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Amtsgericht Dortmund·416 C 12138/07·29.07.2009

Vereinsbeiträge eines Sportfachverbands: Beitragspflicht für alle Abteilungsmitglieder

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Landesfachverband für Sportfechten verlangte von einem Mehrspartenverein Nachzahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2004–2007. Streitentscheidend war, ob nur aktiv wettkampftreibende Fechter oder alle Mitglieder der Fechtabteilung beitragspflichtig sind und ob der Verband trotz früherer Berechnung nach LSB-Meldungen nachfordern darf. Das Gericht bejahte die Beitragspflicht sämtlicher Abteilungsmitglieder nach der Verbandssatzung und hielt die Heranziehung der LSB-Meldungen nur für eine Vereinfachung ohne Verzichtswirkung. Der Beklagte konnte die vom Kläger angesetzten Mitgliederzahlen mangels substantiierter Einwendungen nicht erschüttern; Verjährung und Gleichbehandlungs-/Verwirkungseinwände griffen nicht durch.

Ausgang: Zahlung der nachgeforderten Beiträge und teilweiser RA-Kosten zugesprochen; im Übrigen (weitergehende Nebenforderungen) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitgliedsbeiträge eines Sportfachverbands sind nach Maßgabe der Verbandssatzung geschuldet; knüpft die Satzung an den Mitgliederbestand an, umfasst dies grundsätzlich alle Mitglieder der betreffenden Abteilung und nicht nur wettkampftreibende Aktive.

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Eine satzungsmäßige Regelung, wonach der Vorstand für die Beitragsberechnung gemeldete Mitgliederzahlen eines Dachverbandes „zugrunde legen kann“, dient regelmäßig der Vereinfachung und begründet weder eine abschließende Bindung an diese Meldungen noch einen konkludenten Verzicht auf Beiträge nach der tatsächlichen Mitgliederzahl.

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Bestreitet der beitragspflichtige Verein die vom Verband zur Nachberechnung angesetzten Mitgliederzahlen, trifft ihn wegen seiner Sachnähe zumindest eine sekundäre Darlegungslast; unsubstantiiertes Bestreiten ist unbeachtlich.

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Einwände aus Verwirkung oder Treu und Glauben setzen substantiierte Tatsachen zu Kenntnis, Hinnahme und schutzwürdigem Vertrauen voraus; eine unklare Meldepraxis gegenüber einem Dachverband genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Vereinsrechtliche Beitragsansprüche unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist; Verzug und Verzugszinsen können bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung auch ohne Mahnung eintreten.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.301,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.950,00 € seit dem 21.10.2007 und auf weitere 351,00 € seit dem 23.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge.

3

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Landesfachverband für Sportfechten. Der Beklagte ist ein sogenannter Mehrspartenverein, der verschiedene Sportarten anbietet und mit seiner Fechtabteilung Mitglied des Klägers ist.

4

In § 7 der Satzung des Klägers heißt es wie folgt:

7

Für die Berechnung des Beitrages kann der Vorstand die der Sporthilfe e. V. jeweils zum 1. Januar des abgelaufenen Jahres gemeldeten Mitgliederzahlen zugrunde legen.“

8

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit der Sporthilfe e.V. tatsächlich der Landessportbund (LSB) gemeint ist. Bei dem Landessportbund handelt es sich um den Dachverband, der etliche unterschiedliche Sportrichtungen erfasst.

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Die Mitgliedsbeiträge des Klägers wurden durch Beschluss der Hauptversammlung des Klägers, des sogenannten Westf. Fechtertages (WFT), für das Jahr 2004 auf 15,00 € je erwachsenem Mitglied eines Mitgliedsvereins und 11,00 € je minderjährigem Mitglied eines Mitgliedsvereins festgesetzt, ab dem Jahr 2005 auf 18,00 € je Erwachsenem und 14,00 € je Minderjährigem.

