Zahlung von Verzugszinsen nach Insolvenzanfechtung (§143 InsO i.V.m. §819 BGB, §291 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagt auf restliche Verzugszinsen für anfechtbar erhaltene Zahlungen, die die Beklagte erst nach außergerichtlicher Anfechtung erstattete. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte für den Zeitraum bis zur Rückzahlung Zinsen schuldet und ob eine Begrenzung aus Treu und Glauben gerechtfertigt ist. Das Gericht gab der Klage statt und verneinte eine zulässige Einschränkung, weil §143 InsO auf §819 BGB verweist und keine unbillige Härte ersichtlich ist.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung restlicher Verzugszinsen in Höhe von 4.143,22 € stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anfechtungsgegner unterfällt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB und wird damit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt.
Hat der Insolvenzverwalter anfechtbar erlangte Leistungen erfolgreich geltend gemacht, besteht Anspruch auf Verzugszinsen nach § 291 BGB bis zur tatsächlichen Rückgewähr.
Eine Beschränkung oder Begrenzung des Zinsanspruchs aus Gründen von Treu und Glauben ist ausgeschlossen, wenn das Gesetz ausdrücklich die verschärfte Haftung anordnet und keine besondere unbillige Härte vorliegt.
Auf bereits geleistete Teilzahlungen oder Zinszahlungen sind Ansprüche anzurechnen; verbleibende Verzugszinsen sind bis zur vollständigen Begleichung geschuldet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4143,22 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 22.02.2008 reichte der persönlich haftende Gesellschafter der N e C3 KG (Schuldnerin) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht I2 wegen Zahlungsunfähigkeit ein. Das Insolvenzverfahren wurde am 05.03.2008 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte versicherte Mitarbeiter der Schuldnerin, die bei ihr als sozialversicherungspflichtig angemeldet worden waren. Sie erhielt in anfechtbarer Weise Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 40.636,87 im Zeitraum vom 13.07.2005 bis 18.02.2008. Diese Beträge hatte der Kläger unter dem 09.12.2011 außergerichtlich angefochten. Der angefochtene Betrag wurde von der Beklagten unter dem 21.02.2012 an den Kläger geleistet.
Am 28.03.2012 leistete die Beklagte EUR 5.508,78 auf eine Zinsforderung des Klägers für den Zeitraum vom 05.03.2008 bis zum 05.03.2010.
Mit der Klage macht der Kläger weitere Verzugszinsen für den Zeitraum vom 06.03.2010 bis zum 21.02.2012 in Höhe der Klageforderung geltend.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei Ausreizen der Anfechtungsfrist die Geltendmachung von Verzugszinsen aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben zu beschränken sein könnte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Zinsen für die Zeit vom 06.03.2010 bis 21.02.2012 in Höhe von € 4.143,22 aus § 291 BGB.
Unstreitig erhielt die Beklagte in anfechtbarer Weise Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 40.636,87 im Zeitraum vom 13.07.2005 bis 18.02.2008 von der Schuldnerin. Diese Beträge hatte der Kläger unter dem 09.12.2011 außergerichtlich angefochten. Der angefochtene Betrag wurde von der Beklagten unter dem 21.02.2012 an den Kläger geleistet. Nur für die Zeit von Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 05.03.2010 erfüllte die Beklagte Zinsforderungen des Klägers. Für die Zeit bis zur Zahlung unter dem 21.02.2012 schuldet sie ebenfalls Zinsen.
§ 143 I 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 I BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 I BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt (BGH NZI 2007, 230). Das Gesetz ist eindeutig. Eine Einschränkung nach Treu und Glauben ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Zudem hatte die Beklagte bis zur Rückzahlung der unstreitig anfechtbar erworbenen Zahlungen die Möglichkeit, Zinsen daraus zu ziehen, welche ihr aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, so dass keine unbillige Härte ersichtlich ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 2 ZPO.