Klage wegen Verkehrsunfalls abgewiesen: Versicherer bei Vorsatz leistungsfrei
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversicherung Schadensersatz nach einem Auffahrunfall. Zentral ist die Frage, ob der Schädiger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, wodurch die Versicherungsleistung entfallen würde. Das Gericht wertete glaubhaft erhobene Indizien (Vollgas, Fahrspurwahl, Geschwindigkeit) als Vorsatz und wies die Klage ab. Damit sind auch Zins- und Anwaltskostenforderungen entfällt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 81 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Die Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG ist auf die Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis beschränkt; Vorsatz des Schädigers begründet Leistungsfreiheit des Versicherers.
Zur Feststellung von Vorsatz können indizielle Anknüpfungstatsachen (z. B. Beschleunigungsgeräusche, auffällige Fahrspurwahl, überhöhte Geschwindigkeit) in ihrer Gesamtschau ausreichend sein.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für entlastende Umstände; nicht benannte oder nicht vernommene Zeugen erschüttern die Überzeugung des Gerichts nicht ohne substantiiertes Vorbringen.
Ist die geltend gemachte Hauptforderung unbegründet, bestehen keine Ansprüche auf damit zusammenhängende Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX X Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses am 19.04.2011. Der Zeuge D setzte das Fahrzeug der Klägerin aus einer quer zur Fahrbahn der B2 in Dortmund angeordneten Parklücke zurück. Der Zeuge Y fuhr gegen das bereits zum Stillstand gekommene Fahrzeug der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.478,32 EUR und 271,87 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Zeuge Y habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 7 Abs. 1, 17 und 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG noch aus §§ 823 ff. BGB.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges besteht gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 VVG lediglich im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis. Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Zeuge Y vorsätzlich auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren ist.
Es sind Umstände feststellbar, welche indiziell auf die Absicht des Zeugen Y schließen lassen, den Unfall bewußt und gewollt herbeizuführen. Unstreitig ist der Zeuge Y mit überhöhter Geschwindigkeit in das bereits zum Stillstand gekommene Fahrzeug der Klägerin gefahren. Die Zeugin B hat bekundet, dass sie beobachtet habe, wie der Zeuge Y mit durch aufheulenden Motor hörbarem Vollgas von der gegenüberliegenden Straßenseite schräg links herüber in das Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Dabei sei der Zeuge Y derart schräg gefahren, dass er ihr hinter dem Klägerfahrzeug in der Parkbucht parkendes Fahrzeug erfasst hätte, wenn nicht bereits die Kollision mit dem Klägerfahrzeug geschehen wäre. Auch der Zeuge L hat bekundet, dass er habe bemerkt, dass der von dem Zeugen Y geführte BMW mit Vollgas auf das Klägerfahrzeug zugerast sei. Dies habe er auch an den Motorengeräuschen hören können. Er habe sich über die Fahrweise gewundert. Zudem sei der BMW stark nach links auf das Klägerfahrzeug gezogen, obwohl auf der Fahrbahn ausreichend Platz vorhanden gewesen sei, um an dem Klägerfahrzeug vorbeizufahren. Diese aufgrund der Aussagen der als neutral zu wertenden Zeugen festzustellenden äußeren Gesamtumstände lassen den Schluss auf das absichtliche Handeln des Zeugen Y zu. Die im Übrigen klägerseits benannten Zeugen Y und D waren nicht mehr zu hören. Zum einen hat die Klägerin auch auf Hinweis auf eine fehlende ladungsfähige Anschrift des Zeugen Y eine solche nicht benannt. Zum anderen hat die Klägerin nicht näher dargelegt, welche Umstände der Zeuge D bekunden können soll, die einen Rückschluss auf ein fahrlässiges Handeln des Zeugen Y zuließen und geeignet wäre die gefundene Überzeugung des Gerichtes zu erschüttern.
Da der Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann sie auch die Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen.
Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.