Widerruf und Berichtigung einer Fehldiagnose gegenüber Krankenkasse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Berichtigung einer in einer Fallauskunft genannten Diagnose "Alkoholabhängigkeitssyndrom" gegenüber der Krankenkasse. Zentrale Frage ist, ob eine ärztliche Diagnose widerruflich ist. Das Gericht gibt der Klage teilweise statt: Die Diagnose ist als Fehldiagnose anzusehen und zu berichtigen, da sie offensichtlich ohne fachliche Grundlage getroffen wurde. Zudem wird die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten freigestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Berichtigungserklärung gegenüber Krankenkasse und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Eine ärztliche Diagnose ist grundsätzlich als Werturteil zu betrachten und nicht widerruflich; Ausnahmen bestehen, wenn die Diagnose als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist, weil die zugrundeliegende methodische Untersuchung grob leichtfertig oder ohne sachkundige Grundlage erfolgt ist.
Liegt eine Diagnose "ins Blaue hinein" vor, begründet die hieraus folgende unwahre konkludente Behauptung, dass die Diagnose auf fachlicher Grundlage beruhe, einen Anspruch auf Berichtigung bzw. negatorischen Unterlassungsanspruch (§§ 823, 824, 1004 BGB).
Der Betroffene hat ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung einer falschen, seine Persönlichkeit beeinträchtigenden Diagnose auch gegenüber Dritten, selbst wenn diese (z. B. Krankenkassen) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Wer sich gegen eine unerlaubte Handlung zur Wehr setzt, kann Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen; diese sind jedoch nach einem angemessenen Streitwert zu bemessen.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer fachlich nicht begründeten Diagnose obliegt demjenigen, der die Berichtigung begehrt; der Anspruch ist nur dann begründet, wenn der Verantwortliche keine den Anforderungen genügende Grundlage nachweist.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Techniker Krankenkasse zur VS-Nr. #####/#### zu erklären, dass die zur Krankenhausfallauskunft der Beklagten unter F102 festgestellte Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ eine Fehldiagnose ist und keinen medizinischen oder sonstigen Hintergrund hat.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 147,56 € im Rahmen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Herrn Rechtsanwalt N freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Widerruf einer Erklärung geltend.
Am 12.06.2014 wurde die Klägerin als Notfall in das von der Beklagten betriebene Knappschaftskrankenhaus in Dortmund eingeliefert. Von diesem wurde die Klägerin zur stationären Behandlung in die von der Beklagten betriebene Klinik am Park in Lünen verlegt.
In einem sogenannten „vorläufigen Arztbrief“ ist als Diagnose unter anderem wörtlich „cerebraler Atrophie bei chronischem Alkoholismus“ aufgeführt. Unter Anamnese und Epikrise heißt es wörtlich: „… eine ausgeprägte Hirnatrofie bei bek. chronischer Alkoholismus.“. Zum genauen Inhalt des Arztberichtes wird auf dessen Kopie (Bl. 9 f. d.A.) verwiesen. Auf Intervention der Klägerin wurde die Diagnose auf „cerebrale Atrophie“ geändert. Der Hinweis auf „chronischen Alkoholismus“ wurde jedoch nicht entfernt. Zum genauen Inhalt des geänderten Arztberichtes wird auf dessen Kopie (Bl. 11 f. d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2014 forderte die Klägerin von der Beklagten die vollständigen Patientenunterlagen an und forderte diese dazu auf mitzuteilen, aufgrund welcher Informationen es zu dem Hinweis auf Alkoholismus gekommen ist. Die Beklagte ließ daraufhin mit Schreiben vom 14.07.2014 mitteilen, dass der Begriff „chronischer Alkoholismus“ auf einer Notiz des Stationsarztes auftauche. In dieser würde von einer fremdanamnesischen Aussage einer Nachbarin über Alkoholprobleme der Patientin berichtet. Möglicherweise sei aufgrund der Aussage der besuchenden Nachbarin eine vorschnelle Wertung erfolgt. Zum genauen Inhalt des Schreibens wird auf dessen Kopie (Bl. 18 f. d.A.) verwiesen.