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Für die Jahre 2004 bis 2007 erstellte der Kläger dem Beklagten gegenüber seine Beitragsberechnung auf der Grundlage der Mitgliederbestandsmeldung, die der Beklagte gegenüber dem Landessportbund unter Verwendung von dessen Meldeformularen gemacht hatte.

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Auf den Meldebögen des Landessportbundes ist unter Punkt A. die Gesamtmitgliederzahl eines Vereins mitzuteilen, unter Punkt B. sind die Mitglieder einzelnen Fachverbänden zuzuweisen, denen der einzelne Verein angehört. In den Erläuterungen zu diesem Meldebogen heißt es unter Ziffer 3.: „Vereinsmitglieder, die  Sportangebote ohne Fachverbandsorientierung in einem Mehrspartenverein wahrnehmen sind trotzdem unter einem Fachverband, dem der Verein angehört, aufzuführen. Die Entscheidung, welchen der umseitig aufgeführten Fachverbänden diese Mitglieder zuzuordnen sind, trifft der Verein.

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Unter Ziffer 4. heißt es: „Bei einem Einspartenverein sind Vereinsmitglieder ohne Fachverbandsorientierung dem Fachverband zuzuordnen, dem der Einspartenverein angehört.“

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Unter Ziffer 8. heißt es sodann: „Eine Aufteilung der Mitgliederzahlen nach Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsportlern ist nicht möglich.“

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Der Beklagte meldete nicht sämtliche in seiner Fechtabteilung verzeichneten Mitglieder gegenüber dem Landessportbund unter dem Fachverband Fechten. Vielmehr meldete er solche Mitglieder, die in verschiedenen Sportarten tätig wurden, nur dort, wo sie aktiv Wettkampfsport betrieben. Dementsprechend wurden nicht-wettkampfsporttreibende Mitglieder, wie Inaktive und Eltern, nicht unter dem Fachverband Fechten gemeldet, mit der Folge, dass entsprechend weniger Beiträge für den Kläger anfielen..

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Nach diesbezüglicher Mitteilung des Sachverhaltes durch ein Mitglied des Beklagten forderte der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2007 vom Beklagten Mitteilung der tatsächlichen Mitgliedszahlen in der Fechtabteilung bis zum 15.08.2007. Dies verweigerte der Beklagte mit der Begründung, dass er die Mitglieder seiner Fechtabteilung korrekt an den LSB gemeldet habe.

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Nach nochmaliger erfolgloser Bitte um Mitteilung der Mitgliedszahlen erstellte der Kläger am 03.10.2007 eine Nachtragsrechnung über einen Betrag von 1.950,00 € und forderte Zahlung bis zum 20.10.2007, jedoch erfolglos.

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Mit Schreiben vom 12.10.2007 erklärte der Beklagte nochmals, dass seine Mitgliedermeldung an den LSB korrekt gewesen sei und er die Angelegenheit deshalb als erledigt betrachte.

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Auch die unter dem 02.11.2007 durch die Klägervertreter erfolgte Zahlungsaufforderung in Höhe von 2.301,00 € blieb erfolglos. Der Beklagte wies vielmehr mit Schreiben vom 23.11.2007 nochmals die Forderung zurück.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass jedes Mitglied der Fechtabteilung des Beklagten der Beitragsberechnung des Klägers zugrundezulegen sei. Der Kläger behauptet, dass er keine Kenntnis von der Meldepraxis des Beklagten gehabt habe und sich dies auch nicht habe vorstellen können. Erst durch die Mitteilung des Zeugen Z. habe er vom wahren Sachverhalt erfahren. Beweise oder gar einen diesbezüglichen Verdacht habe er vorher nicht gehabt. Er ist zudem der Ansicht, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da er gegenüber seinen übrigen Mitgliedsvereinen nunmehr auch eine Überprüfung durchführe.

