Reiseservicevertrag: Reisewertguthaben voll auszuzahlen; 10%-Klausel in AGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Buchung einer Reise die Auszahlung ihres angesparten Reisewertguthabens aus einem Reiseservicevertrag. Die Beklagte berief sich auf AGB, wonach Reisewerte nur bis zur Höhe der Provision bzw. max. 10 % des Reisepreises anrechenbar seien. Das Amtsgericht sprach der Klägerin das zum Buchungszeitpunkt bestehende Guthaben von 2.502,00 € zu, weil die Beschränkung eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt. Soweit die Klägerin ein höheres Guthaben begehrte, wurde die Klage abgewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden teilweise zugesprochen bzw. Freistellung angeordnet.
Ausgang: Zahlung des Reisewertguthabens (2.502,00 €) und teilweise Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel, die dem Verwender im Rahmen eines zweckgebundenen Anspar- und Reisevermittlungsmodells ein freies Leistungsbestimmungsrecht über Umfang und Modalitäten der Guthabenanrechnung einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam.
Eine in AGB vorgesehene pauschale Begrenzung der Anrechnung angesparter Reisewerte auf einen geringen Prozentsatz des Reisepreises (z.B. 10 %) kann wesentliche Rechte aus der Natur des Vertrages so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet wird, und hält dann der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht stand.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verwenders rechtfertigen grundsätzlich keine nachträgliche Einschränkung des vertraglich geschuldeten Werts angesparter Guthaben durch AGB oder einseitige Praxisänderung.
Ist eine leistungsbeschränkende AGB-Klausel unwirksam, kommt eine Aufrechterhaltung im „gerade noch zulässigen“ Umfang aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht.
Besteht nach den vertraglichen Abreden lediglich ein Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten auf den Reisepreis bis zur Höhe des bei Buchung vorhandenen Guthabens, ist ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch unbegründet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.502,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen und die Klägerin im Übrigen von der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 184,75 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte schließt mit ihren Kunden sogenannte Reiseserviceverträge. Dabei betreibt der Geschäftsführer der Beklagten mehrere Firmen mit diesem Geschäftsmodell, und zwar neben der Beklagten auch die D. S3 GmbH, die D. Reise T. GmbH sowie die D. Reise I. in Mallorca. Vor dem Amtsgericht Dortmund sind gegen diese Firmen ca. 400 Verfahren wegen des mehr oder weniger gleichen Sachverhalts anhängig bzw. anhängig gewesen. Es kommen fast täglich neue Verfahren hinzu.
Das Geschäftsmodell der Beklagten funktionierte dahingehend, dass die geworbenen Kunden monatlich einen Betrag an die Beklagte zu leisten hatten und dafür Reisewerte gutgeschrieben bekamen. Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Dezember 2004 einen solchen Vertrag geschlossen nachdem sie 89,00 € monatlich einzuzahlen hatte und ihr Reisewerte in Höhe von 100,00 € gutgeschrieben wurden. Im Jahre 2010 wurde der Vertrag dann nach einem Anruf eines Mitarbeiters dr Beklagten dahingehend geändert, dass die Klägerin nur noch 69,50 € zahlen musste, wofür ihr 75,- € gutgeschrieben wurden. Bei einer Reisebuchung über die Beklagte sollte dann der Reisepreis entweder vom Reisewertkonto direkt bezahlt werden oder nach Zahlung der Reise durch den Kunden an diesen ausgezahlt werden. Das hat in der Vergangenheit auch ca. 10 Jahre so funktioniert.
