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Amtsgericht Dortmund·420 C 5827/12·18.12.2018

Steuerberaterhonorar: StBVV-Gebühren, Auslagenpauschale und Verzug bei „Gutschriften“

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Steuerberater verlangte aus mehreren Rechnungen 2012 Vergütung für Buchführung und Lohnbuchhaltung einer neu gegründeten Kanzlei. Streit bestand u.a. über die Höhe der StBVV-Gebühren, den Gegenstandswert (Hochrechnung bei Rumpfwirtschaftsjahr), die Abrechenbarkeit korrigierter Lohnabrechnungen und Auslagenpauschalen sowie über Verzug. Das Gericht hielt das Versäumnisurteil nur teilweise aufrecht und sprach 2.188,29 € nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab. Für die „Gutschriften“ verneinte es Rechnungsqualität i.S.d. § 9 StBVV und damit Verzug vor Zugang ordnungsgemäßer Rechnungen.

Ausgang: Teilversäumnisurteil teilweise aufrechterhalten; Zahlung von 2.188,29 € nebst Zinsen und Freistellung von RA-Kosten, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberater kann Vergütung aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter nach § 675 i.V.m. §§ 611, 612 BGB verlangen, soweit die abgerechneten Leistungen und Gebühren nach der StBVV angemessen sind.

2

Die Gebühr nach § 34 Abs. 2 StBVV kann bei erneuter Bearbeitung/Korrektur von Lohnkonten bzw. wiederholter Erstellung von Abrechnungen für denselben Arbeitnehmer im selben Abrechnungszeitraum erneut anfallen, wenn hierfür eine zusätzliche abrechenbare Tätigkeit erbracht wird.

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Bei Rahmengebühren nach der StBVV ist mangels ausreichender Feststellbarkeit des konkreten Arbeitsumfangs die Ansetzung des unteren Rahmensatzes gerechtfertigt; zur Angemessenheitsbeurteilung können sachverständige Feststellungen herangezogen werden.

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Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für Buchführungsgebühren kann bei einem Rumpfwirtschaftsjahr eine Hochrechnung auf den Jahresumsatz vorzunehmen sein; ein Bestreiten der eigenen Umsatzzahlen ist substantiiert zu führen (§ 138 ZPO).

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Verzug mit Steuerberaterhonorar setzt den Zugang einer vom Steuerberater unterzeichneten Rechnung i.S.d. § 9 StBVV voraus; als „Gutschrift“ bezeichnete Abrechnungen ohne Nachforderungsbetrag stellen keine Rechnung in diesem Sinne dar und begründen keinen Verzug.

Relevante Normen
§ 675 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 312 BGB§ 611 Abs. 1 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 34 Abs. 2 StBVV§ 33 StBVV§ 138 ZPO

Tenor

Das Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.05.2018, Aktenzeichen 420 C 5827/12, bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 289,88 € seit dem 22.06.2012 und aus 1.898,41 € seit dem 08.02.2013 zu zahlen.

Darüber hinaus bleibt das Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, den Kläger von der Kostenforderung des Rechtsanwalts K T in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Im Übrigen wird das Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 17.01.2018 bzw. die Säumnis des Beklagten im Termin vom 30.05.2018 entstanden sind, tragen der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 %. Die Kosten der Säumnis im Termin vom 17.01.2018 trägt der Kläger; die Kosten der Säumnis im Termin vom 30.05.2018 trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus Rechnungen vom 09.02.2012 bzw. 02.05.2012 über steuerberatliche Dienstleistungen geltend.

3

Der Kläger ist Steuerberater. Am 21.04.2011 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Bearbeitung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung für die vom Beklagten neugegründete Rechtsanwaltskanzlei. Die im Rahmen der Beauftragung getroffenen Absprachen sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger stellte seine Tätigkeit zunächst mit Rechnung vom 11.08.2011 mit 54,74 €, mit Rechnung vom 21.07.2011 mit 342,13 € und mit Rechnung vom 26.10.2011 mit 333,20 € in Rechnung. In der Rechnung vom 21.07.2011 ist eine Pauschale für die Einrichtung der Abrechnungs- und Lohnkonten von 250,00 € aufgeführt. Zum genauen Inhalt der Rechnungen wird auf deren Kopie (Bl. 58 f. d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Rechnung vom 21.07.2011 durch den Beklagten gezahlt wurde.

