Sachverständigenhonorar: Teilgewährung von 99,81 € nach BVSK-Tabelle
KI-Zusammenfassung
Der klagende Sachverständige, dem der Geschädigte seine Ansprüche abgetreten hatte, verlangte restliches Honorar und Erstattung einer Fremdrechnung nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage teilweise statt und sprach 99,81 € nebst Zinsen zu. Grundlage waren §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB sowie eine Orientierung an der BVSK-Honorartabelle; nachgewiesene Sonderkosten wurden zusätzlich erstattet. Die restlichen Anspruchsteile wurden abgewiesen; Kostenverteilung erfolgte anteilig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 99,81 € nebst Zinsen, sonstige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag einschließlich eines angemessenen Sachverständigenhonorars verlangen; maßgeblich sind Zweckmäßigkeit und Angemessenheit aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten.
Bei der Bemessung des Ersatzanspruchs für Sachverständigenhonorar ist eine an der Höhe der Reparaturkosten orientierte Pauschalierung zulässig; die BVSK-Honorartabelle kann als geeigneter Anknüpfungspunkt herangezogen und die Höhe im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO festgestellt werden.
Nachweislich entstandene Fremd- oder Sonderkosten sind neben pauschalierten Honorarsätzen erstattungsfähig, sofern ihr Entstehen und Höhe substantiiert dargelegt und belegt sind.
Die Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Verweise auf abweichende Abrechnungspraxis oder selektive Zitate aus Entscheidungen genügen nicht, um den Erstattungsanspruch zu entkräften.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 46 Prozent der Beklagte, zu 54 Prozent der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Bis 300,00 €.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Der klagende Sachverständige, dem der durch den Verkehrsunfall vom 11.03.2006 geschädigte Fahrzeughalter -S F durch Erklärung vom 13.02.2006 seine Schadensersatzansprüche gegen den dem Grunde nach zu 100 Prozent haftenden Beklagten abgetreten hat, kann gem. §§ 7 StVG; 115 VVG; 249 ff. BGB ein restliches Sachverständigenhonorar von 99,81 € (Rest-Grundhonorar von 10,15 € zuzüglich Fremdrechnung X über 89,66 €) verlangen.
Der mit einer Sicherungsabtretung selben Datums, d.h. vom 13.03.2006, gestärkte Kläger hat die notwendigen Reparaturkosten mit 2.446,87 € netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer festgestellt. Für diese Leistung verlangt er gemäß der streitgegenständlichen Rechnung vom 21.03.2006 (Blatt 7 der Akten) netto 544,05 € oder – die Mehrwertsteuer hinzugerechnet – brutto 631,10 €. Hierauf hat die hinter dem Schädiger stehende beklagte Haftpflichtversicherung vorprozessual 381,17 € brutto und nach Rechtshängigkeit eine weitere Brutto-Leistung von 17,97 €, zusammen also 392,64 € brutto erbracht. Über den demnach ungedeckten Rest von 238,46 € und einen Freistellungsanspruch in Höhe von 31,20 € aus der Gebührenrechnung der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2009 streiten die Parteien.
In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger teilweise Erfolg, weil ihm eine restliche Schadensersatzforderung von noch (s.o.) 99,81 € zusteht.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag und damit auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Reparaturaufwandes verlangen. Demnach kommt es weder darauf an, ob die dadurch anfallenden Gebühren der werkvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen entsprechen noch hilfsweise dem billigen Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Allein entscheidend ist, ob die Kosten sich im Rahmen dessen halten, was zum Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint.
Der neueren BGH-Rechtsprechung folgend, erachtet das Gericht eine an der Höhe der Reparaturkosten orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars für geboten, weil allein dies dem entscheidend wichtigen Umstand Rechnung trägt, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Schadensersatzforderung, letzterer also der im Grunde wertbestimmende Faktor ist. Nach dieser Rechtsprechung steht – allein auch im Hinblick auf die Handhabbarkeit in der derzeit schier unübersehbaren Zahl von Fällen – außer Frage, dass die Beurteilung regelmäßig im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann (und muss). Im Hinblick auf ihre "empirische Breite" erscheint die BVSK-Honorartabelle dabei als der geeignete Anknüpfungspunkt und hier im Sinne der Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse die für das Jahr 2007 fortgeschriebene Tabelle.
