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Amtsgericht Dortmund·423 C 6705/14·12.01.2015

Klage auf Abschluss eines PKV-Basistarifs und Beitragsreduzierung wegen Hilfebedürftigkeit

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKrankenversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif und die Halbierung des Beitrags wegen Hilfebedürftigkeit. Das AG verurteilt die Beklagte zum Abschluss des Vertrages und zur Beitragsreduktion. Entscheidungsgrundlagen sind § 193 Abs.5 VVG, § 12 VAG und die Ausnahme von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 5 Abs.11 SGB V. Die Beklagte hat den Wohnsitz der Klägerin nicht ausreichend bestritten.

Ausgang: Klage auf Abschluss eines PKV-Basistarifs und auf Halbierung des Beitrags während der Hilfebedürftigkeit wurde vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherer ist nach § 193 Abs.5 Satz 1 Nr.2 VVG zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif verpflichtet, wenn die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen und ein Wohnsitz in Deutschland besteht.

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Die Partei, die das Nichtbestehen eines Wohnsitzes behauptet, muss hierfür konkrete Tatsachen vortragen; ein bloßes pauschales Bestreiten genügt nicht.

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Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis bzw. mit nur befristeter Duldung fallen nicht ohne Weiteres unter die gesetzliche Krankenversicherungspflicht; § 5 Abs.11 SGB V kann eine Pflichtversicherung ausschließen.

4

Ein Versicherter hat nach § 12 Abs.1 VAG Anspruch auf Reduzierung des Beitrags, wenn die Versicherungsprämie allein zur Hilfebedürftigkeit führt; die Reduzierung gilt für die Dauer der Hilfebedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 68 AufenthG§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG§ 5 Abs. 11 SGB V§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V§ 12 Abs. 1 VAG§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 S 6/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin einen privaten Krankenversicherungsvertrag im Basistarif abzuschließen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin für die Dauer der Hilfebedürftigkeit der Klägerin auf die Hälfte zu reduzieren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.

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Die Klägerin, geboren am 00.00.0000, kam am 20.09.2009 aus Kirgisistan in die Bundesrepublik eingereist. Sie besitzt eine monatliche Rente von nur 70,00 €. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. In einem Verwaltungsstreitverfahren schloss die Klägerin mit der Stadt I einen Vergleich, nach dem der Klägerin eine jeweils sechsmonatige Duldung erteilt wird, jeweils unter der Bedingung, dass die Sach- und Rechtslage gleichbleibend ist und der Sohn der Klägerin sich förmlich verpflichtet, den Lebensunterhalt der Klägerin einschließlich ihrer Krankenversicherung sicherzustellen. Diese Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG hat der Sohn der Klägerin am 10. Oktober 2014 gegenüber der Stadt I abgegeben.

4

Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 hatte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif beantragt. Ein ihr zugesandtes Formular hat sie ausgefüllt. Die Beklagte lehnte am 08.07.2014 den Antrag ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Abschluss des Krankenversicherungsvertrages verpflichtet, da sie seit fünf Jahren ihren Wohnsitz bei ihrem Sohn in I habe und sie nicht verpflichtet sei, sich gesetzlich krankenzuversichern. Eine solche Verpflichtung bestehe nach ihrer Ansicht nicht, da sie keine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis habe. Nach Ansicht der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum der Bedürftigkeit der Klägerin einen Tarif mit nur einem 50-prozentigen Beitrag anzubieten.

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Die Klägerin beantragt,

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              wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Kontrahierungsfall nicht bestehe. Das Bestehen eines Wohnsitzes wird bestritten und im Übrigen sei die Klägerin verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG verpflichtet, mit der Klägerin einen privaten Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.

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Soweit die beklagte Partei ursprünglich einen Wohnsitz der Klägerin in der Bundesrepublik bestritten hatte, hat sie dieses Bestreiten nach der dezidierten Darlegung des Wohnsitzes der Klägerin in einem nachfolgenden Schriftsatz nicht weiter aufrechterhalten. Darüber hinaus wurden sämtliche Zustellungen im Klageverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter der angegebenen Adresse der Klägerin vorgenommen. Ferner hat die Klägerin unstreitig mit der Stadt I einen Vergleich über ihre Aufenthaltsberechtigung getroffen, wobei aus dem überreichten Vergleichstext und dem dort in Ansatz gebrachten Rubrum auch hervorgeht, dass die Klägerin unter der in diesem Verfahren mitgeteilten Adresse wohnhaft ist. Es bestehen daher keinerlei Ansatzpunkte, dass die Klägerin einen Wohnsitz in Deutschland nicht hat, obwohl sie sich vor dem Oberverwaltungsgericht im Wege des Vergleichs einen Aufenthaltstitel erstritten hat. Unter dieser Voraussetzung genügt das pauschale Bestreiten des Bestehens eines Wohnsitzes durch die Beklagte nicht. Es hätte der beklagten Partei oblegen, konkrete Tatsachen vorzubringen, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Klägerin tatsächlich keinen Wohnsitz in Deutschland unterhält.

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Die beklagte Partei kann auch nicht damit gehört werden, die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Denn insoweit übersieht die Beklagte, dass die Klägerin von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 11 SGB V ausgenommen ist. Nach dieser Vorschrift werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin nicht vor.

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Ausweislich der im Termin überreichten Unterlagen des Oberverwaltungsgerichtes besitzt die Klägerin lediglich eine auf sechs Monate angelegte Duldung die zudem mit der Verpflichtung verbunden wurde, dass der Sohn der Klägerin sich förmlich verpflichtet den Lebensunterhalt einschließlich der Krankenversicherung sicherzustellen. Damit steht fest, dass die Klägerin gerade nicht einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, der dazu führen würde, dass sie gesetzlich versicherungspflichtig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist.

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Die beklagte Partei war daher zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages zu verurteilen.

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Auch die weitergehende Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gemäß § 12 Abs. 1 VAG Anspruch auf Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages um die Hälfte. Die Klägerin bezieht derzeit unstreitig eine Rente in Höhe von 70,00 €. Allein die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages für den Basistarif wird damit zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin führen. Die beklagte Partei ist daher zur Reduzierung des Beitrages entsprechend der gesetzlichen Vorschrift verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

24

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

25

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

26

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

27

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

28

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

29

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.