Klage auf Mietforderung abgewiesen: Kleinreparaturklausel unwirksam, Aufrechnung geltend
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Zahlungen in Höhe von €115,37. Das Amtsgericht Dortmund weist die Klage ab, weil die Kläger die Restmiete für Jan.–März 2015 nicht schlüssig darlegten. Kopierkosten wurden vom Beklagten wirksam aufgerechnet; Reparaturkosten sind wegen Unwirksamkeit der Kleinreparaturklausel nach §307 Abs.1 BGB nicht durchsetzbar. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten entfallen; Kläger tragen die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von €115,37 abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die geltend gemachte Hauptforderung ist vom Anspruchsteller schlüssig darzulegen; unklare oder widersprüchliche Angaben zur Miethöhe genügen nicht zur Durchsetzung einer Restmiete.
Eine wirksame Aufrechnung führt zur Befreiung von der jeweilig geltend gemachten Forderung, wenn die Gegenforderung fällig ist und die Aufrechnungserklärung hinreichend erklärt wurde.
Eine vertragliche Kleinreparaturklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie auch Teile der Mietsache umfasst, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind und den Mieter dadurch unangemessen benachteiligt.
Fehlt eine durchsetzbare Hauptforderung, sind damit verbundene Nebenansprüche wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht durchsetzbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 115,37
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von € 115,37 gegen den Beklagten.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung restlicher Miete in Höhe von € 37,02 für die Zeit von Januar bis März 2015 nicht schlüssig dargelegt. Zur Miethöhe und insbesondere zur unterschiedlichen Miethöhe von Januar zu den übrigen Monaten liegt kein schlüssiger Vortrag vor.
Hinsichtlich Kopierkosten in Höhe von € 3,38 hat der Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt.
Reparaturkosten in Höhe von € 74,97 hat der Beklagte nicht zu tragen. Die Kleinreparaturklausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel umfasst auch Teile der Mietsache, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. AG Köln BeckRS 2011, 02724 m. w. N.).
Mangels bestehender Hauptforderung sind auch Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.