete am 12.10.2017 von der Beklagten eine Wohnung in der G-straße in E ab 01.01.2018. Die Wohnung sollte frisch renoviert übergeben und bei Auszug frisch gestrichen werden. Vereinbart wurde eine Kaltmiete in Höhe von 295 Euro und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 120 Euro. Als Kaution sollten drei Monatskaltmieten- insgesamt 885 Euro- gezahlt werden.
Die Klägerin zahlte am 20.11.2017 einen Teilbetrag von 285 Euro als Mietkaution ein. Im Dezember 2017 zahlte die Klägerin den restlichen Betrag der Mietkaution ein. In der Folgezeit fand keine Übergabe von Schlüsseln und Mietobjekt an die Klägerin statt. Der Umbau des Mietobjektes wurde nicht rechtzeitig fertiggestellt.
Die Klägerin mietete bei Ihrem Schwager in der Straße E G in C ein Zimmer in dessen Wohnung. Am 16.01.2018 forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte auf, dass Mietobjekt binnen 7 Tagen zu übergeben. Es erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten. Am 19.02.2018 erfolgte seitens der Klägerin die fristlose Kündigung des Mietvertrages. In dem Schreiben heißt es auszugsweise wörtlich:
„Namens und in Vollmacht unsrer Mandantin kündigen wir das bestehende Mietverhältnis fristlos zum 31.5.208. [….] Demnach haben wir sie aufzufordern, den Kündigungstermin zum 19.2.2018, hilfsweise zum 28.2.2018, zu bestätigen sowie die Mietkaution in Höhe von 885,00 € nebst Zinsen bis zum 3.3.2018 […] zurückzuzahlen.“
Mit Schreiben vom 22.02.2018 erklärte die Beklagte, dass sie der Klägerin am 16.02.2018 telefonisch angeboten habe, die Wohnung am 19.02.2018 zu übergeben, die Klägerin aber habe auf Fertigstellung der Sanierung warten wollen. Weiterhin forderte die Beklagte die Klägerin mit diesem Schreiben auf die Wohnung anzunehmen und sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Mietverhältnis gekündigt sei, kein Interesse mehr bestehe und das Mietobjekt anderweitig vermietet werden könne. Mit Schreiben der Beklagten vom 06.03.2018 erfolgte keine Bestätigung der Kündigung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung der Kaution nebst Zinsen bis zum 29.03.2018 auf. Am 26.04.2018 wurde die Kaution von der Beklagten ausgezahlt.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte mehrfach zur Übergabe der Wohnung aufgefordert. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Sie behauptet weiterhin, dass keine Gespräche betreffend der Wohnungsübergabe stattgefunden hätten und eine Vereinbarung hinsichtlich eines Übergabetermins nicht getroffen wurde. Weiterhin sei ihr die Wohnungsübergabe abweichend von der vertraglichen Vereinbarung auf telefonische Nachfrage hin bereits zum 21.12.2017 zugesichert worden. Die Klägerin behauptet, dass sie für ihre Ersatzunterkunft ab dem 21.12.2017 bis Ende Mai 2018 wöchentlich 150 Euro in bar gezahlt habe. Dadurch seien Mehrkosten in Höhe von 3450 Euro entstanden. Eine anderweitige Unterkunft habe sie in der Eile nicht finden können. Weiterhin behauptet sie, dass ihr durch den verlängerten Fahrtweg von C aus im Zeitraum vom 21.12.2017 bis zum 17.02.2018 Mehrkosten in Höhe von 1474,20 Euro entstanden seien. Zudem seien ihr Kosten in Höhe von 413,64 Euro durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Aufforderung zur Kautionsabrechnung entstanden.
Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Beklagte zur Abrechnung der Kaution zu verpflichten. Diesen Antrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt geklärt. Die Klage auf Auszahlung der Zinsen der Kaution hat die Klägerin zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt zuletzt noch
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1033,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 441 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3450 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtiche Anwaltskosten von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.2.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin am 16.02.2018 die Wohnungsübergabe zum 19.02.2018 telefonisch angeboten. Die Klägerin habe dies nicht wahrgenommen und erklärt, sie wolle auf die Fertigstellung der Sanierung warten. Weiterhin habe sie die Klägerin aufgefordert, sich zur Wohnungsübergabe mit ihr in Verbindung zu setzen.
