Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·421 C 1142/13·07.07.2013

Klage auf Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall mangels Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt weiteren Schadensersatz wegen Haushaltsführungsschadens aus einem Verkehrsunfall. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine konkrete, zeitlich geschlossene Aufstellung der vor und nach dem Unfall erbrachten Haushaltsleistungen vorlegte. Da zudem aus der persönlichen Anhörung hervorging, dass sie den Haushalt weiterhin führte, war eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz wegen Haushaltsführungsschaden mangels substantiiertem Nachweis und damit unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haushaltsführungsschaden für im Haushalt tätige Familienangehörige ist als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren; die Höhe ist mangels konkreten Erwerbseinkommens nach §§ 252, 287 ZPO zu schätzen.

2

Zur verlässlichen Schätzung nach § 287 ZPO muss der Verletzte die konkreten Haushaltsarbeiten sowie deren zeitlichen Umfang vor und nach dem Schadenereignis darlegen; pauschale Zeitangaben genügen nicht.

3

Die Heranziehung allgemeiner Tabellenwerke zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens setzt voraus, dass der Verletzte die haushaltsspezifischen Gegebenheiten seines Einzelfalls zunächst substantiiert darlegt.

4

Ergibt die persönliche Anhörung Anhaltspunkte, dass der Geschädigte die Haushaltsführung trotz behaupteter Einschränkungen fortgeführt hat, kann das Gericht den Anspruch nicht hinreichend schätzen und ist dieser abzulehnen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 115 VVG§ 249 BGB§ 252 BGB§ 287 ZPO§ 141 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.06.2012 gegen 14:30 Uhr auf der Rahmer Straße in Höhe der Hausnummer 124 in Dortmund ereignete.

3

Die Klägerin ist Fahrerin des Fahrzeugs der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX, dessen Halter und Eigentümer ihr Ehemann ist. Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des Pkws Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

4

Die Klägerin befuhr die Rahmer Straße und musste in Höhe der Hausnummer 124 verkehrsbedingt anhalten, weil ein vor ihr befindliches Fahrzeug links abbiegen wollte und noch Gegenverkehr passieren lassen musste. Hierbei fuhr die Beklagte zu 1) auf das abbremsende Fahrzeug der Klägerin auf.

5

Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro

6

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion sowie eine commotio cerebri erlitten. Sie sei bis zum 24.07.2012 arbeitsunfähig gewesen und 6 Stunden täglich in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung ausgefallen.

7

Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage in Bezug auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 Euro zurückgenommen.

8

Nunmehr beantragt sie,

9

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.296,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

10

Die Beklagten beantragen,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Form des Haushaltsführungsschadens aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu.

16

Denn die Klägerin hat ihren Schaden trotz Hinweises des Gerichts nicht nachvollziehbar dargelegt.

17

Der Haushaltsführungsschaden ist, soweit die Haushaltsführung - wie im vorliegenden Fall- für Familienangehörige erfolgt, rechtlich als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (BGH NJW 1985, 735; BGH VersR 1989, 1273). Da der Hausfrau aber kein konkret bezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens im Rahmen einer an den §§ 252 BGB, 287 ZPO orientierten Schätzung zu ermitteln. Für diese Schätzung ist maßgeblich, welche Arbeitsleistung die Klägerin als Hausfrau ohne das Schadensereignis tatsächlich erbracht hätte.

18

Hierzu hätte es einer inhaltlich und zeitlich geschlossenen Darstellung aller wöchentlich und ggf. monatlich anfallenden Hausarbeiten bedurft, vorzugsweise ähnlich einem Stundenplan (LG Essen 18 O 307/09, Urteil vom 06.06.2011).

19

Sodann hätte es der Angabe bedurft, welche dieser Arbeiten die Klägerin vor dem Zusammenstoß verrichtete und welche sie nach dem Zusammenstoß nicht mehr verrichten konnte.

20

Es ist also die konkrete Lebenssituation sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt, weil die Heranziehung gängiger Tabellenwerke nur dann möglich ist, wenn der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten seines Einzelfalls konkret darlegt.

21

Die Klägerin hat vorliegend aber bereits weder die einzelnen Arbeiten noch die auf diese entfallenden Zeiten in ausreichender Weise dargelegt. Es ist nicht einmal ersichtlich weshalb die Klägerin ihrer Berechnung einen Aufwand von 6 Stunden pro Tag zugrunde legt.

22

Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) im Termin zur mündlichen Verhandlung angab, dass sie den Haushalt auch nach dem Unfall weiterhin geführt habe. Ihr Mann habe ihr nur manchmal geholfen.

23

Unter diesen Umständen ist dem Gericht auch eine Schätzung des Schadens der Klägerin nicht möglich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs.3 S.2 ZPO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

26

Streitwert:

27

Bis zum 24.06.2013: 1.746,00

28

Danach: 1.296,00 Euro