Im Juli 2014 buchte die Klägerin eine Reise zum Preis von 2.640,00 € nach Palma de Mallorca. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ein Reisewertguthaben von 2.502,00 € bei der Beklagten. Die Klägerin zahlte den Reisepreis von 2.640,00 € aus eigenen Mitteln. Die Beklagte zahlte trotz mehrfacher Aufforderung das entsprechende Guthaben nicht aus. Die Klägerin kündigte daraufhin ihre Mitgliedschaft. Die D. S2 GmbH bestätigte den Eingang der Kündigung am 3. Dezember 2014. Unter dem 10.11.2014 schrieb die D. S2 GmbH der Klägerin, dass sie aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse nunmehr die erworbenen Reisewerte nicht mehr vollständig auf den Reisepreis zur Anrechnung bringen könne. Nach den AGB sei der Vertragspartner berechtigt, eine Anrechnung von Reisewerten lediglich in Höhe der Provisionierung der betreffenden Reise durch den Reiseveranstalter vorzunehmen, was einer Anrechnung von Reisewerten in Höhe von maximal 10 % des jeweiligen Reisepreises entspräche. Der Klägerin wurde deshalb angeboten, 20 % des Reisepreises zur Anrechnung zu bringen. Dem Schreiben war ein Scheck beigefügt und ein Formular, das zurückgeschickt werden sollte. Dies ist nicht geschehen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die AGB, soweit sie ein freies Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten sowie eine Anrechnung in niedrigerer Höhe als der tatsächlichen Zahlungen vorsehen, unwirksam seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.802,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsge-
bühren in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen und die
Klägerin im Übrigen von der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwalts-
kosten in Höhe von 184,75 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre AGB für wirksam. Sie ist der Auffassung, dass im Jahre 2010 ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der Reisewerte zum Zeitpunkt der Buchung im Juli 2014 in Höhe von 2.502,00 € nach dem abgeschlossenen Vertrag.
Das entsprach dem ursprünglichen Vertragsinhalt. So ist es auch ca. 10 Jahre praktiziert worden.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes ergäbe, ist bereits nicht klar, wie im Jahre 2004 diese Geschäftsbedingungen Gegenstand des Vertrages geworden sind und inwiefern sich diese von der dann 10 Jahre praktizierten Übung unterschieden haben. Das gilt auch für die behauptete Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Jahre 2010.
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein freies Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten vorgesehen haben oder vorgesehen haben sollten, ist dies gemäß § 307 BGB genauso unwirksam wie die Beschränkung der Anrechnung nur auf 10 % des Reisepreises. Insofern liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor.
Unstreitig handelt es sich bei den vertraglichen Regelungen, auf die die Beklagte sich nun beruft auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 ff BGB. Sie wurden von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und von der Beklagten gestellt, § 305 Abs. 1 BGB.
Nicht endgültig klären konnte das Gericht aufgrund des lückenhaften Vortrags der Beklagten, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2004 bzw. 2010 in den Vertrag gem. § 305 Abs. 2 BGB einbezogen wurden. Darauf kommt es aber nicht an, da die hier allein den Anspruch der Klägerin beschränkende Allgemeine Geschäftsbedingung selbst wenn sie Vertragsbestandteil und keine überraschende Klausel darstellen würde, § 305c Abs. 1 BGB, geworden sein sollte, auf jeden Fall gem. § 307 BGB unwirksam wäre. Keine der Parteien hat die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im vorliegenden Verfahren vorgelegt.
Die beschränkende Klausel hält, so wie sie die Beklagte behauptet, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Ziff 2 BGB nicht stand. Die Klausel benachteiligt die Klägerin, weil sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Der Vertragstyp, den die Beklagte anbietet, ist im BGB nicht geregelt. Es handelt sich um einen „Sparvertrag“ der besonderen Art, der mit einem Reisevermittlungsvertrag verknüpft ist. Das bedeutet, und wurde ja auch von den Parteien ca. 10 Jahre so praktiziert, dass die Klägerin „Sparleistungen“ erbringt, die zweckgebunden für eine Reisebuchung bei der Beklagten verwendet werden sollen. Die Ansparleistung wird dabei nicht mit jährlichen Zinsen verzinst sondern die Gegenleistung der Beklagten auf die Einzahlungen bestand in einer Einmalleistung, nämlich der wertmäßig höheren Gutschrift von Reisewerten. Diese Mehrleistung berücksichtigt die Verzinsung des bei der Beklagten befindlichen Guthabens der Klägerin und eine eventuelle Provision der Beklagten, bei einer Reisebuchung über sie. Die Kunden leisten also Vorauszahlungen auf einen zukünftig fällig werdenden Reisepreis, nehmen dafür in Kauf keine banküblichen Zinsen zu erhalten weil ihnen ein „Rabatt“ auf den Reisepreis in Aussicht gestellt wird.
