Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·424 C 9582/06·05.12.2006

Feststellung: Genossenschaftsanteil nicht Teil der Insolvenzmasse (Analogie §109 InsO)

ZivilrechtInsolvenzrechtGenossenschafts- und WohnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt festzustellen, dass ihr Genossenschaftsanteil nicht verwertet werden darf. Das Gericht wendet §109 InsO analog an, da die Kündigung des Anteils routinemäßig zum Verlust der Wohnung führen würde und damit der Schutzzweck des §109 InsO betroffen ist. Daher gehört der Anteil nicht zur Insolvenzmasse und die Klage wird vollumfänglich stattgegeben.

Ausgang: Feststellungsklage, dass der Genossenschaftsanteil nicht zur Insolvenzmasse gehört, vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gefahr des Wohnungsverlusts infolge der Kündigung eines Genossenschaftsanteils ist § 109 InsO analog anwendbar; in solchen Fällen gehört der Genossenschaftsanteil nicht zur Insolvenzmasse und darf vom Insolvenzverwalter nicht verwertet werden.

2

Eine analoge Anwendung von § 109 InsO ist zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die gesetzliche Schutzfunktion (Vermeidung von Obdachlosigkeit/Ermöglichung des Neuanfangs) auf den streitigen Fall übertragbar ist.

3

Das Vorliegen potenzieller Bewerber für Genossenschaftswohnungen und ein kündigungsrecht der Genossenschaft rechtfertigen nicht automatisch die Verwertung des Anteils durch den Insolvenzverwalter, wenn dadurch der in § 109 InsO verfolgte Schutzunterwandert würde.

4

Gegen den Insolvenzverwalter besteht ein Feststellungsanspruch, dass ein konkreter Vermögensgegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, wenn die Voraussetzungen einer Nichtverwertbarkeit vorliegen.

Relevante Normen
§ 1 Ziff. 3§ 109 Insolvenzordnung§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Genossenschaftsanteil der Klägerin an dem Spar- und Bauverein eG Dortmund in Höhe von 1.278,00 € nicht durch die Beklagte verwertet werden darf, da dieser nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin. Die Klägerin bewohnt eine Genossenschaftswohnung. Dort ist in § 1 Ziff. 3 geregelt, dass das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden ist und die Einzahlung eines Genossenschaftsanteils in voller Höhe voraussetzt. Die Klägerin hatte ihren Genossenschaftsanteil auch entrichtet. Die Beklagte hat die Genossenschaftsanteile in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin gekündigt. Die Wohnungsbaugenossenschaft hat die Klägerin über diese Aufkündigung informiert und sie darauf hingewiesen, dass diese zum 31.12.2008 wirksam würde. Zu diesem Zeitpunkt würde dann auch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft enden. Da für die Wohnungen in Dortmund-Wambel eine große Nachfrage bestünde und in diesem Bereich 47 Genossenschaftsmitglieder als wohnungssuchend vorgemerkt seien kündigte die Genossenschaft das Mietverhältnis zum Erlöschen der Mitgliedschaft, d. h. zum 31.08.2008 und forderte die Klägerin auf sich schon rechtzeitig nach einer neuen Wohnung umzusehen.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, hier sei § 109 Insolvenzordnung analog anzuwenden. Entsprechend hätte die Beklagte letztlich den Genossenschaftsanteil nicht kündigen dürfen.

4

Die Klägerin beantragt,

5

wie erkannt.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, hier sei kein Raum für eine Analogie.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

11

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung aus dem Insolvenzverwalterverhältnis, dass der Genossenschaftsanteil nicht zur Insolvenzmasse gehört und insoweit nicht verwertet werden darf. Eine entsprechende Nichtverwertbarkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes aus § 109 Insolvenzordnung analog. Soweit die Beklagte gegen eine analoge Anwendung anführt, der Mieter sei letztlich anders als bei einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses selbst durch den Insolvenzverwalter nicht schutzlos, sondern habe Rechte gegenüber einer etwaigen Kündigung des Genossenschaftsunternehmens, vermögen diese Argumente im Ergebnis nicht zu überzeugen. Nach der auch von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht ein Kündigungsrecht der Genossenschaft dann, wenn potentielle weitere Bewerber für die Wohnung vorhanden sind. Hier kann dann die Genossenschaft, wenn der Genossenschaftsanteil aufgekündigt wird, das Mietverhältnis auch beenden. Insoweit ist dann aber der Mieter einer Genossenschaftswohnung letztlich auch wiederum schutzlos gegenüber dem drohenden Verlust der Wohnung, wenn der Genossenschaftsanteil durch den Insolvenzverwalter gekündigt wird. Es bedarf lediglich noch des weiteren Aspektes, dass für die Genossenschaftswohnung potentielle Bewerber vorhanden sind. Dies dürfte in der Regel aber auch der Fall sein. Soweit sich die Beklagte auf den allgemeinen Wohnungsmarkt in Dortmund kapriziert kommt es auf diesen nicht an. Maßgeblich ist sicherlich zunächst der Wohnungsmarkt betreffend Genossenschaftswohnungen. Genossenschaftswohnungen sind in der Regel preisgünstige Wohnungen, an denen ein hoher Bedarf besteht. So muss davon ausgegangen werden, dass regelmäßig potentielle Bewerber für eine Genossenschaftswohnung vorhanden sind. Dementsprechend führt faktisch die Kündigung. Genau diesen Aspekt wollte der Gesetzgeber aber durch die Regelung des § 109 Insolvenzordnung vermeiden. Durch die Einführung der Privatinsolvenz sollte dem Schuldner die Möglichkeit eines Neuanfangs gegeben werden. Ein solcher wäre sicherlich nicht oder nur schwerlich möglich, wenn er gleichzeitig seine Wohnung verlieren würde und obdachlos würde. Um solche Fälle zu vermeiden, wurde die Regelung des § 109 Insolvenzordnung eingeführt. Hier kann es dann sicherlich dahinstehen, ob eine besondere Gier der Insolvenzverwalter oder lediglich ein besonderes Pflichtbewusstsein zur Beitreibung möglicher Ansprüche für die Insolvenzmasse zu dieser Reaktion des Gesetzgebers geführt haben. In jedem Falle wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 109 Insolvenzordnung vermeiden, dass durch das Privatinsolvenzverfahren letztlich eine Obdachlosigkeit bzw. ein Wohnungsverlust des Schuldners eintreten würde. Dieser Fall ist aber dann völlig gleich gelagert zu der Situation im Falle der Kündigung eines Genossenschaftsanteils. Auch hier führt – aus den oben genannten Gründen – in der Regel die Kündigung zum Verlust der Wohnung. Dann ist dies aber ein gleichgelagerter Fall zu dem Fall den der Gesetzgeber in § 109 Insolvenzordnung regeln wollte. Mithin ist hier eine analoge Anwendung anzunehmen.

12

Nach alledem war der Klage voll umfänglich stattzugeben.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.