Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·416 C 10966/13·06.05.2014

Klage auf fiktive Reparaturkosten abgewiesen – Verweis auf freie Fachwerkstatt zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte weitere fiktive Reparaturkosten in Höhe von EUR 462,17 nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte berechtigt auf eine günstigere, freie Fachwerkstatt verwiesen hatte und die Voraussetzungen des § 254 II BGB vorlagen. Zudem waren Beilackierung, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ohne substantiierten Nachweis nicht ersatzfähig.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten abgewiesen; Verweis auf vergleichbare freie Fachwerkstatt war berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ersatz fiktiver Reparaturkosten kann entfallen, wenn der Geschädigte auf eine dem Qualitätsstandard entsprechende und mühelos zugängliche freie Fachwerkstatt verwiesen wurde (§ 254 II BGB).

2

Ein Verweis ist nur wirksam, wenn die Vergleichswerkstatt hinsichtlich Ausstattung, Zertifizierung und Ergebnis mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar ist.

3

Die Zugänglichkeit von Werkstattpreisen und -konditionen ist vom Geschädigten zu bestreiten und zu beweisen; ein bloßes pauschales Bestreiten genügt nicht.

4

Beilackierungen, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind nur bei konkret nachgewiesener Erforderlichkeit oder bei belegter regionaler Üblichkeit ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 495a ZPO§ 254 Abs. 2 BGB§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I S. 1 ZPO verzichtet.

3

Gründe gem. § 495a ZPO

4

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 462,17.

5

I.

6

Der Sachschaden aus dem Verkehrsunfall war bereits vollständig ausgeglichen. Der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag für die fiktiven Reparaturkosten war wegen Verstoßes gegen § 254 II BGB nicht zu ersetzen. Die Beklagte hat die Klägerin berechtigt auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verwiesen.

7

Zum einen muss eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen, des Weiteren müssen die Werkstatt sowie deren Preise jedermann zugänglich sein. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

8

Die Konditionen der Autolackiererei H, auf denen der Verweisvorschlag der Beklagten beruht, sind für jedermann zugänglich. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Preisen der Autolackiererei H nicht um deren marktübliche Preise handelt. Die Klägerin trägt insoweit nichts Gegenteiliges vor. Ihr lediglich pauschales Bestreiten betreffend die Zugänglichkeit der Preise und Konditionen ist nicht ausreichend. Es hätte der Klägerin oblegen, nachzuweisen, dass die Preise nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BGH, NJW 2010, 2118, 2119).

9

Die Reparatur durch die Autolackiererei H ist auch mit der von der Klägerin angestrebten Reparatur vergleichbar. Hiervon wird man bei einem freien Karosseriefachbetrieb und „normalen” Unfallschäden, die nicht in die Tiefe des Fahrzeugs (Motor, Getriebe, etc.) gehen, regelmäßig ausgehen können. (Anm. Figgener zu BGH NJW, 2010, 2118). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es handelt sich um einen solchen „normalen Schaden“. Es liegen lediglich Schäden an der Karosserie des Fahrzeuges vor.

10

Auch im Übrigen ist die Werkstatt vergleichbar ausgestattet und zertifiziert. Die Klägerin hat dies nicht bestritten. Sie hat lediglich den Qualitätsstandard und die Zugänglichkeit der Stundenverrechnungssätze bestritten.

11

Es sind auch keine Gründe ersichtlich, nach denen die Reparatur bei der Autolackiererei H nicht zumutbar sein könnte. Insoweit fehlt es an Sachvortrag der Klägerin zur Unzumutbarkeit. Es ist weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden, dass das Auto immer scheckheftgepflegt gewesen sei oder immer in einer Markenwerkstatt repariert worden sei. Auch ist das Auto der Klägerin älter als drei Jahre.

12

Auch die Kosten für die Beilackierung waren nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind fiktiv nicht ersatzfähig (vgl. AG Eschweiler, Schaden-Praxis 2006, 249). Die Erforderlichkeit von Beilackierungen kann nur dann bejaht werden, wenn sie sich bei Vornahme der Fahrzeugreparatur konkret ergibt.

13

Schließlich sind auch die geltend gemachten Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und die Verbringungskosten zur Lackiererei im vorliegenden Fall nicht ersatzfähig. Die Klägerin hat trotz Bestreitens der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten regional üblich sind. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M vom 07.06.2013 (Anlage zur Klageschrift vom 16.12.2013, Bl. 12ff d.A.) ergibt sich nur, dass diese Aufschläge und die Verbringungskosten in der zu Grunde gelegten Fachwerkstatt (Fa. L) anfallen. Da sich dies nur auf einen einzigen Reparaturbetrieb bezieht, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine regionale Üblichkeit geschlossen werden (so auch OLG Hamm, NZV 2013, 247, 248).

14

II.

15

Mangels einer begründeten Hauptforderung waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.

16

III.

17

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

18

IV.

19

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

20

Rechtsbehelfsbelehrung:

21

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

22

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

23

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

24

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

25

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

26

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

27

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.