5

Mit Rechnung vom 09.02.2012, Rechnungsnummer ####/###, berechnete der Kläger seine Tätigkeit im VI. Quartal 2011. In der Rechnung ist die Position „Führung von Lohnkonten“ für 15 Arbeitnehmer abgerechnet worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Oktober 2011 5 Arbeitnehmer, im November 2011 4 Arbeitnehmer und im Dezember 2011 3 Arbeitnehmer bei dem Beklagten beschäftigt waren. Zum genauen Inhalt der Rechnung wird auf deren Kopie (Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen.

6

Der Kläger erteilte dem Beklagten darüber hinaus am 02.05.2012 eine sogenannte „Gutschrift“. In dieser Gutschrift werden die Buchführungskosten anhand eines Gegenstandswerts von 163.730,00 € mit einem 8/10-Satz abgerechnet. Auf den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 2.262,79 € werden Vorauszahlungen in Höhe von 2.808,40 € verrechnet, sodass sich ein Guthaben von 545,61 € ergibt. Zum genauen Inhalt dieser Gutschrift wird auf deren Kopie (Bl. 8 f. d.A.) verwiesen.

7

Mit Rechnung vom gleichen Tag, Rechnungsnummer ####/###, stellte der Kläger dem Beklagten weitere 295,72 € in Rechnung. Zum genauen Inhalt der Rechnung wird auf deren Kopie (Bl. 10 f. d.A.) verwiesen.

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Darüber hinaus erteilte der Kläger eine weitere „Gutschrift“ am 02.05.2012. Diese endete mit einem Guthabenbetrag von 63,78 €. Zum genauen Inhalt dieser Gutschrift wird auf deren Kopie (Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat.

10

Trotz mehrerer Mahnungen durch den Kläger erfolgte keine Zahlung durch den Beklagten. Auch auf eine Zahlungsaufforderung durch den ursprünglichen Klägervertreter, Rechtsanwalt T aus E, erfolgte eine Zahlung nicht.

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Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 reichte der Kläger zwei Rechnungen vom 02.05.2012 ein, die inhaltlich den sogenannten „Gutschriften“ mit der Ausnahme entsprechen, dass in diesen Rechnungen keine Vorauszahlungen berücksichtigt wurden, sodass einmal ein Zahlbetrag von 2.262,79 € (Rechnungsnummer ####/###) und zum anderen ein Zahlbetrag von 507,42 € (Rechnungsnummer ####/###) verbleibt. Zum genauen Inhalt dieser Rechnungen wird auf deren Kopie (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen.

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Wegen Differenzen wurde die Zusammenarbeit der Parteien zum 23.04.2012 beendet.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die in den Rechnungen aus dem Jahre 2012 enthaltenen Abrechnungsbeträge in voller Höhe zu. Die Abrechnungen seien ordnungsgemäß erstellt. Die angesetzten Gebührensätze seien im Hinblick auf den mit der Abrechnung verbundenen Zeitaufwand und die Bedeutung für den Beklagten angemessen. Die Gegenstandswerte seien richtig berechnet worden. So sei im Zeitraum vom 16.04.2011 bis 31.12.2011 ein Umsatz von 116.783,01 € erwirtschaftet worden, sodass sich rechnerisch ein Jahresumsatz in Höhe von 163.730,00 € ergebe. Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 habe der Umsatz 21.341,49 € betragen. Dieses sei auf das Jahr hochgerechnet ein Umsatz von 244.458,00 €. Soweit im IV. Quartal die Kosten für Lohnkontenführung 15 Mal angesetzt worden seien, sei dieses deshalb berechtigt, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist - auf Veranlassung des Beklagten für Arbeitnehmer erneute Abrechnungen erstellt worden sind. Er ist der Ansicht, dass diese Tätigkeit dann auch zu vergüten sei.

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Am 17.01.2018 ist gegen den Kläger ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen das dem Kläger am 26.01.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 30.01.2018, Einspruch eingelegte.

15

Im Einspruchstermin am 30.05.2018 ist der Beklagte nicht erschienen. Der Kläger hat die Klage in Höhe von 426,98 € zurückgenommen. Auf Antrag des Klägers ist ein Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil ergangen, welches unter Aufhebung des vorgenannten Versäumnisurteils den Beklagten zur Zahlung von 2.939,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 verurteilt. Zum genauen Inhalt des Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteils wird auf dessen Kopie (Bl. 333 f. d.A.) Bezug genommen.

