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Amtsgericht Dortmund·419 C 9660/07·31.03.2009

Klage auf restlichen Werklohn wegen Mängeln und Aufrechnung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert restlichen Werklohn aus zwei Rechnungen für Trockenbauleistungen. Streitpunkt sind offene Forderungen gegenüber Gegenansprüchen der Beklagten wegen mangelhafter Ausführung. Das AG Dortmund weist die Klage ab, weil der Kläger keine substantiierte Darstellung offener Beträge vorlegt und ein Sachverständiger erhebliche Nachbesserungsbedarfe feststellt. Die Beklagte hat bereits Aufrechnungen und Nachbesserungskosten geltend gemacht, die den Anspruch übersteigen.

Ausgang: Klage auf restlichen Werklohn wegen mangelnder Substantiierung und übersteigender Gegenansprüche der Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung restlicher Werklohnforderungen muss der Anspruchsteller konkret und substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, in welcher Höhe offene Forderungsbeträge verbleiben.

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Bei festgestellten Mängeln stehen dem Besteller Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu, soweit die erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung die geltend gemachten Forderungen ganz oder teilweise ausgleichen.

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Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann die Notwendigkeit und den Umfang von Nachbesserungsmaßnahmen feststellen und damit die Berechtigung sowie das Ausmaß von Aufrechnung und Zurückbehaltung begründen.

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Sind nach Abrechnung, Zahlungen und berechtigten Gegenansprüchen keine restlichen Forderungen substantiiert nachgewiesen, ist eine Klage auf Werklohn abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt den prozessualen Vorschriften (z.B. § 91 ZPO) und die Vollstreckbarkeit kann vorläufig gem. §§ 708 ff. ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 f. ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Werklohnforderungen geltend, und zwar aufgrund von Leistungen als Nachunternehmer im Trockenbau bezüglich der Baustellen E-C (Rechnung vom 29.09.2006 in Höhe von netto 1034,59 €) und bezüglich der Arbeiten im Kraftwerk I-V (Rechnung vom 29.09.2006 in Höhe von netto 1123,52 €).

3

Bezüglich der 1. Rechnung macht der Kläger einen Restbetrag von 955,26 € geltend, bezüglich der 2. Rechnung einen Restbetrag von 593,16 €.

4

Die Parteien haben sich beim Ortstermin mit dem gerichtlicherseits eingeschalteten Sachverständigen L bezüglich der Rechnung Bauvorhaben E-C auf einen Kürzungsbetrag in Höhe von 980,72 € geeinigt und bezüglich der Rechnung bezüglich des Bauvorhabens I-V auf einen Betrag von 1103,20 €.

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Der Kläger trägt vor, ihm stünde der geltend gemachte Klagebetrag zu.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1595,06 € neben Zinsen in Höhe von 10,7 % über den aktuellen Basiszinssatz ab dem 01.01.2007 zu zahlen, und die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dem Kläger stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu den bisher geleisteten Zahlungen zu. Zum einen habe der Kläger mangelhaft gearbeitet. Insoweit habe sie mit mehreren Schreiben den Kläger zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung aufgefordert. Zuletzt mit Schreiben vom 06.10.2006 und der Androhung die Mängel selbst beseitigen zu lassen.

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Der Kläger habe die Mängel nicht beseitigt, so dass insoweit mit einer Gegenforderung für die Beseitigung der Mängel gem. Rechnung vom 13.10.2006 in Höhe von 750,52 € aufgerechnet werde. Zum anderen seien aus den streitgegenständlichen Rechnung keinerlei Forderungsbeträge offen. Insoweit seien vollständige Zahlungen an den Kläger erfolgt.

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Bezüglich der Rechnung Kraftwerk I-V sei einmal am 18.09.2007 ein Abschlagsbetrag von 530,38 € bezahlt worden und nach Abzug einer 5 %igen Sicherheit sei ein weiterer Betrag von 517,65 € überwiesen worden, so dass diesbezüglich keine offenen Forderungen mehr bestehen. Auch bezüglich des Bauvorhabens E-C sei keine Kostenforderung mehr vorhanden.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Es wird Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachens.

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Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 24.11.2008, Blatt 141 ff. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrages keine restlichen Forderungen zu.

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Die vom Kläger geforderten Zahlungsbeträge ergeben sich aus den streitgegenständlichen Rechnung vom 29.09.2006 bezüglich des Bauvorhabens E-C und vom 29.09.2006 bezüglich des Kraftwerks I-V. Das bezüglich des weiter angeführten Bauvorhabens L-N Restforderungen offen sind, hat der Kläger in seinem Klageantrag nicht berücksichtigt, so dass insoweit keine Forderung streitgegenständlich war.

20

Beide Parteien haben sich anlässlich des Ortstermins mit dem Sachverständigen auf Kürzungsbeträge aus dem streitgegenständlichen Rechnungen geeinigt, so dass insoweit bezüglich des Bauvorhabens E-C von einem Rechnungsbetrag von 980,72 € und bezüglich des Bauvorhabens Kraftwerk I-V von einem Rechnungsbetrag von 1103,20 € auszugehen ist.

21

Demgegenüber hat der Kläger zum einen nicht substantiiert im Einzelnen dargelegt, dass insoweit noch offene Rechnungsbeträge vorhanden sind, zum anderen hat die Beklagte aufgrund von Mängeln Gegenansprüche, mit denen sie aufrechnen kann.

22

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Einzelnen dargestellt, dass die Ausführung des Klägers bezüglich der Deckenmontage nicht fachgerecht ist, und wegen der unzureichenden Abhängungskonstruktion zu große statische Belastungen auftreten, so dass die Deckenabhängung in diesem Bereich entsprechend nachgebessert werden muss.

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Der Sachverständige geht dabei davon aus, dass die erforderlichen Nachbesserungen ein Vielfaches den gekürzten Betrages der Rechnung bezüglich des Bauvorhabens I-V übersteigt.

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Die Beklagte hat insoweit bereits Nachbesserungsarbeiten gemäß der überreichten Rechnung vom 13.10.2006 in Höhe von 750,52 € geleistet. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen aber auch zum Zeitpunkt der Besichtigung noch Nachbesserungsarbeiten notwendig sind, hat die Beklagte auch ein über den Aufrechnungsbetrag hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der von dem Sachverständigen festgestellten Mängel.

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Im Übrigen hat die Beklagte im Einzelnen die Teilzahlungen bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen dargelegt, nach der sich auch unter Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung kein darüber hinaus gehender Zahlungsanspruch mehr bezüglich der streitigen Bauvorhaben ergibt.

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Der Kläger hat daher weder im Einzelnen dargelegt, noch des weiteren beweisen können, dass ihm aus den streitigen Bauvorhaben ein Restzahlungsanspruch aufgrund der oben genannten gekürzten Rechnungsbeträgen zusteht.

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Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.