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Amtsgericht Dortmund·425 C 1803/13·10.06.2013

Hochzeitsservicevertrag: Provision nur bei Vermittlung; kein Entgelt für nicht gebuchtes Catering

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Rückzahlung angeblich überzahlter Vergütung aus einem Hochzeitsservice-Vertrag; die Beklagte erhob Widerklage auf weitere Vergütung, u.a. für ein nicht genutztes Catering und eine Fotografin. Das Gericht wies die Klage vollständig ab und gab der Widerklage nur in Höhe eines Restbetrags von 46,49 € statt. Eine Provision für die Fotografin war geschuldet, weil diese nach Beweisaufnahme durch den Service vermittelt wurde. Für nicht in Anspruch genommenes Catering verneinte das Gericht Ansprüche aus Vertrag/AGB u.a. wegen fehlender Kostenentstehung, Intransparenz sowie § 627 BGB und Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel (§ 309 Nr. 6 BGB).

Ausgang: Klage auf Rückzahlung abgewiesen; Widerklage nur hinsichtlich 46,49 € Restvergütung zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergütungsanspruch eines Hochzeits-/Eventservices auf prozentuale Vermittlungsprovision setzt voraus, dass aufgrund seiner Mitwirkung ein Vertrag mit dem vermittelten Dritten zustande kommt.

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Für nicht in Anspruch genommene Fremdleistungen (z.B. Catering) bestehen ohne Kostenanfall grundsätzlich keine originären Zahlungsansprüche aus einem auf Vermittlung/Organisation gerichteten Vertrag.

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Formularmäßige Storno- bzw. Vergütungsklauseln, die eine Zahlungspflicht bereits an die bloße Unterbreitung von Vorschlägen knüpfen, können wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein.

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Verträge über Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB (hier: Hochzeitsplanung, -beratung und -begleitung) sind grundsätzlich jederzeit fristlos kündbar; ein formularmäßiger Ausschluss dieses Kündigungsrechts ist regelmäßig unwirksam.

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Eine in AGB gegenüber Verbrauchern vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme bzw. Durchführung ohne Beteiligung des Dienstleisters ist nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 627 BGB§ 309 Ziff. 6 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 46,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger haben für ihre Hochzeit die Beklagte mit der Organisation betraut. Den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien liegt der Hochzeitsservice-Vertrag vom 12.02.2011 zugrunde. Danach steht der Beklagten eine Vergütung von 15 % der vom Auftraggeber an den durch den Hochzeitsservice vermittelten Dritten zu entrichtenden Rechnungsendbetrages zu. Außerdem haben die Parteien die Zahlung einer Auslagenpauschale von 42,00 € vereinbart. In dem Vertrag ist weiter vereinbart:

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              „Stornierung: Wird der Vertrag oder ein Vertragsbestand-

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              teil vor Durchführung der Veranstaltung aus einem ande-

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              ren Grunde als dem eingeräumten Rücktrittsrecht storniert,

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              wozu auch eine Leistungsreduzierung auf Wunsch der Auf-

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              traggeber zählt und nutzen die Auftraggeber die Koope-

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              rationspartner wieder mittel noch unmittelbar so zahlen die

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              Auftraggeber an den Hochzeitsservice in Abhängigkeit der

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              Anzahl der Wochen vor der Stornierung eine prozentuale

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              Stornierungspauschale aus der Summe von Vermittlungs-

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              vergütung gem. der letzten Rev. (einschließlich Zusatz-

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              leistungen), der Auslagen- und Stundenpauschale wie

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              folgt:“

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Es folgt dann eine zeitliche und prozentuale Staffelung und

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Anschließend heißt es weiter:

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              „Wenn der Vorschlag des Hochzeitsservice eine Lokation

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              und Catering umfasst, so verpflichtet sich der Auftraggeber

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              insbesondere ein in Verbindung mit der Lokation vorgeschla-

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              genes Catering in Anspruch zu nehmen, in diesem Fall

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              ist ein Buchen der Lokation ohne Catering oder die Beauf-

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              tragung eines Fremd- oder Eigen-Caterings nicht möglich.“

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In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es dann weiter unter § 4 Vertragsstrafe

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              „Wird die Veranstaltung – Dienstleistung z.B. nach Stor-

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              nierung oder Ausübung des Rücktrittsrecht ganz oder

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              teilweise ohne Beteiligung vom Hochzeitsservice durch-

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              geführt aber unter Ausnutzung der zur Verfügung gestellten

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              Taten und Informationen, so verpflichten sich die Auftrag-

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              geber an den Hochzeitsservice als Vertragsstrafe die Ver-

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              mittlungsvergütung zzgl. Auslagenpauschale sowie eines

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              Betrages in Höhe von 1.500,00 € unter Anrechnung bishe-

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              riger Zahlungen zu zahlen. Eine Ausnutzung der zur Verfü-

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              gung gestellten Informationen und Taten ist insbesondere

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              dann gegeben, wenn anstatt der Auftraggeber deren Ange-

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              hörige oder Dritte aus der Sphäre der Auftraggeber, ganz

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              oder teilweise die mitgeteilten Kooperationspartner und/ oder

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              Lokationen selbst oder durch Dritte mit Durchführung einer

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              gleichen oder ähnlichen Dienstleistung für sich oder ande-

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              re, auch für die Auftraggeber beauftragen.