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Der Kläger beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass es ständiger Übung entsprochen habe, die Mitglieder gegenüber dem LSB so zu melden, wie vom Beklagten vorgenommen. Dies sei in der Vergangenheit vom Kläger so auch akzeptiert worden. Die jetzt vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Mietgliederzahlen dürften nicht verwertet werden, da der Kläger sie unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz erlangt habe. Der Beklagte bestreitet zudem die Richtigkeit der vom Kläger seiner Nachforderungsberechnung zugrundegelegten Zahlen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ein Anspruch nur auf Beiträge von aktiv Fechtsport-Treibenden bestünde und dass das nunmehrige Vorgehen gegen den Beklagten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle, weil der Kläger gegen seine anderen Mitgliedsvereine nicht in entsprechender Weise vorgehe.

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Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und vertritt die Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert dafür sei, etwaige Unkorrektheiten der Meldungen gegenüber dem LSB zu rügen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 2.301,00 € gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 der klägerischen Satzung in Verbindung mit den Beschlüssen des WFT über die jeweilige Höhe des Beitrages.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus § 7 der Satzung, dass nicht nur aktiv fechtsporttreibende Mitglieder dem Kläger zu melden und der Berechnung seines Beitragsanspruches zugrunde zu legen sind, sondern dass vielmehr alle Mitglieder der Fechtabteilung ihm zu melden und zum Gegenstand der Berechnung zu machen sind. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3 der Satzung, wo festgelegt ist, dass die Beitragsberechnung aufgrund des Mitgliederbestandes der Vereine erfolgt. Eine Auslegung dieser Bestimmung nach dem Wortlaut legt den Rückschluss nahe, dass hiermit grundsätzlich alle Mitglieder einer Fechtabteilung bzw. eines Fechtvereins gemeint sind. Dies wird auch bestätigt, wenn man die übrigen Regelungen in § 7 berücksichtigt:

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So ist in § 7 Abs. 1 vorgesehen, dass eine Differenzierung nach verschiedenen Mitgliedergruppen in den Mitgliedsvereinen bezüglich der Beitragshöhe gemacht werden kann. Dass eine Differenzierung hinsichtlich der Art von Mitgliedern gemacht werden soll, ist gerade nicht vorgesehen. Vielmehr legt die Bestimmung, wonach Differenzierungen in der Beitragshöhe für verschiedene Mitglieder gemacht werden können, den Schluss nahe, dass zunächst einmal sämtliche Mitglieder zu melden sind und dass es dann dem Kläger überlassen werden soll, diese Mitgliedergruppen ihrer Art nach zu differenzieren, um dann gegebenenfalls Modifizierungen hinsichtlich der Beitragshöhe vorzunehmen.

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Zudem ist unstreitig im klägerischen Fachverband eine Differenzierung in der Beitragshöhe nur für die Gruppe der Erwachsenen einerseits und die Gruppe der Jugendlichen andererseits gemacht worden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Differenzierung zwischen aktiv fechtsporttreibenden Mitgliedern und nicht-aktiv Fechtsporttreibenden gerade nicht beabsichtigt ist.

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Soweit die Satzung in § 7 die Möglichkeit vorsieht, dass der Vorstand die dem LSB gemeldeten Mitgliederzahlen für die Beitragsberechnung zugrunde legen kann, ändert dies nichts an dem oben skizzierten Auslegungsergebnis.

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Diese Regelung dient nur der Vereinfachung der Beitragsberechnung und offensichtlich der Vermeidung von unnötigem Bürokratismus. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Meldung von Mitgliederzahlen an den LSB weitaus umfassender ist, als sie gegenüber dem Kläger sein müsste. So sind bei einer Meldung gegenüber dem Landessportbund sowohl Gesamtmitgliederzahl, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen, als auch die Mitgliederzahlen in einzelnen Sport-Fachbereichen, jeweils ebenfalls wieder aufgegliedert nach Geschlecht und Altersgruppen, vorzunehmen.