Im Entlassungsbericht an den Hausarzt der Klägerin vom 09.07.2014 ist kein Hinweis auf Alkoholismus der Klägerin mehr enthalten. Zum genauen Inhalt des Berichts wird auf dessen Kopie (Bl. 20 f. d.A.) Bezug genommen.
In der von der Beklagten an die Techniker Krankenkasse übermittelte Fallauskunft ist als Entlassungsdiagnose unter F102 Folgendes angegeben:
„Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Alkoholabhängigkeitssyndrom“.
Zum genauen Inhalt der Fallauskunft wird auf dessen Kopie (Bl. 31 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.09.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte dazu auf, klarzustellen, dass die Diagnose „chronischer Alkoholismus“ falsch ist. Eine entsprechende Erklärung wurde durch die Beklagte nicht abgegeben.
Seine außergerichtliche Tätigkeit rechnete der Klägervertreter anhand eines Gegenstandswertes von 10.000,00 € ab.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Techniker Krankenkasse
zur VS-Nr. #####/#### zu erklären, dass die zur Krankenhausfallauskunft
der Beklagten unter F102 festgestellte Diagnose „Psychische und Ver-
haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ eine Fehldia-
gnose ist und keinen medizinischen oder sonstigen Hintergrund hat,
die Beklagte wird weiter verurteilt, sie von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 492,54 € im Rahmen vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Herrn Rechtsanwalt N freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Widerruf ärztlicher Diagnosen nicht bestehe. Diagnosen seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile, sodass aus rechtlichen Gesichtspunkten ein Widerruf nicht möglich sei. Darüber hinaus sei die Krankenkasse zur Geheimhaltung verpflichtet, sodass kein Interesse an einem Widerruf bestünde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im wesentlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass die in der Fallauskunft unter F102 festgestellte Diagnose fehlerhaft ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 824, 1004 BGB als quasi negatorischer Unterlassungsanspruch.
Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine Diagnose ein Werturteil darstellt und mithin grundsätzlich Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen nicht zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1989, 774). Ausnahmsweise ist jedoch eine Diagnose als Tatsachenbehauptung anzusehen, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung grob leichtfertig erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1989, 2941 ff.). Dieses ist dann der Fall, wenn sie einer auf Sachkunde beruhenden Beurteilung völlig entbehrt. Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenaussage liegt in derartigen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, dass die Diagnose auf eine in Wirklichkeit nicht in Anspruch genommenen fachlichen Grundlage erstellt worden ist. Eine ohne Anwendung spezieller Fachkenntnisse erstellte Diagnose „ins Blaue hinein“ kann mithin einen Anspruch auf Widerruf begründen.
Die von der Beklagten erstellte Diagnose bezüglich eines Alkoholmissbrauchs ist offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt. In dem von der Beklagten verfassten Schreiben vom 14.07.2014 wird angegeben, dass es sich um eine „fremdanamnesische Aussage einer Nachbarin“ gehandelt haben soll. Dass die Diagnose auch nur ansatzweise durch eine medizinische Untersuchung festgestellt worden ist, ist durch die Beklagte nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin hat mithin ein rechtsschutzwürdiges Interesse, dass eine entsprechende Fehldiagnose auch gegenüber der Krankenkasse ausgeräumt wird. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass die Krankenkasse zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Klägerin muss nicht hinnehmen, dass eine falsche, ihre Persönlichkeit betreffende Behauptung gegenüber Dritten bestehen bleibt.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in zugesprochener Höhe. Derjenige, der sich gegen eine unerlaubte Handlung zur Wehr setzt, kann zur Durchsetzung seiner Interessen einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Rechtsanwaltsgebühr ist jedoch lediglich anhand eines Streitwerts von 1.000,00 € anzusetzen.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering war und keine weiteren Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.