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Gegen das dem Beklagten am 08.06.2018 zugestellte Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil hat dieser mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegte.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil vom 30.05.2018 aufrechtzuerhalten und den Beklagten zu verurteilen, weitere 426,98 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte, der der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, beantragt,

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das Teilversäumnis- und Teilkostenschlussurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Er behauptet, dass der Kläger ihm bei Vertragserteilung zugesagt habe, dass eine moderate Abrechnung erfolgt. Die tatsächliche Abrechnung sei auch vor diesem Hintergrund nicht angemessen. Er bestreitet, dass die Gegenstandswerte durch den Kläger richtig ermittelt worden seien. Die angesetzten Gebühren seien zu hoch, da pro Monat nur ca. 40 bis 60 Buchungen erfolgt seien und es nur 15 bis 20 Zahlungseingänge im Jahr gegeben habe. Er bestreitet die abgerechneten Hilfsleistungen und ist diesbezüglich der Ansicht, dass die angesetzten Stundenverrechnungssätze überhöht seien. Die Auslagenpauschale könne in derselben Angelegenheit nur einmal geltend gemacht werden. Bezüglich der Lohnabrechnungen könnte der Gebührenanspruch nur pro Arbeitnehmer geltend gemacht werden, sodass im Quartal 4/2011 die Gebühr lediglich für 12 Arbeitnehmer abrechenbar sei. Die erteilten „Gutschriften“ seien keine ordnungsgemäßen Rechnungen, sodass insbesondere auch zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes insoweit keine fällige Forderung bestanden habe. Die Kosten der Einrichtung der Buchführung könnten nicht zweimal geltend gemacht werden.

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Das Gericht hat zur Angemessenheit der von dem Kläger abgerechneten Gebühren Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C T1 vom 17.12.2013 (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen. Darüber hinaus ist der Sachverständige zur Erörterung seines Gutachtens im Termin vom 17.01.2018 angehört worden. Zum genauen Inhalt der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 (Bl. 310 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.

26

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in zugesprochener Höhe.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 675 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 312 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter geschlossen worden. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB ist derjenige, der Dienstleistungen von jemanden entgegennimmt, dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Gemäß § 612 Abs. 2 BGB wird die vertragsmäßige Vergütung geschuldet.

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Seiner Zahlungsverpflichtung ist der Beklagte in zugesprochener Höhe nicht nachgekommen.

29

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur freien Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger aus den streitgegenständlichen Rechnungen noch ein Gebührenanspruch in Höhe von 2.188,29 € zusteht.

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Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

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Aus der Rechnung vom 09.02.2012 (Rechnungsnummer ####/###) hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von 123,76 €.

32

Für das Führen der Lohnkonten sind für das IV. Quartal 2011 39,00 € anzusetzen. Gemäß § 34 Abs. 2 StBVV kann der Steuerberater für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung eine Gebühr je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum geltend machen. Im Quartal IV/2011 waren entsprechende Arbeiten im Oktober 2011 für 5 Arbeitnehmer, im November 2011 für 4 Arbeitnehmer und im Dezember 2011 für 3 Arbeitnehmer vorzunehmen. Mithin ergeben sich rechnerisch lediglich 12 Vorgänge. Der Kläger rechnete jedoch 15 Vorgänge ab. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, dass für verschiedene Arbeitnehmer auf Veranlassung des Beklagten mehrere Abrechnungen erstellt wurden, sodass die Gesamtzahl der Lohnabrechnungen 15 beträgt.

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Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass für jeden Arbeitnehmer gemäß dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 StBVV im Abrechnungszeitraum nur einmal abgerechnet werden könne, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht.

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Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass bei der Korrektur von Lohnkonten die Gebühr nocheinmal abgerechnet werden kann, da eine erneute Arbeit erfolge, die gemäß § 34 Abs. 2 StBVV abrechenbar sei. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Dieses auch deshalb, weil weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung, die nicht steuerlichen Zwecken im Sinne von § 33 StBVV dienen, gesondert abrechnungsfähig sind. In Ermangelung einer gesetzlichen Vergütung hierfür wird man § 34 Abs. 2 StBVV sinngemäß anwenden können mit der Folge, dass die Gebühr de facto zweimal anfällt (vergl. Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl., § 34 Nr. 2 Abs. 2).

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Das Gericht hält bezüglich der Höhe der Gebühren 2,60 € für angemessen. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass 12,50 € insoweit nicht zu beanstanden seien, da mindestens 10,00 € pro Monat und Mitarbeiter regelmäßig erforderlich seien. Im Hinblick auf die Toleranzrechtsprechung des BGH bezüglich von Rechtsanwaltsvergütungen sei mithin eine Erhöhung um 20 % nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er im vorliegenden Fall nicht kontrolliert habe, ob auch für den Kläger aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit 12,50 € angemessen sind. Insoweit habe er nicht aus der Akte entnehmen können, welchen Umfang die Arbeit des Klägers gehabt habe.