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Zudem deutet die Formulierung „kann der Vorstand“ [Hervorhebung nicht im Original] darauf hin, dass es sich hier um eine reine Ermessensentscheidung des Vorstandes handeln soll, die aber nicht zwingend ist und auch nicht zu einem Entfallen von Ansprüchen führen soll. Dies gilt umso mehr, als die grundsätzliche Meldepflicht in der apodiktischen Formulierung „die Vereine haben auf Anforderung ... eine Mitgliederstandsmeldung abzugeben“ [Hervorhebung nicht im Original] normiert ist. Diese Formulierung hat einen so zwingenden Charakter, dass man bei verständiger Würdigung des Gesamtzusammenhangs davon ausgehen muss, dass grundsätzlich und ohne Abstriche entscheidend für die Beitragspflicht eines Vereins sämtliche seiner Mitglieder sind, die dementsprechend auch sämtlich zu melden sind.

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Die normierte Meldepflicht zeigt gerade, dass es dem klägerischen Verband auf die tatsächliche Mitgliederzahl ankommt.

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Nach dem oben Ausgeführten hat der Kläger Anspruch auf Beitrag für alle der Fechtabteilung des Beklagten angehörenden Mitglieder und insbesondere auch Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen für diejenigen Mitglieder, die – obgleich der Fechtabteilung des Beklagten angehörend – dem LSB in den Jahren 2004 bis 2007 nicht als Angehörige des Fachverbandes Fechten gemeldet wurden.

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Der Nachzahlungsanspruch beziffert sich auf 2.301,00 €, weil im Jahre 2004 14 Jugendliche und 19 Erwachsene, im Jahr 2005 21 Jugendliche und 10  Erwachsene, im Jahr 2006 18 Jugendliche und 17 Erwachsene und im Jahr 2007 22 Jugendliche und 29 Erwachsene nicht gemeldet wurden.

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Das Gericht verweist insoweit auf die Aufstellung des Klägers auf Blatt 8 der Gerichtsakte. Unter Berücksichtigung der für diese Jahre durch den Kläger festgesetzten Mitgliedsbeiträge ergibt sich die Gesamtsumme von 2.301,00 €.

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Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Zahlen des Klägers zutreffend seien, kann er hiermit nicht gehört werden. Sein diesbezügliches Bestreiten ist unsubstantiiert. Darauf hat das Gericht auch nochmals hingewiesen, nachdem bereits der Kläger mehrfach hierauf hingewiesen hatte. Allein der Beklagte verfügt hier über das zuverlässige Zahlenmaterial, um konkrete Angaben zu machen. Er hatte insoweit zumindest die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, so dass er sich auf einfaches Bestreiten nicht zurückziehen konnte. Konkreten Vortrag dazu, in welchen Einzelheiten die Zahlen des Klägers unzutreffend sein sollten, hat der Beklagte aber nicht erbracht.

41

Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Verwertung der dem Kläger zugespielten Mitgliederlisten unzulässig sei, weil durch Übermittlung dieser Listen  gegen das Datenschutzgesetz verstoßen worden sei.

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Das Gericht macht die Listen nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung. Vielmehr legt das Gericht allein die anonymisierten Zahlen des Klägers der Forderungsberechnung zugrunde. Nach den obigen Ausführungen hätte es dem Beklagten oblegen, die vom Kläger genannten Zahlen substantiiert zu entkräften. Dies hätte der Beklagte auch durchaus durch anonyme Aufgliederung von Wettkampsporttreibenden und nicht-wettkampfsporttreibenden Mitgliedern bzw. Aktiven und Passiven sowie reinen Freunden und Förderern tun können. Dies hat der Beklagte aber gerade nicht gemacht, sondern sich auf unsubstantiiertes Bestreiten zurückgezogen.

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Dies wiegt umso schwerer, als der Beklagte nicht nur aus prozessualen, sondern auch aus materiell-rechtlichen Gründen aufgrund des aus der Mitgliedschaft folgenden gegenseitigen Treueverhältnisses (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 38 Randnummer 1) verpflichtet gewesen wäre, konkrete Angaben zu den Mitgliederzahlen zu machen, unabhängig von der diesbezüglich auch in § 7 Abs. 3 der Satzung normierten Pflicht zur Abgabe eines Mitgliederbestandsverzeichnisses.