Obwohl die Rechnung des Klägers aus 2006 datiert, wendet die Beklagte die Sätze der Tabelle 2007 an. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Sinne gedanklicher Stringenz die Rolle des "Sparkommissars" einzunehmen.
Die in den Schriftsätzen, welche bis zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2009 vorlagen, gestützt auf vermeintliche Sachverständigengutachten und die schier unübersehbare Kasuistik vorgebrachten Argumente können ebenso wenig eine andere Beurteilung durch das Gericht begründen wie die in den Schriftsätzen der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2009 und – nach entsprechender stillschweigender Fristverlängerung – aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2009 ersichtlichen. Gleichsam herausgepickte Zitate aus Entscheidungen, deren Sachverhalt das Gericht ebenso wenig kennt wie den Text von ggfls. Tatbestand, jedenfalls Urteilsgründen im Übrigen, bieten schon von vornherein keine qualifizierte Diskussionsgrundlage. Im Übrigen: Es mag zwar auf den ersten Blick einleuchtend erscheinen, dass die Gebührendiskussion zwischen Sachverständigen und den (Haftpflicht-)Versicherer nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden darf, letzterer gar umso mehr schützenswert erscheint, als seine Erkenntnisgrundlagen zur Abrechnungspraxis des von ihm ja zumeist nicht einmal ausgewählten Sachverständigen äußerst beschränkt sind. Allerdings greift diese Diskussion vor dem Hintergrund der maßgeblichen Gesetzeslage nach § 249 BGB zu kurz und ist im Ergebnis auch deshalb unredlich, weil durch die Hintertür des Verbraucherschutzes die gerade zu Recht abgeschlossene Diskussion über das einzelvertraglich vereinbarte oder das nach § 315 BGB für angemessen erachtete Honorar wieder eingeführt wird.
Bei einem Nettoschaden von – im vorliegenden Falle – bis 2.550,00 € sieht die BVSK-Honorartabelle ein Honorar von brutto 402,79 € vor, die die Gesamtzahlung des Beklagten nach den oben mitgeteilten Werten um 10,15 € unterschreitet, weshalb der Kläger insoweit also noch 10,15 € beanspruchen kann.
Darüber hinaus verlangt er zu Recht auch brutto 89,66 € zum Ausgleich des bei der Achsbefundung herangezogenen Drittunternehmens X, der dafür ausweislich der Rechnung vom 13.03.2006 (Blatt 8 der Akten) netto 77,29 € berechnet hat, so dass sich bei dem damals gültigen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent eine Brutto-Forderung von 89,66 € ergibt. Diese Sonderkosten sind nach den Erläuterungen zur BVSK-Tabelle naturgemäß in die Tabellensätze nicht eingearbeitet und deshalb im Fall konkreten Nachweises – wie hier – ebenfalls zu erstatten.
Gem. § 91a ZPO trifft nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hinsichtlich des nach Klageerhebung gezahlten Betrages von 17,97 € die Kostenlast den Beklagten ebenso wie nach § 92 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des zuerkannten Betrags von 99,81 €.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 ff. BGB; 3, 708 Ziff. 713 ZPO.
Auch die vorliegende Einzelfallentscheidung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO.
Nachzutragen bleibt hinsichtlich der nicht streitwerterhöhenden Nebenforderung auf Freistellung von Anwaltshonorar, dass nach gerichtlichem Dafürhalten das schlichte Mahnschreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen vom 24.09.2008 mit einem Gebührensatz von 3/10 abzugelten gewesen wäre, der Kläger mit den vorprozessual gezahlten 70,20 € insoweit also vollkommen klaglos gestellt ist.