Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Mitverursachung eines Treppensturzes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Sachschaden wegen eines körperlichen Angriffs des Beklagten im Treppenhaus, bei dem beide stürzten. Das Amtsgericht stellte vorsätzliche Körperverletzung sowie eine fahrlässige Mitverursachung des Sturzes durch den Beklagten fest. Den Notwehrvorwurf wies das Gericht als unglaubhaft zurück. Es sprach der Klägerin 1.000 € Schmerzensgeld und 133,17 € Sachschaden zu.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Sachschaden wird der Klägerin vollständig stattgegeben (1.133,17 € zugesprochen)
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher körperlicher Verletzung steht dem Geschädigten Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu, wenn die Tat und die Verletzung festgestellt sind.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion; dauerhafte sichtbare Schäden, einschlägiges Täterverhalten (Uneinsichtigkeit, Wiederholungsgefahr) und besondere Erniedrigungen können zu einer Erhöhung führen.
Die Darlegung und der Beweis für ein Rechtfertigungs- oder Notwehrrecht obliegen demjenigen, der sich darauf beruft; unglaubhafte Behauptungen genügen nicht zur Entlastung.
Wer durch sein rücksichtsloses Verhalten (z. B. Festhalten, Mitreißen) einen Sturz mitverursacht, haftet für die hieraus resultierenden Verletzungen zumindest wegen Fahrlässigkeit.
Bei widersprüchlichen Parteivorträgen ist die Entscheidung nach der Glaubhaftigkeit der Angaben zu treffen; nicht glaubhafte Schilderungen bleiben unbeachtlich.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.133,17 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die heute 74jährige Klägerin macht gegen den heute 88jährigen Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund einer Schlägerei geltend, die sich am 21.07.2006 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses B I-Weg in E ereignet hat, in dem die Parteien als Nachbarn zwei übereinander liegende Mietwohnungen bewohnen. Unstreitig sind beide Parteien im Zuge ihrer Auseinandersetzung gemeinsam die aus fünf Steinstufen bestehende Erdgeschosstreppe hinuntergestürzt.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei, möglicherweise nach einem Wirtshausbesuch mit entsprechendem Alkoholgenuss, abends nach Hause gekommen, habe gegen ihre Wohnungseingangstür gespuckt und lauthals "Du verkommene Sau, du alte Sau!" gerufen. Als sie die Tür geöffnet habe, habe der Beklagte sie mit seinem hölzernen Gehstock u. a. gegen den Kopf, geschlagen. Zur Abwehr dieses Angriffs habe sie den Beklagten mit der linken Hand gegen die rechte Wange geschlagen und den Gehstock ergriffen. Infolge eines wüsten beiderseitigen Gezerres an dem Gehstock sei es zu dem Treppensturz gekommen. Auf dem unteren Treppenabsatz habe der Beklagte ihr ein Büschel Haare ausgerissen und sie mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen.
Wegen dieses Vorfalls ist der zuvor unbescholtene Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.07.2007 wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, nachdem zuvor der Versuch eines Täter-Opfer-Ausgleichs erfolglos war. Die Akten dieses Verfahrens – 215 Js 1357/06 StA Dortmund – waren zu Informationszwecken Verhandlungsgegenstand.
Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens 800,00 € sowie die Erstattung von Sachschäden, die sie nach Klagerücknahme i. H. v. 4,00 € auf 133,17 € beziffert hat.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 800,00 € sowie weitere 133,17 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für nicht erforderlich. Sämtliche Verletzungen habe sich die Klägerin bei dem Treppensturz zugezogen.
Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2009 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach geringfügiger Klagerücknahme ist die Klage aus §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 223, 224 StGB in voller Höhe begründet.
Aufgrund der Parteianhörung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die Klägerin körperlich verletzt hat .
Nachvollziehbar und glaubhaft sind die Angaben des Beklagten nur insoweit, als er am Nachmittag zwei Damen getroffen hat, von denen eine ihm gegenüber die Klägerin schlecht gemacht hat, was er allerdings auch vorher schon zu wissen meinte. Dies nahm er dann zum Anlass, seinen Unmut über die Klägerin mit einigen Likörchen zu begießen. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass er die Klägerin vor deren Wohnungseingangstür stehend nur in normalem Tonfall zur Besserung aufgefordert haben will. Lebensnah und glaubhaft ist vielmehr die Darstellung der Klägerin, wonach der Beklagte sie lauthals vor der Wohnungseingangstür beschimpft hat, was ihr sodann Anlass gab, die Tür zu öffnen. Glaubhaft ist des Weiteren die Darstellung der Klägerin, wonach der Beklagte sie mit dem Gehstock auf den Kopf geschlagen hat. Denn der Beklagte räumt selbst ein, wenngleich für einen späteren Zeitpunkt des Geschehensablaufs, dass er einen derartigen Schlag – wenngleich gegen die Wange – geführt hat.
Weitere Verletzungen hat der Beklagte – insoweit zumindest fahrlässig – der Klägerin dadurch zugefügt, dass er sie bei seinem Treppensturz mitgerissen hat, indem er sie an dem Kittel festhielt.
Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der Klägerin, als beide auf dem unteren Treppenpodest angelangt waren, ein dickes Büschel Haare ausgerissen und sie beim Ausreißen dieser Haare mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hat. Letzteres hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten und ersteres bagatellisierend mit ein paar Haaren bezeichnet, was angesichts des dicken Haarbüschels, das sich bei den Strafakten befindet, stark untertrieben ist.