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Vor diesem Hintergrund legt das Gericht – ohne inhaltliche Würdigung der an dem Kläger zugespielten Listen – die vom Kläger genannten absoluten Zahlen der Forderungsberechnung zugrunde.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist es auch satzungskonform, die Vorjahresbestände der Forderungsberechnung zugrundezulegen. Aus § 7 Abs. 3 S. 2 ergibt sich gerade, dass für die Beitragsberechnung diejenigen Mitgliederzahlen zugrunde gelegt werden können, die dem LSB jeweils zum 01.01. des abgelaufenen Jahres, also des Vorjahres, gemeldet worden sind.

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Soweit der Beklagte bestreitet, dass die hier der Nachberechnung des Klägers zugrunde gelegten Zahlen den Bestand jeweils zum 01.01. eines Jahres korrekt wiedergeben, kann er auch hiermit nicht gehört werden. Auch dieses Bestreiten ist letztlich unsubstantiiert, obwohl es dem Beklagten möglich und auch seine Pflicht gewesen wäre, hier entsprechend substantiiert vorzutragen.

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Auch ist der Vorstand des Klägers berechtigt, den Nachforderungsanspruch geltend zu machen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist in der Entscheidung des Klägers, jetzt eine Nachforderung zu stellen, keine Rückgängigmachung einer früheren Ermessensausübung eines früheren Vorstandes zu sehen. Zwar hat der jeweilige frühere Vorstand, der die Jahresabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2007 erstellt hat, sein Ermessen dahingehend ausgeübt, die dem LSB gemeldeten Mitgliederzahlen seiner Berechnung zugrunde zu legen. Diese Ermessenausübung soll aber nicht rückgängig gemacht werden. Vielmehr soll geprüft werden, ob sich der Beklagte bei der Meldung der Daten gegenüber dem LSB, die später der Berechnung des Klägers zugrundegelegt wurden, korrekt verhalten hat.

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Es geht also darum, zu prüfen, ob die der Ermessensentscheidung früherer Vorstände zugrundegelegten Daten korrekt sind.

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In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Nutzung der LSB-Mitgliedsmeldungen nur der Vereinfachung dient, nicht aber dem Verzicht auf Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Mitgliederzahlen innerhalb der Mitgliedsvereine.

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Nach dem oben Ausgeführten ergibt sich nämlich aus § 7 Abs. 3 S. 1 der Satzung, dass für die Berechnung der Beitragspflicht die tatsächliche Mitgliederzahl maßgeblich sein soll und dass der Rückgriff auf die LSB-Mitgliedermeldung nur eine Vereinfachung der Berechnungsmodalität darstellen soll. Vor diesem Hintergrund kann die Nutzung der LSB-Mitgliedsmeldungen nicht dazu führen, dass bei später aufkommenden Zweifeln, ob dem LSB alle einer Fachabteilung zugehörigen Sportler tatsächlich gemeldet wurden, dem Kläger eine Nachprüfung verwehrt wäre. Die Entscheidung für eine Vereinfachung bei der Feststellung der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Zahlen, wie sie frühere Vorstände getroffen haben, stellt keinen willentlichen Verzicht auf grundsätzlich begründete Ansprüche dar.

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In diesem Zusammenhang kann der Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle, um die Korrektheit der LSB-Mitgliedermeldungen zu rügen. Dieser Einwand des Beklagten ist unerheblich, weil es hier nicht um eine unmittelbare Geltendmachung oder gar Sanktionierung eines Fehlverhaltens gegenüber dem LSB geht, sondern vielmehr um die Verifizierung von Ansprüchen des Klägers, die lediglich indirekt durch die Korrektheit der Meldung gegenüber dem LSB beeinflusst werden. Im vorliegenden Rechtsstreit mit seiner Zielrichtung ist der Kläger daher durchaus berechtigt, die Korrektheit der Meldungen gegenüber dem LSB überprüfen zu lassen.

