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Amtsgericht Dortmund·425 C 1962/19·04.04.2019

Klage auf Restkaution: Zahlung von 106,35 EUR nebst Zinsen stattgegeben

ZivilrechtMietrechtMietsicherheit/KautionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Zahlung der restlichen vereinbarten Maution. Das Gericht prüft Fälligkeit und Zinsanspruch. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 106,35 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019, da die Mietsicherheitsvereinbarung (§ 551 BGB) wirksam ist und Raten nicht erfüllt wurden. Ob die Prozesszinsen die Kaution erhöhen, entscheidet das Rückzahlungsverfahren.

Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen Kaution in Höhe von 106,35 EUR nebst Zinsen seit 08.01.2019 vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten Mietsicherheit richtet sich nach § 551 BGB i.V.m. dem Mietvertrag; bei nicht erfüllten Raten kann der Vermieter die ausstehende Restforderung gerichtlich geltend machen.

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Eine wirksame Vereinbarung einer Mietsicherheit bis zur Höhe von drei Monatskaltmieten ist nach § 551 BGB zulässig.

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Nach § 291 BGB stehen dem Gläubiger Prozesszinsen seit Fälligkeit zu, auch wenn ihm durch die Nichtzahlung kein konkreter Zinsschaden entstanden ist.

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Die Frage, ob nach § 291 BGB zugesprochene Zinsen die Mietsicherheit erhöhen, ist nicht abschließend im Zahlungsprozess zu entscheiden, sondern gegebenenfalls im Kautionsrückzahlungsverfahren zu klären.

Relevante Normen
§ BGB § 551§ BGB § 291§ 313a Abs. 1 ZPO§ 551 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,35 EUR (in Worten: einhundertsechs Euro und fünfunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klägerin verlangt die Zahlung der vereinbarten restlichen Kaution zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung des Mahnbescheids.

4

Die Klage ist begründet.

5

Die Beklagte schuldet den titulierten Betrag gem. § 551 BGB in Verbindung mit § 4 des Mietvertrages vom ##.##.####

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Die Parteien haben dort wirksam die Zahlung einer Mietsicherheit vereinbart. Die vereinbarte Mietsicherheit beträgt 3 Monatskaltmieten. Die Beklagte hat bisher nur Teilzahlungen erbracht, so dass die titulierte Restforderung noch offen ist.

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Die Beklagte ist auch verpflichtet, auf den titulierten Betrag gem. § 291 BGB die zugesprochenen Zinsen zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2000 - 10 U 160/97; AG Dortmund NZM 2019, 91; Schulz NZM 2019, 92). Zwar handelt es sich um Fremdgeld für die Klägerin und sie hat keinen Zinsschaden durch die Nichtzahlung der Kaution, aber § 291 BGB spricht dem Gläubiger unabhängig vom Vorliegen des Verzugs quasi als Strafe die Prozesszinsen zu. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution war hier auch fällig (zum Fall der späteren Fälligkeit: BGH Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 308/99, NJW 1991, 3274), da die dritte Rate in Höhe des letzten Drittels im November 2017 hätte gezahlt werden müssen.

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Eine andere Frage ist die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhen. Dafür spricht viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustehen und deshalb die Mietsicherheit erhöhen (so schon AG Dortmund NZM 2019, 91; im Ergebnis wohl auch Flatow, jurisPR-MietR 23/2018 Anm. 2). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zinsen gem. § 291 BGB höher als die Zinsen für die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist sind. Auch Flatow (a.a.O.) vertritt die Auffassung, dass es nicht zu rechtfertigen sei, die Rechtshängigkeitszinsen dem Vermieter zur eigenen Verwendung zu belassen und den Zinsbetrag von der getrennten Anlage zugunsten des Mieters auszunehmen. Die Zinsforderung würde dann einerseits ihren Charakter als Nebenforderung verlieren. Andererseits erhielte der Vermieter eine Geldsumme, obwohl er – wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst – schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könnte. Es wäre keine fiktive Entschädigung, sondern eine reale Belohnung (zustimmend auch Schulz NZM2019, 92).

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Abschließend zu entscheiden ist dies aber erst im Kautionsrückzahlungsverfahren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.