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              Den Auftraggebern steht Recht zu, den Nachweis zu er-

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              bringen, dass dem Hochzeitsservice ein Schaden überhaupt

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              nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.“

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In § 7 Rücktritt, Kündigungen heißt es:

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              „Den Auftraggebern steht ein Rücktrittsrecht nur

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              nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu. Der

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              Hochzeitsservice kann den Vertrag mit einer Frist von

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              vier Wochen zum Monatsende kündigen, jedoch nicht

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              mehr als zwölf Wochen vor dem Veranstaltungstermin.

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              Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für den Hoch-

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              zeitsservice dann vor, wenn die Auftraggeber mit ihren

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              Zahlungsverpflichtungen in Verzug sind.“

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Die Beklagte hat für die Klägerin Leistungen erbracht. Die Beklagte hat dabei u.a. den Klägern Catering-Leistungen angeboten, wobei der genaue Umfang zwischen den Parteien strittig ist. Die Kläger haben daraufhin mit einem auf den 20.04.2012 datierten Schreiben das der Beklagten zu einem zwischen den Parteien strittigen Termin übergeben wurde, dieser mitgeteilt, dass sie keines der vorgeschlagenen Angebote wünschen und sich um ein eigenes Catering kümmern würden. Dies ist dann auch so geschehen und war wohl teurer als das von der Beklagten angebotene Catering.

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Die Beklagte hat den Klägern auch einen Fotografen vermittelt. Mit dessen gestalterischen Vorschlägen waren die Kläger nicht einverstanden, weshalb es zwischen den Klägern und der Beklagten bzw. der Mitarbeiterin der Beklagten zu einem Gespräch kam. Letztendlich hat dann die Zeugin H die Fotos gemacht. Zwischen den Parteien ist strittig, ob diese auf Vermittlung der Beklagten tätig wurde oder ob die Kläger die Zeugin von alleine gefunden und beauftragt haben.

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Die Kläger haben an die Beklagte 772,90 € gezahlt.

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Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagten nur ein Anspruch in Höhe von 577,32 € zustünde. Insbesondere sind sie der Auffassung, dass der Beklagten keine Vergütung für das Catering und für die Fotografin zustünden.

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Die Kläger beantragen,

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie 195,58 € nebst

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              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-

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              siszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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              die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an

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              sie 841.31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

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              punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2013

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              zu zahlen.

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Die Kläger beantragen,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Kläger aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet seien auch für das ursprünglich geplante aber nicht in Anspruch genommene Catering eine Vergütung zu zahlen. Ferner behauptet sie, dass die Zeugin H.von ihr kontaktiert worden sei.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat über den Umfang der Tätigkeit der Beklagten Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte kann vielmehr aufgrund des abgeschlossenen Hochzeitsservice-Vertrages noch die Zahlung von 46,49 € zzgl. Zinsen verlangen.

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Die Beklagte kann von den Klägern die Zahlung von 15 % des Honorars der Fotografin verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragte Zeugin S-H den Klägern die Fotografin vermittelt hat. Dies haben die vom Gericht vernommenen Zeuginnen H. und S-H dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Ob nun die Klägerin die Zeugin angerufen hat oder ob die Zeugin H. die Klägerin angerufen hat, ist dabei völlig unerheblich. Letztendlich haben sich die Beklagte bzw. die Zeugin S-H um eine neue Fotografin gekümmert, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass der zunächst vorgeschlagene Fotograf nicht in Betracht komme. Ob dann die Klägerin über die von der Zeugin S-H zunächst benachrichtigte Fotografin Frau K. schon die Telefonnummer der Zeugin H. bekommen hat oder ob die Klägerin sich diese Telefonnummer aufgrund der mitgeteilten Internet-Seite selbst heraus gesucht hat, ist letztendlich egal. Ohne Mitwirkung der Beklagten und ihrer Mitarbeiter wären die Kläger auf diese Fotografin nie gekommen.

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Dem gegenüber kann die Beklagte von den Klägern nicht die verlangten 667,92 € für das nicht in Anspruch genommene Catering verlangen.

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Originäre Ansprüche aus dem Vertrag bestehen zunächst nicht, da diese Kosten nicht angefallen sind.

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Aber auch aus der Stornierungsregelung in den Auftragskonditionen steht der Beklagten gegenüber den Klägern ein solcher Anspruch nicht zu. Soweit die Beklagte sich dabei auf den letzten Satz dieses Tabellenfeldes bezieht, ergibt sich daraus gerade eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht. Dort ist nur geregelt, dass der Kunde verpflichtet ist, ein mit der Lokation vorgeschlagenes Catering in Anspruch zu nehmen. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche Regelung überhaupt wirksam getroffen werden kann. Es spricht viel dafür, dass eine solche Regelung wie wohl zahlreiche andere Regelungen des Vertrages0 gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB verstößt, weil hierdurch wesentliche Rechte des Kunden seine eigene Hochzeit zu gestalten erheblich eingeschränkt werden.