52

Der Beitragsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar:

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Ein widersprüchliches Verhalten seitens des Klägers oder gar eine Verwirkung ist nicht ersichtlich.

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Soweit der Beklagte behauptet hat, der Kläger habe von der Meldepraxis des Beklagten gegenüber dem LSB Kenntnis gehabt und dies jahrelang akzeptiert, ist dieser Vortrag nicht durch konkrete Tatsachenangaben substantiiert worden. Der Beklagte ist insoweit aber darlegungs- und beweisbelastet.

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Zudem spricht auch das nachträgliche Verhalten des Klägers gegen eine solche Kenntnis bzw. Akzeptanz. Der Kläger hat im Nachhinein auch von anderen Mitgliedsvereinen die Vorlage von Mitgliederbestandslisten gefordert. Anders als der Beklagte haben diese Vereine die geforderten Mitgliederbestandsmeldungen auch abgegeben. Dieses Verhalten zeigt gerade, dass der Kläger durchaus bereit war, das Meldewesen insgesamt zu überprüfen und für den Fall von Ungereimtheiten auch gegen andere Mitgliedsvereine vorzugehen, wenn ein Verdacht auf unkorrekte Meldung bestünde.

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Dies bestätigt sich auch darin, dass der Kläger die Listen der anderen Mitgliedsvereine offensichtlich sorgfältig geprüft hat. Er hat im Einzelnen substantiiert vorgetragen, inwieweit von den Vereinen Mitglieder zuviel oder zu wenig gemeldet worden seien und auch konkrete Beispiele genannt, wo Mitglieder in sämtlichen Fachverbänden gemeldet wurden, in denen sie Sport ausübten, mit dem Ergebnis, dass die Gesamtmitgliederzahl der betreffenden Vereine geringer war, als die Summe der Mitgliedermeldungen zu den verschiedenen Sportfachverbänden. Dies ist beispielhaft für den FSG Warendorf dargelegt worden.

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Auch das Gericht hat anhand der vom Kläger vorgelegten Liste (vgl. Blatt 127 ff. d.A.) erkennen können, dass der Kläger ersichtlich darum bemüht ist, die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Mitgliederzahl und dem LSB gemeldeter Mitgliederzahl zu verifizieren, und zwar für sämtliche ihm angeschlossenen Vereine. Aus dieser Liste ergibt sich im Übrigen, dass die Mehrzahl der Vereine gegenüber dem LSB eher zuviele Mitglieder gemeldet hat, als zu wenig.

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Bezüglich der Vereine, bei denen das nicht der Fall  ist, hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er insoweit eine Klärung herbeizuführen bestrebt sei.

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Auch kann der Beklagte nicht damit gehört werden, es sei ständige Übung gewesen, nur die wettkampfsporttreibenden Mitglieder einer Fachabteilung auch in der betreffenden Fachabteilung gegenüber dem LSB zu melden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinerlei Beweis für diese Behauptung angetreten. Vor allen Dingen hat er keinerlei Beweis dafür angetreten, dass der Kläger hiervon tatsächliche Kenntnis hatte. Die vom Kläger vorgelegte Liste (Bl. 127 ff. d.A.), aus der sich abstrakt das Meldeverhalten der einzelnen Mitgliedsvereine ablesen lässt, deutet eher auf das Gegenteil hin, weil sich aus ihr ersehen lässt, dass die Mehrzahl der Vereine gegenüber dem LSB eher zuviel als zu wenig Mitglieder gemeldet haben.

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Auch kann man dem Kläger nicht entgegenhalten, dass er seinen Anspruch allein deshalb verwirkt hätte, weil er die Richtlinien des LSB gekannt haben muss. Eine Verwirkung wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn sich aus den Richtlinien des LSB eindeutig ergäbe, dass es im Ermessen eines Vereins stünde, nicht-wettkampfsporttreibende Vereinsmitglieder unter einem Fachverband nach Wahl des Vereins gegenüber dem LSB zu melden.

