Klage wegen Wahlärzthonorars wegen unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte ärztliches Wahlärzthonorar für stationäre Eingriffe, gestützt auf eine bei Aufnahme unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung und Patientenerklärung. Das Gericht hielt die Vereinbarung für unwirksam, weil bei Unterzeichnung bereits bekannt war, dass der benannte Wahlarzt nicht zur Verfügung stand und die Erklärung formularhaft und nicht individualisiert war. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung des Wahlärzthonorars wegen fehlender wirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung setzt voraus, dass dem Patienten bei Vertragsschluss eine echte und individualisierte Wahl des behandelnden Wahlarztes eingeräumt wird.
Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung bereits bekannt, dass der benannte Wahlarzt die Leistung nicht persönlich erbringen kann, läuft die Vereinbarung leer und kann die Anspruchsgrundlage für ein Wahlärzthonorar nicht bilden.
Formularmäßig vorformulierte und unvollständig ausgefüllte Patientenerklärungen, die auf beliebige Fälle der Verhinderung des Wahlarztes abgestimmt sind, sprechen gegen das Vorliegen einer individuellen Vereinbarung und sind zur Begründung privater Honorarforderungen nicht geeignet.
Bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes bedarf es zur wirksamen Stellvertretungsregelung einer konkreten Individualvereinbarung; eine generelle, nicht individualisierte Vertretungsregelung begründet ohne weitere Absprachen kein eigenständiges Liquidationsrecht des Krankenhauses.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.742,40 €.
Tatbestand
Der Beklagte ließ sich in der Zeit vom 00.00. bis 00.00.2017 im Wirbelsäulenzentrum des Klinikums E, welches von der Klägerin getragen wird, stationär behandeln, unter anderem wegen eines zweifachen chirurgischen Eingriffs in Gestalt der Entfernung einer Spinalkanalstenose sowie wegen der dafür notwendigen Voruntersuchungen und der stationären Nachsorge. Wegen des dafür angefallenen wahlärztlichen Honorars nimmt die Klägerin den Beklagten im vorliegenden Verfahren in Anspruch. Er unterzeichnete bei der Aufnahme ins Krankenhaus am 00.00.2017 sowohl die aus Bl. 13 f. d.A. ersichtliche Wahlleistungsvereinbarung wie weiter die Patientenerklärung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes (Bl. 15 d.A.). Über die durchgeführten Eingriffe geben die Operationsberichte vom 00. und 00.00.2017 (Bl. 16 f. d.A.) Auskunft. Die von der Klägerin unter dem 10.04.2018 via ProMed erteilte Rechnung über 2.742,40 € ärztliches Honorar (Bl. 18 ff. d.A.) blieb unbezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung ihr stehe dieser Anspruch zu, zu dessen Begleichung der Beklagte sich in der Leistungsvereinbarung vom 00.00.2017 verpflichtet habe. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 17 KHEntgG) könne die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen nicht auf einen einzelnen Arzt beschränkt werden. Vielmehr erstrecke sie sich auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte, die sogenannte Wahlarztkette also. Der Beklagte sei dann entsprechend seiner Entscheidung in der weiteren Patientenerklärung durch den Oberarzt M behandelt worden. Aus unerfindlichen Gründen habe der Beklagte nach Anweisung seiner privaten Krankenversicherung die Bezahlung verweigert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.742,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Der Beklagte bestreitet schon das wirksame Zustandekommen einer Wahlleistungsvereinbarung, weil diese zeit-/taggleich mit der vermeintlichen Individualvereinbarung zur Vertretung des Wahlarztes abgeschlossen worden sei, woraus sich ergebe, dass der grundsätzlich zur höchstpersönlichen Erbringung der Leistung bestimmte Wahlarzt Dr. U diese Pflicht gar nicht habe erfüllen können. Selbst wenn man das anders sehe, scheitere der Anspruch daran, dass eine Delegation der Leistung durch den Chefarzt entgegen §§ 613 BGB, 4 Abs. 2 GOÄ nicht zulässig sei. Leistungen, bei denen sich die Tätigkeit des Chefarztes auf die bloße Anordnung zur Erbringung beschränke, seien dem Chefarzt nicht als privat liquidierbare Leistungen zuzurechnen. Ob eine Vertretung des liquidationsberechtigten Wahlarztes möglich ist, hänge vielmehr von der Art der Verhinderung ab. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung sei es möglich, schon im Rahmen des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung einen ständigen ärztlichen Vertreter zu benennen, der dann anstelle des verpflichteten Wahlarztes tätig werden kann. Das sei hier allerdings nicht der Fall, weil, wie die beiden Vereinbarungen zeigten, es sich ja um eine vorhersehbare Verhinderung handelt. Hier sei eine Stellvertretung nur durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten möglich. Eine solche liege jedoch gerade nicht vor, wie die vorformulierte formularmäßig verwendete Vereinbarung laut Tatbestand zeige.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens verweist das Gericht auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es fehlt nämlich schon an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung, denn bereits bei Unterschrift unter diese war bekannt, dass der Ausgewählte gar nicht zur Verfügung stand, sodass die Wahlleistungsvereinbarung als solche leerlief. Auch glaubt das Gericht der Klägerin nicht, dass dem Beklagten hinsichtlich der Entscheidung, was zu tun sei, eine echte Alternative eingeräumt und mit ihm entsprechend eine zulässige Wahlvereinbarung abgeschlossen worden ist. Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut dieser Patientenerklärung, der bei einzusetzendem Datum und Uhrzeit sowie Person des Krankenhausmitarbeiters den vorgedruckten Text enthält, der Patient sei darüber informiert worden, dass Herr Priv.-Dozent Dr. med. U zurzeit wegen und auch das ist hier unausgefüllt geblieben verhindert ist und deshalb die bei mir vorgesehene Behandlung nicht persönlich durchführen kann. Solches spricht schon gegen eine Individualvereinbarung, weil der Text erkennbar auf die Anwendung bei jedwedem Fall der Verhinderung abgestimmt ist. Die getroffene Wahlleistungsvereinbarung war hinsichtlich der Person des Operierenden also erkennbar nicht ernsthaft gemeint und kann deshalb zur Begründung der Honorarforderung nicht herangezogen werden.
Die Klage war folglich mit den Nebenentscheidungen aus §§ 3, 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO abzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B)
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.