Schlicht hanebüchen und unglaubhaft ist die Darstellung des Beklagten, die Klägerin habe ihm den Gehstock entrissen, als er schon die Treppe zu seiner Wohnung weiter hinaufgehen wollte. Ebenso unglaubhaft ist, dass die Klägerin ihn die Erdgeschosstreppe vorsätzlich hinuntergestoßen haben soll, was bei einem älteren gebrechlichen Mann schon an einen Mordversuch denken lassen könnte. Das Gericht ist aufgrund der insoweit vollständig glaubhaften Aussage der Klägerin davon überzeugt, dass es zu dem Treppensturz wegen des Gerangels um den Gehstock gekommen ist, an dem die Parteien in jeweils entgegengesetzter Richtung zogen. Darin liegt die einzig nachvollziehbare Erklärung für den Treppensturz: Der Beklagte ist aus dem Gleichgewicht geraten, weil der Gehstock der Klägerin entglitt und in ihren Händen nur der untere Gehstockpfropfen zurückblieb, den sie auch heute noch in Besitz hat und in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt hat.
Schlicht unglaubhaft ist des Weiteren, dass die Parteien schiedlich friedlich nebeneinander an die Treppenhauswand gelehnt auf dem unteren Treppenhauspodest gesessen haben wollen und das Ausreißen des Haarbüschels weiteren Angriffen der Klägerin vorbeugen sollte. Dies ist für das Gericht schlicht nicht vorstellbar. Das Ausreißen dieses großen Haarbüschels erfordert einen erheblichen Kraftaufwand, der auch von einem Mann, erst recht nicht im Alter des Beklagten, an einer neben ihm sitzenden Person ausgeübt werden kann.
Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten spricht des weiteren, dass er gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe kein Rechtsmittel eingelegt und noch nicht einmal anwaltlichen Rat nachgesucht hat. Dass er dies – wie er sich einlässt- seiner Frau, die beim Gericht gar nicht als Zeugin vernommen worden ist, nicht antun wollte, ist schlicht unglaubhaft. Seine Frau hatte ihn doch – wie er im Verhandlungstermin erklärt hat - im Scheidungsverfahren wegen eines Rentenbetrages von 200,00 € mit gefälschten Rentenbescheiden betrogen und war deshalb wie die Klägerin eine Schlimme und deshalb keine, auf die er Rücksicht nehmen musste.
Nach alledem hat der beweispflichtige Beklagte die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notwehrrechtes ( § 227 BGB ) auch nicht ansatzweise bewiesen.
Unter Berücksichtigung der Genugtuungs- sowie der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes war dieses der Höhe nach auf einen Betrag von 1.000,00 € festzusetzen. Dabei stand die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nicht im Vordergrund, da die vielfältigen Hämatome der Klägerin folgenlos abheilten und sie nur über einen relativ geringen Zeitraum, den sie bezüglich der Kopfschmerzen mit acht Tagen und bezüglich der sonstigen Schmerzen mit ein paar, vielleicht drei Tagen angegeben hat, abgeklungen waren. Ins Gewicht fiel bezüglich der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes allerdings, dass die Klägerin eine runde kahle Stelle an ihrem Hinterkopf hat, an der ihr das Haarbüschel ausgerissen worden ist. Auch wenn die Klägerin früher als Frisörin tätig war, Wert auf ihr Äußeres legt und die kahle Stelle durch geschicktes Toupieren ihrer Haare zu verdecken weiß, handelt es sich um einen körperlichen Dauerschaden, der sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes zu Lasten des Beklagten auswirken musste.
Im Vordergrund stand die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die dem Gericht Anlass gegeben hat, den von der Klägerin angegebenen Mindestbetrag von 800,00 € um 200,00 € zu erhöhen. Die Klägerin hat dem Beklagten für die unflätigen Beschimpfungen vor ihrer Wohnungstür nicht den geringsten aktuellen Anlass gegeben. Nur weil eine andere Frau sie gegenüber dem Beklagten verbal schlechtgemacht hatte, meinte der Beklagte, nachdem er sich Mut angetrunken hatte, randalieren und die Klägerin körperlich verletzen zu sollen. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich offenbar nur wegen der leider allzu bald ablaufenden Bewährungsfrist davon abhalten lässt, die Klägerin derzeit auch weiterhin zu behelligen. Die entsprechenden Erklärungen des Beklagten, die mit seinem bloßen Altersstarrsinn und seiner Unbelehrbarkeit nicht zu erklären sind, kann das Gericht nur mit Fassungslosigkeit entgegennehmen. Dass der Beklagte trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs auch heute offenbar nicht bereit ist, nachbarlichen Frieden zu halten und die Klägerin auch heute noch befürchten muss, von dem Beklagten behelligt zu werden, zeigt darüber hinaus eine völlige Uneinsichtigkeit des Beklagten, die sich ebenfalls schmerzensgelderhöhend auswirken musste. Des weiteren ist sein Verhalten nach der Tat dadurch gekennzeichnet, dass er alle Versuche ( Täter-Opfer-Ausgleich, Vergleichsbemühungen des Richters ), die Angelegenheit gütlich zu regeln, von vornherein abblockt und bar jeder Unrechtseinsicht ist, obwohl ihm zumindest klar sein müsste, dass das Ausreißen eines dicken Haarbüschels einen erheblichen Kraftaufwand erfordert und zumindest dieser Teilakt seiner Körperverletzungen auch aus seiner Sicht weder mit Fahrlässigkeit noch mit Notwehr erklärbar ist.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht des weiteren berücksichtigt, dass beide Parteien nur über Renteneinkünfte verfügen und die Rente des Beklagten sich infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs um 200,00 € verringert hat.
Die verletzungsbedingt eingetretenen Sachschäden sind i. H. v. 133,13 € nicht nur belegt, sondern auch von dem Beklagten unbestritten geblieben.
Nach alledem war der Beklagte entsprechend dem Urteilstenor zu verurteilen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.