Klage auf Rückzahlung von Wärmespeicherstromabrechnungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen aus einem 2004 geschlossenen Wärmespeicherstromvertrag und rügte die Wirksamkeit einer Preisanpassungs- und einer Verbrauchsumlagerungsklausel. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage ab und stellte fest, dass die Klauseln nach § 307 BGB wirksam sind und die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgten. Selbst bei angenommener Unwirksamkeit würde nur ein geringer Betrag nach der Drei-Jahres‑Begrenzung infrage kommen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen angeblich unwirksamer Preis- und Umlagerungsklausel abgewiesen; Zahlungen mit Rechtsgrund.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die auf einer wirksamen Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, erfolgen mit Rechtsgrund; ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB besteht in diesem Fall nicht.
Eine Preisanpassungsklausel in AGB verstößt nicht gegen § 307 BGB, wenn sie dem Kunden ein effektives Kündigungsrecht zur schnellen Anbieterwahl einräumt und damit eine angemessene Kompensation ermöglicht.
Bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ist bei ergänzender Vertragsauslegung eine Anpassung grundsätzlich nur für Erhöhungen vorzunehmen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem ersten Widerspruch erfolgt sind.
Pauschalierte Verbrauchsumlagerungsklauseln sind nicht per se unwirksam; sie sind zulässig, wenn sie klar und verständlich den Berechnungsgrund erläutern und den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1 S 76/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit der sie im Jahre 2004 einen Sondervertrag zur Belieferung mit Wärmespeicherstrom geschlossen hatte, die Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen.
Im maßgeblichen Zeitraum lautete die entsprechende Preisanpassungsklausel der Beklagten:
„Die R hat das Recht, den Arbeitspreis und den Schaltpreis anzupassen. Eine solche Anpassung wird die R der Kundin/ dem Kunden mit einer Frist von mindestens 2 Monaten schriftlich ankündigen. Erhöht die R gem. Ziff. 4.1.1. den Arbeitspreis oder/ und den Schaltpreis ist die Kundin/ der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der Ankündigungsfrist zu kündigen.“
Ferner ist in dem Vertrag eine sogenannte Verbrauchsumlagerungsklausel enthalten, da es sich bei der Anlage der Klägerin um eine sogenannte „Einzählermessung mit doppeltem Tarifzähler“ handelt. Die Klausel lautet:
„Aus Gründen der Installation der Kundenanlage wird der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlagen gemeinsam mit dem sonstigen Stromverbrauch über einen Zweittarifzähler erfasst (=sogenannte Einzählermessung). Denn während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch enthält daher einen erheblichen Anteil des sonstigen Stromverbrauchs. Deshalb wird der außerhalb der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch um eine Ausgleichsmenge in Höhe von 25 % des Stromverbrauchs erhöht; der erhöhte Stromverbrauch gilt als sonstiger Stromverbrauch im Rahmen des allgemeinen Tarifs. Der während der Freigabestunden gemessene Stromverbrauch wird um die vorgenannte Ausgleichsmenge vermindert; der verminderte Stromverbrauch gilt als Wärmespeicherstromverbrauch im Rahmen dieses Vertrages.“
Die Klägerin ist der Auffassung, dass beide Klauseln unwirksam seien. Sie ist der Auffassung, dass sie nur den im Jahre 2004 vereinbarten Arbeitspreis von 5,92 Cent/kWh für den Nachttarifverbrauch zu zahlen habe. Außerdem sei die von der Beklagten errechnete 25 Prozentige Ausgleichsmenge heraus zu rechnen. Sie kommt deshalb zu einem Rückforderungsbetrag von 2.083,26 €. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 4 und 5 der Klageschrift vom 06.04.2011 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.083,26 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 30.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-
satz seit dem 28.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihre Klauseln und ist der Auffassung, dass diese wirksam sind.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Ansprüche gem. § 812 BGB bestehen nicht. Die von der Klägerin erbrachten Zahlungen sind sämtlichst mit Rechtsgrund erfolgt.
Die Beklagte war berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Die entsprechende Preisanpassungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen § 307 BGB. Vorliegend besteht eine wirksame Kompensation aufgrund der Kündigungsregelung, die dem Kunden einen zügigen Wechsel zu einem anderen Anbieter erlaubt (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011 – I – 19 U 184/10). Das OLG hat in seiner Entscheidung dargelegt, warum dies Kündigungrecht vorliegend ausreichend ist um den Kunden zu schützen. Dem schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an.
Aber selbst wenn man von einer Unwirksamkeit ausgehen würde, was wie gesagt das erkennende Gericht nicht tut, wäre die Klage allenfalls in Höhe von 37,62 € begründet. Da die Klägerin erst im Dezember 2010 Widerspruch gegen die Erhöhungen erhoben hat, wäre hier ein Preis von 8,12 Cent/kWh zu zahlen, so dass nur für den Abrechnungszeitraum 28.02.2009 bis 31.03.2009 die Rechnung von 338,04 € auf 300,42 € zu reduzieren wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH hat über eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel eine Anpassung des Vertrages nur für Erhöhungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem ersten Widerspruch erfolgt sind zu erfolgen.
Auch die Verbrauchsumlagerungsklausel ist wirksam. Auch diese Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB. Sie ist klar und verständlich, erläutert den Grund der Berechnung und ist vorliegend auch nicht unangemessen. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auch Verträge anbietet, bei denen nur eine Umlagerung von 15 % stattfindet, ändert daran nichts. Die Beklagte hat dargelegt, dass bei diesen Tarifen teilweise andere Preisschaltzeiten insbesondere auch tagsüber bestehen. Es handelt sich somit um andere Sachverhalte.
Die Klausel ist auch an sich nicht unangemessen. Der Klägerin steht es frei einen weiteren Zähler einzubauen. Solange dies aber nicht der Fall ist, muss eine pauschalierte Abrechnung erfolgen. So wird auch von anderen Behörden so vorgenommen bzw. verlangt. Auch dort sind die Prozentsätze identisch, wie die Beklagte nachgewiesen hat.
Alles in allem sind die Zahlungen vorliegend also mit Rechtsgrund erfolgt, so dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.