Die Beschränkung der Anrechnung auf 10% der Reisewerte durch die Allgemeine Geschäftsbedingung bzw. 20% durch die Beklagte in diesem Verfahren stellt eine unangemessene Abweichung von diesem Vertragszweck dar.
Die von der Beklagten jetzt aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten praktizierte Handhabung führt dazu, dass die Kunden ihre Reise faktisch fast doppelt bezahlen müssen. Sie zahlen zunächst für die Reisewerte und müssen dann die Reise noch einmal bezahlen. Erstattet werden dann nur 10 % des Reisepreises, sodass 90 % weiter bei der Beklagten verbleiben. Da ja, ohne Kündigung, weiter Ansparungen vorgenommen werden, würden die Kunden gar nicht in der Lage sein, ihr „Guthaben“ an Reisewerten je abzureisen. Dies wäre allenfalls dann möglich wenn sie sehr schnell hintereinander Reisen buchen ohne dass weitere Ansparungen bei der Beklagten erfolgten.
Dies ist eine unangemessene Benachteiligung. Auch auf Seiten der Beklagten sind keinerlei Interessen, mit Ausnahme der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, erkennbar die ein solches Verfahren rechtfertigen. Die Zahlungen der Kunden an die Beklagte stellen letztendlich Zahlungen von Fremdgeld an die Beklagte dar. Das Geld der Kunden müsste bei der Beklagten ja treuhänderisch vorhanden sein. Letztendlich muss die Beklagte aus „eigenem Geld“ nur die Differenz zwischen der Einzahlung und der vereinbarten Reisewertgutschrift, aufbringen. Auch wenn die Konten bei der Beklagten nicht in Euro geführt werden, sondern in Reisewerten, ändert dies nichts daran, dass es sich wirtschaftlich um Guthaben bei der Beklagten handelt, die den Kunden in voller Höhe zustehen. Dass dann keine Auszahlung in bar erfolgen kann sondern jeweils eine Verrechnung mit Reisepreisen stellt nur eine Auszahlungsmodalität dar. Die Beklagte ist weder befugt, diese Gelder zur Bezahlung von anderen Reisen anderer Kunden zu benutzen noch zum Bestreiten von Verwaltungskosten oder anderer Ausgaben. Hierfür besteht auch gar keine Notwendigkeit, da die Beklagte durch die Vermittlung der Reisen durch sie oder eine ihrer „Partnerunternehmen“ Einnahmen aus Provisionen durch die Reiseveranstalter hat und sie zusätzlich auch die Zinseinnahmen aus allen Guthaben hat. Aus diesen beiden Einnahmequellen hat die Beklagte ihre Geschäftsunkosten und den Buchungsvorteil der Kunden zu finanzieren. Dass dies bei heute bekanntermaßen sehr niedrigen Zinsen und sinkenden Vermittlungsprovisionen schwieriger geworden ist, ändert an der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten nichts. Sie hat ja vorliegend schon darauf reagiert und vertraglich eine niedrigere Gutschrift auf die Einzahlung vereinbart.
Deshalb ist eine Beschränkung der Anrechnung zumindest auf weniger als die eingezahlten Beträge, wahrscheinlich auch auf weniger als die versprochene Gegenleistung von Reisewerten gemäß § 307 BGB unwirksam. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion kann die Klausel auch nicht in einem maximal möglichen Umfange aufrecht erhalten bleiben.
Nach den vertraglichen Abreden besteht aber nur ein Anspruch auf Auszahlung bzw. Anrechnung der Reisewerte in Höhe der Kosten der gebuchten Reise, maximal in Höhe der zum Zeitpunkt der Reisebuchung vorhandenen Reisewerte.
Soweit die Klägerin deshalb hier die Auszahlung eines vermeintlich vorhandenen höheren Guthabens verlangt, war die Klage abzuweisen. Nach den vertraglichen Abreden zwischen den Parteien stand der Klägerin nur ein Anspruch auf Anrechnung auf einen Reisepreis zu und nicht auf Auszahlung eines Guthabens.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 ZPO. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch gemäß § 280 BGB wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese waren vorliegend nicht zu reduzieren, da ein Gebührensprung nicht vorliegt. Die Klägerin hat nachgewiesen, einen Teil des Honorars in Höhe der Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung selbst gezahlt zu haben, im Übrigen besteht ein Freistellungsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.