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Amtsgericht Dortmund·425 C 2158/19·24.06.2019

Widerruf fondsgebundener Lebensversicherung 14 Jahre später: Verwirkung führt zur Abweisung

ZivilrechtVersicherungsrechtLebensversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erklärte 2018 den Widerruf einer 2004 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung (§ 5a VVG a.F.) und die Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist. Das Gericht verneinte die Durchsetzbarkeit des Widerrufs wegen eines 14-jährigen Zeitablaufs und widersprüchlichen Verhaltens (Änderungen, Teilauszahlung, Beitragsanpassungen) und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Widerruf 2018 abgewiesen; Widerruf wegen Verwirkung nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in einem 2004 ausgestellten Versicherungsschein enthaltene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer 30-Tage-Frist und Hinweis auf die rechtzeitige Absendung dürfte wirksam sein.

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Die Ausübung des Widerrufsrechts kann verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer den Widerruf erst nach einem erheblichen Zeitablauf erklärt und sich in der Zwischenzeit objektiv widersprüchlich verhalten hat.

3

Für die Verwirkung sind neben der langen Zeitdauer insbesondere wiederholte Vertragsänderungen, Teilauszahlungen, fortgesetzte Beitragszahlungen und sonstiges vertragliches Fortsetzungsverhalten als Umstände zu berücksichtigen.

4

Der Versicherer kann sich auf das widersprüchliche Verhalten des Kunden berufen, auch wenn das zugrunde liegende Policenmodell ggf. rechtlich zu beanstanden wäre.

Relevante Normen
§ VVG § 5a§ 5a Abs. 1 VVG a.F.§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO

Leitsatz

1. Die in einem Versicherungsschein im Jahr 2004 über eine fondsgebundene Lebensversicherung enthalten Widerrufsinformation:

„Sofern Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen in Textform widersprechen, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

dürfte wohl wirksam gewesen sein.

2. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, wenn die Ausübung des Widerrufs verwirkt ist.

3. Das ist der Fall, wenn der Widerruf 14 Jahre nach Vertragsschluss erfolgte und der Versicherungsnehmer in der Zeit mehrere Erklärungen zum Versicherungsvertrag (Änderung des Bezugsberechtigten, Vorzeitige Teilauszahlung, Beitragsaussetzung, Widerspruch gegen Beitragsdynamik) abgegeben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger hat bei der Beklagten mit Antrag vom 26.11.2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung zum Versicherungsschein Nr. L #.###.### abgeschlossen. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 02.12.2004 mit dem Versicherungsschein fest verbunden die Verbraucherinformation und die AVB übersandt. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 02.12.2004 befindet sich am Ende in Fettdruck folgende Information zum Widerspruchsrecht:

3

„Sofern Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen in Textform widersprechen, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

4

Nach Erhalt der Unterlagen hat der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Vertragsbeginn war der 01.12.2004. Der Kläger nahm die monatlichen Beitragszahlungen auf.

5

Mit Schreiben vom 06.12.2004 änderte bzw. ergänzte er die Bezugsberechtigung. Im Antrag zum Abschluss der Versicherung hatte er für den Fall des Erlebens sich als bezugsberechtigt angegeben. Mit dem wohl von der  Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgefertigten Formschreiben ergänzte er dies dahingehend, dass im Todesfall Frau B bezugsberechtigt sein sollte.

6

Bei der Versicherung war eine jährliche automatische Anpassung der Beiträge und Leistungen (sogenannte Dynamik) vereinbart, worüber der Kläger jährlich schriftlich informiert worden ist. Im Jahr 2005 lehnte der Kläger die Beitragsdynamik ausdrücklich ab. Mit Schreiben vom 23.10.2005 verzichtete er auf diese Anpassung und widersprach der Erhöhung des Beitrags auf 53,00 €. Mit Schreiben vom 17.08.2016 beantragte der Kläger ab 1. September 2016 die Herabsetzung des Monatsbeitrags auf den Mindestbeitrag in Höhe von 25,00 €. Zuvor hatte der Kläger bereits im Jahre 2015 eine zeitweise Beitragsreduzierung beantragt.

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Im Jahre 2016 teilte der Kläger nach seinem Umzug nach E die neue Adresse mit.

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Mit Schreiben vom 29.11.2016 beantragte der Kläger im Rahmen der Liquiditätsoption die umgehende Auszahlung eines Betrages von 4.500,00 € auf sein dort explizit angegebenes Konto. Die Beklagte akzeptierte dies und zahlte den Betrag aus.

9

Mit Schreiben vom 18.12.2018 erklärte der Kläger den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte lehnte den Widerspruch ab, rechnete die Versicherung mit Schreiben vom 25.01.2019 ab und zahlte den Rückkaufswert/das Fondsvermögen in Höhe von insgesamt 3.454,19 € an den Kläger aus.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Widerrufsbelehrung den Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 VVG a.f. entsprach und ob gegebenenfalls die Ausübung der Rechte vorliegend verwirkt sei.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach. Er meint auch, dass die Ausübung der Rechte und Geltendmachung der Ansprüche vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.638,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen,

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die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

17

Sie vertritt die Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung gesetzeskonform gewesen sei und dass der Kläger sich im Hinblick auf den Ablauf des Vertragsverhältnisses vorliegend rechtsmissbräuchlich verhalte.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Beträge von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien ursprünglich bestandenen Lebensversicherungsvertrages verlangen.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Widerspruchsfrist durch die erfolgte Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist, wofür nach Ansicht des erkennenden Gerichts wohl sehr viel spricht (so auch der Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 6. Juni 2019 – 7 U 146/19).

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Zumindest verhält sich der Kläger objektiv widersprüchlich, wenn er hier den Widerruf 14 Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Die Beklagte konnte zu Recht vorliegend darauf vertrauen, dass der Vertrag für die Vergangenheit Bestand hatte. Dies war für den Kläger auch erkennbar.

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Es lag nicht nur ein sehr langer Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung vor, sondern auch eine Fülle von Umständen, woraus sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers ergibt. Allein die Länge der Zeit in der der Kläger das vermeintliche Widerspruchsrecht ausgeübt hat und weiter die Versicherungsprämien zahlte spricht schon für eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – IV ZR 98/16). Selbst bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf das widersprüchliche Verhalten ihres Kunden zu berufen (BGH a.a.O.).

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Neben dem Zeitmoment liegen hier auch zahlreiche Besonderheiten, die auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllen, vor:

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1.

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Der Kläger hat mehrfach die Reduzierung der Beiträge für bestimmte Zeiträume mit anschließender beitragspflichtiger Fortführung des Vertrages in ursprünglicher Beitragshöhe beantragt.

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2.

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Er hat den Vertrag im Jahre 2016 geändert.

29

3.

30

Im Jahre 2016 hat er eine Teilauszahlung beantragt.

31

4.

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Er hat, wenn auch sehr zeitnah zum Vertragsschluss, eine Änderung bzw. Ergänzung der Bezugsrechte vorgenommen.

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5.

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Er hat mehrfach der jährlichen Beitragsdynamik widersprochen.

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Aufgrund all dieser Umstände hat der Kläger bei der Beklagten zweifellos den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (so auch BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15).

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Nach alledem kann der Kläger, selbst wenn man ausnahmsweise und entgegen der wohl überwiegenden Meinung der Auffassung sein sollte, dass die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, Rechte aus dem im Jahre 2018 erklärten Widerspruch gegenüber einem Vertrag aus dem Jahre 2004 nicht geltend machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

42

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

43

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

44

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

45

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.