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Die Zulässigkeit eines solchen Meldeverhaltens lässt sich den Richtlinien des LSB aber gerade nicht entnehmen:

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Die Erläuterungen zum Bestandserhebungsbogen sehen unter Ziffer 3. zwar vor, dass Vereinsmitglieder, die Sportangebote ohne Fachverbandsorientierung in einem Mehrspartenverein wahrnehmen, unter einem Fachverband zu melden sind, der dem Verein angehört, wobei die Auswahl des betreffenden Fachverbandes dem Ermessen des Vereins unterliegt.

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Auch ergibt sich aus Nr. 4 der Erläuterungen, dass die Fachverbandsorientierung offensichtlich nicht mit Abteilungszugehörigkeit gleichzusetzen ist. Denn bei Einspartenvereinen, die Abteilungen gerade nicht haben, ist nach den Erläuterungen gleichwohl eine Vereinsmitgliedschaft ohne Fachverbandsorientierung denkbar.

64

Diese beiden Regelungen lassen aber dennoch in der Zusammenschau nicht den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die „Fachverbandsorientierung“ gleichzusetzen wäre mit der aktiven Wettkampfteilnahme der betreffenden Sportler. Denn Ziffer 8 der Erläuterungen regelt ausdrücklich und in Fettdruck, dass eine Aufteilung der Mitgliederzahlen nach Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsportlern gerade nicht möglich ist. Dies zeigt, dass mit der Fachverbandsorientierung bzw. Nicht-Fachverbandsorientierung eine Differenzierung nach grundsätzlicher Wettkampfteilnahme nicht beabsichtigt sein kann.

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Letztlich ist der eigentliche Sinn der Erläuterungen unter Ziffer 2, 3, 4 und 8 nicht feststellbar, weil diese Regeln nicht in einen widerspruchsfreien Einklang miteinander zu bringen sind.

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Die Bedeutung dieser Regelungen, insbesondere auch der Bezugnahme auf die Fachverbandsorientierung, ist offenbar auch im LSB selbst umstritten und unklar. Dies zeigt sich schon in dem als Anlage K22 vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Mitgliedern des LSB Z2, Z3 und Z4. Dieser E-Mail-Verkehr zeigt, dass eine erhebliche Unsicherheit innerhalb des LSB dahin besteht, ob bei wettkampfungebundenen Vereinsmitgliedern Wahlfreiheit bezüglich der Mitgliedermeldung zu einzelnen Fachverbänden bestehen soll und dass diese Frage durchaus kontrovers diskutiert wird.

67

Keinesfalls kann angesichts einer so unklaren Regelung davon ausgegangen werden, dass der Kläger davon wusste, dass teilweise nur aktiv in einer bestimmten Fachabteilung als Wettkämpfer tätige Sportler gemeldet würden oder dass er mit einer solchen Meldepraxis rechnen musste. Noch viel weniger kann man angesichts der unklaren Melderegelung des LSB dem Kläger unterstellen, dass er durch die jahrelange Zugrundelegung der LSB-Mitgliedsmeldungen auf seinen Anspruch verzichtet hätte, die Beiträge aufgrund der vollen Mitgliederzahl erheben zu dürfen oder gar einen solchen Anspruch verwirkt hätte.

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Der Kläger musste vielmehr aufgrund von Ziffer 8. der Erläuterungen davon ausgehen, dass auch nicht-aktive Sportler, die innerhalb eines Mehrspartenvereins in einer Abteilung gemeldet waren, auch gegenüber dem LSB als Mitglieder in dem betreffenden Fachverband gemeldet würden.