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Da mithin nicht festgestellt werden kann, dass vorliegend eine Tätigkeit durch den Kläger erfolgt ist, die die Ansetzung einer Gebühr von 12,50 € rechtfertigt, hält das Gericht es für angemessen, den unteren Gebührenbetrag der Rahmengebühr anzusetzen. Dieser belief sich zum Zeitpunkt der erbrachten Leistung auf 2,60 €.

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Bezüglich der in der Rechnung enthaltenen Hilfeleistungen hält das Gericht einen Betrag von 65,00 € netto für angemessen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine Zeitgebühr von 65,00 € pro Stunde noch angemessen ist. Zwar seien Hilfeleistungen im Bereich Lohnbuchführung mit 60,00 € pro Stunde anzusetzen. Die Ansetzung von 65,00 € pro Stunde sei jedoch auch noch angemessen, da sie im Toleranzrahmen von 20 % liege. Dem schließt sich das Gericht an. Aufgrund der Schwierigkeit der exakten Gebührenbestimmung spricht nichts dagegen, eine Abweichung von 20 % noch als angemessen anzusehen (vergl. Eckert, a.a.O., § 11, Nr. 6).

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Das Gericht hält, wie der Sachverständige, die Ansetzung von 1 Stunde für angemessen, sodass zuzüglich Mehrwertsteuer ein Rechnungsbetrag von 123,76 € verbleibt.

39

Aus der Rechnung vom 02.05.2012 (Rechnungsnummer ####/###) hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.511,90 €.

40

Für die Buchführung ist eine 6/10-Gebühr anzusetzen. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass keine besonderen Schwierigkeiten bei der Buchführung sich aus der Akte ergeben haben. Mithin sei eine 6/10-Gebühr als angemessen anzusehen. Selbst dann, wenn im Jahr lediglich 15 bis 20 Zahlungseingänge zu verbuchen gewesen seien, sei diese Gebühr nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des 10tel-Satzes käme es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit an. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an (vergl. auch AG Landshut, Urteil vom 25.04.1985, Aktenzeichen 1 C 1138/83).

41

Der Gegenstandswert ist mit 163.730,00 € anzusetzen. Da es sich um eine Tätigkeit in einem Rumpfwirtschaftsjahr handelt, muss der Gegenstandswert auf den Jahresumsatz hochgerechnet werden (vergl. Eckert, a.a.O., § 33 Nr. 6). Bei einem Umsatz von 116.783,01 € in der Zeit vom 16.04.2011 bis 31.12.2011 ergibt sich ein Jahresumsatz in vorgenannter Höhe.

42

Soweit der Beklagte den Jahresumsatz im Jahre 2011 bestreitet, ist dieses Bestreiten vorliegend nicht ausreichend. Gemäß § 138 ZPO ergibt sich, dass einfaches Bestreiten nicht ausreicht, sondern substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, wenn die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vergl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rdnr. 10 a). Dieses ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grund er nicht in der Lage sein sollte, seine eigenen Geschäftszahlen aus dem Jahr 2011 darzutun.

43

Für die Einrichtung der Buchführung ist eine halbe Stunde anzusetzen. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass er nicht feststellen konnte, welche Arbeiten bei der Einrichtung der Buchführung angefallen sind. Seiner Einschätzung nach sei jedoch eine halbe Stunde nicht zu beanstanden. Zwar werden Kosten für die „Einrichtung der Abrechnungs- und Lohnkonten“ bereits pauschal mit Rechnung vom 21.07.2011 abgerechnet. Es kann jedoch dahinstehen, ob die in dieser Rechnung enthaltene Abrechnungsposition identisch mit der Position in der streitgegenständlichen Rechnung ist. Denn zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die Rechnung vom 21.07.2011 gezahlt hat. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis für die Zahlung angetreten.

44

Bezüglich der in der Rechnung enthaltenen Auslagenpauschale hält das Gericht 50,00 € netto für angemessen. Gemäß § 16 StBVV hat der Steuerberater einen Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann insoweit eine Pauschale bis zu 20,00 € geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beim Steuerberater in der konkreten Angelegenheit angefallen sind (vergl. Eckert, a.a.O., § 16 Nr. 4). Dass im Rahmen der Buchführung in jedem Monat entsprechende Kosten angefallen sind, kann mangels Vortrags des Klägers zwar nicht festgestellt werden. Da es nach der Lebenserfahrung jedoch auch höchst unwahrscheinlich ist, dass über 9 Monate zwischen den Parteien bei laufendem Mandatsverhältnis kein Post- oder Telekommunikationskontakt stattgefunden hat, hält das Gericht es für angemessen, hier eine Auslagenpauschale für 5 Monate für berechtigt zu erachten.