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Auch aus dem ersten Satz dieses Tabellenfeldes über die Stornierungskosten kann ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht hergeleitet werden. Danach haben die Kunden dann eine Zahlung zu erbringen, wenn der Vertrag oder ein Vertragsbestandteil vor Durchführung der Veranstaltung storniert wird oder die Leistung reduziert wird und wenn die Auftraggeber die Kooperationspartner weder mittel- oder unmittelbar nutzen. Auch hier ist bereits fraglich, ob diese Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 verstößt, also intransparent ist. Es ist nämlich für den Leser kaum erkennbar, dass eine Honorierungspflicht bereits deshalb bestehen soll, weil die Beklagte nur schlicht ein Angebot oder einen Vorschlag gemacht hat. Nach der Auslegung der Beklagten würde ja sogar ein Zahlungsanspruch dann entstehen, wenn die Beklagte erst ein sehr teures und umfangreiches Büffet anbietet, dass dann von den jeweiligen Kunden so nicht in Auftrag gegeben wird und dafür ein kleineres Büffet vermittelt wird. Bereits deshalb ist die Klausel intransparent und unwirksam.

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Im Übrigen ist das erkennende Gericht auch der Auffassung, dass auf den vorliegenden Vertragstyp das Sonderkündigungsrecht des § 627 BGB Anwendung findet. Danach kann ein Vertrag, der auf Dienste höherer Art gerichtet ist, jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Planung, Beratung und Begleitung bei einer Hochzeit gehört nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu solchen Diensten höherer Art gem. § 627 BGB. Wenn dann aber Vertragspartner sogar berechtigt ist den Vertrag insgesamt und vollständig zu kündigen, dann ist es ihm erst recht gestattet auch Teilleistungen, wozu insbesondere das Essen bei einer Hochzeitsfeier gehört, zu kündigen. Dies Kündigungsrecht der Kläger ist auch nicht durch § 7 des Vertrages wirksam abbedungen worden. Bereits vom Wortlaut her wird dort nur von einem Rücktrittsrecht gesprochen, das im Übrigen vom erkennenden Gericht an keiner Stelle des Vertrages gefunden wurde. Der Ausschluss des Kündigungsrechtes ist in der Vorschrift gerade nicht geregelt. Zumindest formularvertraglich ist der Ausschluss der Kündigung gem. § 627 BGB auch nicht möglich.

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Der Beklagten steht gegenüber den Klägern auch kein Anspruch auf Vertragsstrafe gem. § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Eine solche Vereinbarung ist gem. § 309 Ziff. 6 BGB im Verhältnis zu Verbrauchern unwirksam. Es geht hier auch um eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung. Die Vertragsstrafe soll nämlich verwirkt sein, wenn die Veranstaltung nach Stornierung oder Ausübung des Rücktrittsrechts ganz oder teilweise ohne Beteiligung vom Hochzeitsservice durchgeführt wird.

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Letztendlich ist die Tätigkeit der Beklagten, zumindest was die Vermittlung von Cateringvorschlägen angeht eher mit der Tätigkeit eines Maklers zu vergleichen. Die Beklagte unterbreitet den jeweiligen Kunden Vorschläge. Allein aus der Tatsache, dass solche Vorschläge unterbreitet werden, kann aber noch kein Zahlungsanspruch hergeleitet werden. Erst wenn ein entsprechender Vertrag über die Leistung zustande kommt, kann die Beklagte hierfür auch ein Honorar verlangen. Ein Vorschlag beinhaltet nun einmal die Möglichkeit, dass man damit einverstanden ist oder nicht. Nur weil die Beklagte einen Vorschlag für ein Menü oder ein Buffet unterbreitet, steht ihr noch keine prozentuale Vergütung hierfür zu.

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Nach alle dem stellt sich die Abrechnung zwischen den Parteien wie folgt dar:

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              Location „Schloß Hohenlimburg“                            173,25 €

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              Einladungskarten Standesamt                                             9,37 €

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              Einladungskarten Kirche                                            10,55 €

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              Make-up                                                                      15,12 €

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              Fotografie                                                                      113,40 €

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              DJ                                                                      60,48 €

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              Salz der Liebe                                                        27,33 €

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              Gastpräsente                                                           9,91 €

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              Auslagenpauschale                                                        35,00 €

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              Summe netto                                                        454,41 €

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              Mehrwertsteuer 19 %                                          86,34 €

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              Gesamt                                                                      540,75 €

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              Rechnung Zeremonienmeister                                          200,00 €

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              Rechnung Gästepräsente                                          78,64 €

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              Summe                                                                      819,39 €

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              Abzüglich Anzahlung                                           772,90 €

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              Restbetrag                                                        46,49 €.

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Da die Kläger somit etwas zu wenig gezahlt haben, ist ihre Klage vollständig abzuweisen.

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Die Widerklage ist mit Ausnahme des geringen Restbetrages abzuweisen.

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Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.