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Dies gilt in gleicher Weise für den Beklagten. Dieser hätte anhand von Ziffer 8 der Erläuterungen des LSB-Meldebogens und anhand der beim Kläger gerade nicht getroffenen Differenzierung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern mit einer evtl. späteren Nachforderung von Beiträgen rechnen müssen. Er durfte sich vor diesem Hintergrund auf eine Nicht-Geltendmachung von Beiträgen für die volle Mitgliederzahl nicht verlassen und kann sich dementsprechend auf eine Verwirkung auch nicht berufen.

70

Auch kann dem Kläger kein Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorgeworfen werden, weil er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte. Wäre dies der Fall, bestünde für den Beklagten ein Schadensersatzanspruch, der die gleiche Höhe hätte wie hier die Klageforderung und der der Klageforderung im Wege des Arglisteinwandes „dolo petit“ entgegengesetzt werden könnte. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aber nicht ersichtlich:

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Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nach den obigen Ausführungen war es aber gerade nicht richtig, dass der Beklagte nur solche Mitglieder zum klägerischen Fachverband gemeldet hat, die aktiv Wettkampfsport betrieben. Zwar mag der Beklagte insoweit gutgläubig gehandelt haben, wovon das Gericht ausgeht. Aus den Richtlinien des LSB ergab sich eine Berechtigung zu solch einer Meldepraxis mit eindeutiger Klarheit aber gerade nicht. Entscheidend war vor diesem Hintergrund nach wie vor die Satzung des Klägers, aus der sich ergibt, dass sämtliche Mitglieder in einer Abteilung dem klägerischen Fachverband zu melden und für die Beiträge heranzuziehen sind.

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Davon abgesehen hat der Kläger auch substantiiert dargelegt, dass er auch bei anderen Vereinen Erkundigungen angestellt hat wie beim Beklagten. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Geltendmachung von Nachforderungsansprüchen gegenüber seinen anderen Mitgliedsvereinen nicht beabsichtigt hätte.

73

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass Nachforderungsansprüche für das Jahr 2004 bei anderen Vereinen infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könnten, ist dies allein der Macht des Faktischen geschuldet und stellt einen glücklichen Zufall für andere, möglicherweise zur Nachzahlung verpflichtete Vereine dar. Dies kann aber nicht dem Beklagten zum Vorteil gereichen.

74

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Ansprüche auf Beitragszahlung verjähren in 4 Jahren (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage, Randnummer 221). Die Verjährungsfrist begann demzufolge für die Beitragsansprüche des Jahres 2004 spätestens Ende des Jahres 2004 und endete Ende des Jahres 2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage aber bereits rechtshängig. Für die Beitragsansprüche der Folgejahre gilt Entsprechendes.

75

Der Zinsanspruch folgt für die vorprozessual zunächst verlangte Summe von 1.950,00 € aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte durch seine Erklärung vom 12.10.2007, dass seine Mitteilungen an den LSB korrekt gewesen seien und dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte, ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert hat und dadurch in Verzug geraten ist. Für die gesamte Klageforderung in Höhe von 2.301,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte Zahlung der Gesamtforderung mit Schreiben vom 23.11.2007 ernsthaft und endgültig verweigert hat. An dem hier streitgegenständlichen Rechtsverhältnis sind Verbraucher nicht beteiligt.

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Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, weil sich der Beklagte durch seine Leistungsverweigerung bereits bei Tätigwerden der Klägervertreter in Verzug befand, allerdings nur mit einer Forderung in Höhe von 1.950,00 €. Nur diese Forderung war daher auch als Geschäftswert anzusetzen, so dass sich erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 229,55 € ergeben. Die Rechtsanwaltskosten stellen in dieser Höhe einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.

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Der auf die Rechtsanwaltskosten entfallende Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2007 die Forderung nochmals zurückgewiesen hat und hierdurch hinsichtlich der Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Verzug geraten ist. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich. Insbesondere genügt die im Schreiben vom 02.11.2007 zum 12.11.2007 gesetzte Zahlungsfrist nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach eine Leistungszeit vereinbart sein muss. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

78

Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Richterin