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Amtsgericht Dortmund·410 C 754/16·16.05.2016

Klage auf Restzahlung von Gutachter- und Reparaturkosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Zahlungsansprüche aus einem Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten. Streitgegenstand ist die Ersetzbarkeit von Gutachter- und Reparaturkosten sowie die Frage, ob Bagatellgrenzen die Gutachtenerstellung geboten hätten. Das Gericht spricht der Klägerin 283,00 EUR zu, weil die Gutachterkosten erforderlich und die Reparaturkosten nicht als bagatellhaft anzusehen sind. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 283,00 EUR wegen erstattungsfähiger Gutachter- und Reparaturkosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Gutachterkosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 1, 2 BGB, sind aber in der Höhe auf die erforderlichen Kosten zu begrenzen.

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Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist auf die Perspektive eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten abzustellen; maßgeblich sind die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht, wenn für den Laien aufgrund des Schadensbildes nicht erkennbar ist, ob nicht unerhebliche Reparaturkosten anfallen.

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Eine starr anzulegende Bagatellgrenze ist nicht allein ausschlaggebend; maßgeblich ist die konkrete Schadensdarstellung und die Prognose nicht sichtbarer Folgeschäden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. I Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 398 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei Anspruch auf Zahlung von 283,00 EUR.

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Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398  BGB hat die klagende Partei mit der Klageschrift schlüssig dargelegt.

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Über die bereits gezahlten 80,00 EUR hinaus ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 283,00 EUR zahlen, weil diese Summe ebenfalls zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehört.

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Die Kosten, welche mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe einhergehen, gehören dem Grunde nach zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 - zitiert nach juris; Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 58 m.w.N.). Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die zur Beauftragung eines Sachverständigen erforderlichen Kosten begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m. w. N. - zitiert nach juris).

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Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich abzustellen ist im Rahmen dieser so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 15 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 - zitiert nach juris).

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Mit der Vorlage der Rechnung vom 18.11.2015 hat die Klägerin die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten dargelegt. Weder liegt wertmäßig eine Bagatellbeschädigung vor, noch hat die klagende Partei gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der hier ermittelte Reparaturaufwand in Höhe von 795,30 EUR (netto) nicht unterhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Bagatellgrenze anzusiedeln (vergleiche: OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az.: 10 U 579 / 15, Martinek in: Staudinger, BGB, § 251, Rn. 120; welche von einer Grenze in Höhe von 750,00 EUR ausgehen).

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Zudem hängt die Beurteilung, ob der Geschädigte durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstößt, nicht nur davon ab, ob die ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten die Bagatellgrenze überschreiten (vergleiche AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.03.2005, Az.: 712 C 420/04; LG Berlin, Urteil vom 11.03.2004, Az.: 59 S 512/03; AG Mannheim, Urteil vom 18.05.2004, Az: 2 C 147/04). Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Einholung des Gutachtens geboten erscheint. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit nicht unerheblichen Reparaturkosten rechnen musste.

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Dies ist hier der Fall.

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Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, inwieweit für den Geschädigten als Laien aufgrund des Schadensbildes erkennbar ist, ob die Bagatellgrenze unterschritten ist. Vorliegend wurde ausweislich des Gutachtens der Klägerin vom 18.11.2015 ein Unfallschaden durch einen Anstoß gegen das Heck des Fahrzeuges im mittleren Bereich festgestellt. Der komplette Heckstoßfänger mit seinen Anbau-und Verstärkungsteilen wurde eingedrückt, gestaucht und deformiert. Auch der hintere Querträger wurde eingedrückt, gestaucht und deformiert. Die im Anstoßbereich befindlichen Anbau-, Zier- und Verstärkungsteile wurden beschädigt bzw. zerstört. Weitere Schäden konnten ohne Demontage nicht festgestellt werden.

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Bei diesem Schadensbild konnte der Geschädigte nicht ausschließen, dass - insbesondere wegen der vorzunehmenden Demontage und weil nicht auszuschließen war, dass neben den sichtbaren Schäden auch weitere tragende Bauteile außerhalb des unmittelbar sichtbaren Fahrzeugbereiches beschädigt worden waren -, dass nicht unerhebliche Reparaturkosten anfallen würden. Bei einem solchen Heckschaden ist für einen Laien grundsätzlich nicht erkennbar, inwiefern darunterliegende Teile beschädigt sind bzw. beschädigt sein können. Auch bei vermeintlich nur geringen Anstößen im Heckbereich entstehen erfahrungsgemäß oftmals weitergehende, nicht  unmittelbar sichtbare Beschädigungen. Die klagende Partei durfte daher von Reparaturkosten oberhalb der Bagatellgrenze ausgehen.

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Da die Beklagte auf die von der Klägerin in Rechnung gestellten 363,00 EUR lediglich 80,00 EUR gezahlt hat, war sie entsprechend noch zur Zahlung weiterer 283,00 EUR an die Klägerin zu verurteilen.

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Der Zinsanspruch resultiert aus § 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit orientiert sich an §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO erkennbar nicht gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen ein Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

25

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

26

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

27

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

28

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.