45

Es ergib sich mithin zuzüglich Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von 1.511,90 €.

46

Bezüglich der Rechnung vom 02.05.2012 (Rechnungsnummer ####/###) besteht ein Anspruch in Höhe von 166,12 €. Für die Führung von Lohnkonten ist ein Betrag von 28,60 € zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen. Unstreitig ist, dass im I. Quartal 2012 insoweit die Gebühr 11mal abgerechnet werden konnte. Das Gericht hält hier auch lediglich den unteren Bereich der Rahmengebühr von 2,60 € für angemessen, da der Sachverständige auch insoweit nicht aus der Akte entnehmen konnte, welche Tätigkeit der Kläger konkret erbracht hat.

47

Für die angesetzte Hilfsleistung hält das Gericht 65,00 € für angemessen. Insoweit wird auf das Vorstehende verwiesen. Auch die zusätzliche Hilfsleistung für 2011 im Zusammenhang mit Lohnsteuerabzug/Lohnbuchführung und Anfertigung der Berufsgenossenschaftsmeldung für 2011 ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass eine Pauschalvergütung angesetzt werden kann. Der angesetzte Betrag entspräche einer Bearbeitungszeit von 42 Minuten, die jedenfalls nicht als unangemessen bewertet werden kann. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen und macht sich diese zu Eigen.

48

Es ergibt sich mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 166,12 €.

49

Bezüglich der Rechnung vom 02.05.2012 (Rechnungsnummer ####/###) kann der Kläger 386,51 € geltend machen.

50

Für die Buchführung hält das Gericht einen Betrag von 304,80 € netto für angemessen. Dieser Betrag ergibt sich aus einer 6/10-Gebühr anhand eines Gegenstandswertes von 244.458,00 €. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass in der Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 ein Umsatz von 21.341,49 € erzielt wurde. Bei der vorzunehmenden Hochrechnung ergibt sich mithin der vorgenannte Gegenstandswert. Soweit der Beklagte diesen bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Es wird insoweit auf das Vorstehende verwiesen.

51

Bezüglich der Höhe der 6/10-Gebühr wird Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen.

52

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf die geltend gemachte Auslagenpauschale, sodass sich insgesamt bezüglich dieser Rechnung ein Betrag von 386,51 € ergibt.

53

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich einerseits aus dem Gesichtspunkt des Verzugszinses gemäß §§ 286, 288 BGB, andererseits aus § 291 BGB aus dem Gesichtspunkt des Prozesszinses. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte den Schriftsatz vom 31.01.2013 spätestens zum 08.02.2013 erhalten hat. Mit diesem Schriftsatz waren die Rechnung vom 02.05.2012 (Rechnungsnummer ####/###) sowie die Rechnung vom 02.05.2012 (Rechnungsnummer ####/###) mitübersandt worden.

54

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 45,41 €. Unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr und eines Gegenstandswertes von 289,88 € für die vorstehenden Zahlbeträge aus den Rechnungen vom 02.05.2012 und 09.02.2012 ergibt sich unter Zugrundelegung ein entsprechender Gebührenbetrag inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer.

55

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

56

Bezüglich der Höhe des Gebührenanspruchs des Klägers wird auf das Vorstehende verwiesen.

57

Bezüglich des Zinsanspruchs wird darauf verwiesen, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Rechnungen vom 02.05.2012 (Rechnungsnummer ####/### und Rechnungsnummer ####/###) nicht in Verzug befunden hat. Die entsprechenden Rechnungen sind erst im Verfahren erteilt worden. Gemäß § 9 StBVV kann die Vergütung nur aufgrund einer vom Steuerberater unterzeichneten Rechnung gefordert werden. Mithin konnte der Beklagte nicht vor dem Erhalt entsprechender Rechnungen in Verzug geraten. Die ursprünglich erteilten „Gutschriften“ stellen nach Ansicht des Gerichts keine Rechnungen im vorgenannten Sinne dar. Aus diesen „Gutschriften“ ergibt sich eine Nachforderung zu Gunsten des Beklagten.

58

Aus gleichem Grund waren die Rechtsanwaltsgebühren auf den zugesprochenen Betrag zu kürzen.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 344 ZPO.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

61

Rechtsbehelfsbelehrung:

62

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

63

              a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

64

              b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

65

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

66

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

67

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

68

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.