Die Beklagte behauptet zudem, dass die Klägerin mehrfach anvisiert habe, weiterhin in die Wohnung einziehen zu wollen. Sie ist der Meinung, dass ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für Februar 2018 hälftig in Höhe von 207,50 Euro und für März bis Mai in Höhe von jeweils 415 Euro bestehe. Sie ist der Ansicht, dass die Auszahlung der Kaution selbst bei Auszahlung nicht fällig war, da die Wohnung erst zum 31.05.2018 gekündigt wurde. Eine Erstattung der Fahrtkosten und der Mietdifferenz könne erst ab Beginn des Mietverhältnisses am 01.01.2018 und nicht ab dem 21.12.2017 gewährt werden. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Betrag von 150 Euro an wöchentlicher Mietzahlung überhöht erscheine und ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Diverse Versuche einer vergleichsweisen Regelung sind gescheitert.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, der der Klägerin entstanden Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Mehrkilometer, die die Klägerin fahren musste durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P und C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.1.2019 und 9.7.2019 sowie die schriftliche Aussage des Zeugen C2 vom 18.3.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Mietvertrag von der Beklagten verlangen, § 311a Abs. 2 BGB. Danach kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen, wenn ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss besteht. Auch wenn man diese Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht besteht ein Anspruch nach §§ 280 I, III, 283 BGB. Demgegenüber scheiden Ansprüche nach § 536a Abs. 1 BGB aus, da die Wohnung nie übergeben wurde.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die Wohnung ab 1.1.2018. Soweit die Klägerin die mündliche Vereinbarung eines früheren Übergabetermins behauptet hat, hat sie ihren bestrittenen Sachvortrag nicht beweisen können.
Eine Pflichtverletzung ist in der nicht erfolgten Übergabe der Wohnung als Hauptflicht des Vertrages zu sehen. Durch Zeitablauf ist gemäß § 275 I BGB nachträgliche Unmöglichkeit eingetreten.
Allerdings könnte sich die Klägerin ab dem 22.02.2018 in Annahmeverzug befunden haben, sodass eine Pflichtverletzung der Beklagten nur bis zum 22.02.2018 anzunehmen wäre. Der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Leistung ordnungsgemäß anbietet und der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 22.02.2018 ein tatsächliches Angebot gemäß § 294 BGB zu sehen ist. In dem Schreiben bittet die Beklagte lediglich darum sich mit ihr in Verbindung zu setzen und die Wohnung anzunehmen. Die Wohnungsübergabe zeichnet sich insbesondere durch die Übergabe der Schlüssel an dem Mieter aus, wodurch ihm überhaupt erst Zugriff auf und Gebrauch der Räumlichkeiten ermöglicht wird. Somit ist in dem Schreiben kein tatsächliches Angebot zu sehen.
Allerdings könnte es sich um ein wörtliches Angebot gemäß § 295 S.1 BGB handeln. Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche Erklärung könnte in dem Kündigungsschreiben vom 19.02.2018 zu sehen sein. In diesem erklärt die Klägerin die Kündigung zum 31.05.2018 wegen fehlender Übergabe der Wohnung. Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht mehr an einer Übergabe interessiert ist und bis zum 31.05.2018 nicht in der Wohnung wohnen möchte, findet sich in dem Schreiben nicht. Somit genügt das Schreiben der Beklagten nicht, um die Klägerin in Gläubigerverzug zu versetzen. Allerdings könnte in dem Schreiben der Klägerin vom 28.02.2018 eine Annahmeverweigerung der Leistung zu sehen sein, die so eindeutig ist, dass ein wörtliches Angebot der Beklagten nicht mehr erforderlich ist, da es nur leere Form wäre. In dem Schreiben vom 28.02.2018 erklärt die Klägerin, dass der Mietvertrag bereits gekündigt sei, kein Interesse mehr bestehe und das Mietobjekt anderweitig vermietet werden könne. Hierdurch wird deutlich, dass die Klägerin an einer Wohnungsübergabe nicht mehr interessiert ist und diese ablehnt.
Die Klägerin befindet sich aber deshalb nicht in Annahmeverzug, weil das Mietverhältnis am 19.2.2018 bereits wirksam gem. § 543 abs. 2 BGB gekündigt hatte. Danach kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. So ist es im vorliegenden Fall.
Die Klägerin hat gemäß § 281 I S.1 BGB die Beklagte mehrfach unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2018 mit Fristsetzung zur Übergabe der Wohnung aufgefordert. Die Wohnung ist bis zur Kündigung nicht angeboten worden. Soweit die Beklagte telefonische Versuche einer Terminabsprache oder Überangebote behauptet hat, hat sie hierfür keinerlei Beweis angeboten, so dass es auf die Frage, ob dies ausgereicht hätte nicht ankommt.
Die Klägerin hat den Vertrag auch am 19.2.2018 fristlos gekündigt. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Schreiben mehr als ungenau abgefasst hat. Erkennbar wollte er das Mietverhältnis sowohl fristlos wie auch fristgerecht kündigen. Dabei sind ihm die Daten durcheinander geraten. Im Schreiben ist zunächst von einer fristlosen Kündigung die Rede. Dann folgt der Termin für die ordentliche Kündigung und schließlich am Ende das Datum der fristlosen Kündigung und hilfsweise das der ordentlichen Kündigung. Auch aus der Sicht des objektiven Empfängers ist von einer sofortigen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung auszugehen. Davon ist letztendlich auch die Beklagte ausgegangen, da sie im April, also lange vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Kaution an die Klägerin zurückgezahlt hat.
Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 280 I S.1 BGB vermutet. Hinsicht der Übergabepflicht hat die Beklagte im Übrigen ein Beschaffungsrisiko, so dass sie die Nichtübergabe auch gem. § 276 BGB zu vertreten hat (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., 2019, § 536a BGB Rn. 26).
Die Beklagte ist somit zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Nach den §§ 249 ff. BGB ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand gestanden hätte. Hierzu zählen die Kosten für den verlängerten Fahrweg und die zusätzlichen Kosten für die Wohnungsanmietung.
Die Klägerin ist vom 1.1.2018 bis 19.2.2018 von der Wohnung im Haus ihres Schwagers zum Therapiezentrum im Leon gefahren. Die Strecke ist 13,7 km länger als von der von der Beklagten angemieteten Wohnung. In den Zeitraum falle 33 Arbeitstage. Davon hatte die Klägerin an 7 Tagen wegen Urlaubs dort nicht gearbeitet. Das ergibt eine zusätzliche Fahrtstrecke von 356,20 km also Mehrkosten von 106,86 €.
Das steht für das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen C2 fest. Zwar hat der Zeuge zunächst einen anderen Urlaubszeitraum in seiner schriftlichen Aussage angegeben. Er hat aber auf die Beweiseinrede der Klägerin hin sich bei seiner mündlichen Aussage nach Einsicht in seine Unterlagen entsprechend berichtigt. Dass die Klägerin die Urlaubszeiten bestreitet ist unerheblich. Ihr Vortrag ist unsubstantiiert. Sie behauptet zwar Urlaub gehabt zu haben, aber diesen durch Mehrarbeit an einer anderen Arbeitsstelle verbracht zu haben. Wann und wie das alles gewesen sein soll, trägt sie aber nicht vor.
Die Klägerin hat auch trotz des Bestreitens die Fahrten zu weiteren Arbeitsstellen nicht zu beweisen vermocht. Sie hat in der Klageschrift und im Laufe des sehr umfangreichen Verfahrens immer behauptet bei der Firma des Zeugen C2 beschäftigt gewesen zu sein. Der Zeuge hat dies ausdrücklich bestritten. Auch die Schwarzgeldabreden, die die Klägerin behauptet hat, hat der Zeuge nicht bestätigt. Wenn dies auch so gewesen wäre, wie die Klägerin behauptet, wäre die Abrede wohl gem. § 134 BGB unwirksam, so dass deswegen auch kein Schadensersatz verlangt werden könnte. Soweit die Klägerin im letzten Termin angedeutet hat, bei einer anderen Firma beschäftigt gewesen zu sein, ist dies nicht ansatzweise von ihrem Anwalt vorgetragen worden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslohn für die zusätzliche Fahrzeit. Verdienstausfall hatte sie deshalb nicht. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt (BGH Urt. v. 26.6.2019 – VIII ZR 95/18). Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung jedoch selbst (BGH Urt. v. 26.6.2019 – VIII ZR 95/18). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 f; BGHZ 75, 230, 231 f; BGHZ 76, 216, 218; BGHZ127, 348, 352). Diese für Schadensersatzansprüche von Privaten entwickelte Rechtsprechung hat der BGH nunmehr sogar auf Wirtschaftsunternehmen übertragen (BGH Urt. v. 26.6.2019 – VIII ZR 95/18).
Der Klägerin steht aber ein Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten für den Ersatzwohnraum zu. Ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand hätte die Klägerin allerdings auch Miete an die Beklagte zahlen müssen, sodass nur der Mietdifferenzschaden ersetzt verlangt werden kann. Die Klägerin hat vom 1.1.2018 bis 18.2. 7mal 150,00 € an ihren Schwager gezahlt. Das hat dieser so vor Gericht bekundet. Soweit er von 8 – 9 Zahlungen sprach bezog sich dies auch auf die Zeiten im Dezember 2017. Dies entspricht eine Zahlung von 1050,- €.
An die Beklagte hätte sie für die Zeit an Miete und Nebenkosten von 92,22 € wöchentlich (415 € für 2 Monate; geteilt durch 9 Wochen vom 1.1. – 28.2.). Das hätte für die 7 Wochen der Zahlung an den Schwager 645,54 € ausgemacht, so dass der Klägerin Zusatzkosten von 395,46 € entstanden sind.
Zusammen macht dies einen Betrag von 502,32 € aus.
Der Betrag ist durch die weitergehende Aufrechnung der Beklagten wegen der nach dem 19.2.2018 fällig gewordenen Mieten nicht erloschen, weil der Beklagten aufgrund der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses kein weiterer Mietzinsanspruch mehr zusteht.
Der Betrag von 502,32 € ist gem. § 286, 288, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Da die Klägerin keinen Zinsbeginn in ihren Anträgen angegeben hat, ist der Betrag auf Zustellung der Klage zu verzinsen.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach dem zugesprochenen Betrag zu berechnen und belaufen sich danach auf 147,56 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 269 Abs.3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Beklagte auf § 713 und die Klägerin auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.