Klage auf Mietwagenkosten: Erstattung des Normaltarifs nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach Abtretung restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist die Höhe des ersatzfähigen Mietwagenaufwands und der Maßstab der Erstattung (Normaltarif). Das Gericht ermittelte den Normaltarif als arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Tabellen unter Berücksichtigung von PLZ, Fahrzeugklasse und Nebenkosten und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 340,51 € zuzüglich Zinsen.
Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 340,51 € nebst Zinsen der Klägerin stattgegeben; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit zu Lasten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach wirksamer Abtretung ist der Zessionar aktivlegitimiert, Ersatzansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall geltend zu machen (z. B. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB).
Zu den ersatzfähigen Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB gehören auch erforderliche Mietwagenkosten; deren Erforderlichkeit bemisst sich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem objektiven "Normaltarif".
Hat der Geschädigte ohne Weiteres auf dem relevanten Markt günstigere Tarife nutzen können, ist ihm nach § 254 Abs. 2 BGB eine kostengünstigere Anmietung zuzumuten; das Vorbringen der Gegenseite, ein solcher Tarif sei ohne Weiteres zugänglich gewesen, muss substantiiert dargelegt werden.
Die Bestimmung des ersatzfähigen Normaltarifs unterliegt der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO; Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind geeignete Bewertungsgrundlagen, wobei PLZ-Bezirk, Fahrzeugklasse, Nebenkosten und ggf. Abzüge zu berücksichtigen sind.
Zinsansprüche aus Schadensersatzansprüchen richten sich nach §§ 286, 288 BGB und sind vom Verzugseintritt an zu gewähren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 340,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt 340,51 €.
Tatbestand
- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO -
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von EUR 340,51 gegen die Beklagte.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Inhaber der Ansprüche auf Erstattung der aus dem unstreitigen Unfallereignis vom 00.00.0000 resultierenden Schäden war ursprünglich Herr J. als Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs. Der dem Geschädigten J. infolge des Unfalls entstandene Schaden umfasst grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Herr J. hat seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wirksam durch Erklärung vom 00.00.0000 an die Klägerin abgetreten (Bl. 8 d. A.).
2.
Der Höhe besteht der Anspruch der Klägerin in Höhe von EUR 340,51 €.
Die Haftung der Beklagten für die aus dem Unfallereignis vom 00.00.0000 resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB hat die Beklagte den Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dieser umfasst auch die Kosten für die unstreitig erforderliche Anmietung des Mietwagens in der Zeit vom 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000.
Der Höhe nach kann als erforderlicher Herstellungsaufwand grundsätzlich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann er grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, den sogenannten „Normaltarif“ als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (BGH, NJW 2010, 1445).
Die Frage, ob der gewählte Tarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2, S. 1 BGB war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2, S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2010, 1445). Dass dem Geschädigten in der konkreten Situation im Januar xxxx ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war, ist beklagtenseits nicht hinreichend dargelegt. Die vorgelegten Mietwagenangebote sind insoweit schon deshalb nicht geeignet, weil die Ausdrucke aus dem Internet über 2 Jahre nach dem Schadensereignis gefertigt wurden. Zu den am 00.00.0000 konkret zugänglichen Angeboten ist nichts bekannt.
Es bleibt danach bei der Erstattungsfähigkeit des marktüblichen Preises.
Dass der Geschädigte mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, sich insbesondere auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hat (OLG Hamm, MDR 2016, 516) hat die Klägerseite nicht dargetan. Auch sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, unter Umständen auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen (OLG Hamm, MDR 2016, 516). In diesem Fall ist zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage abzustellen (OLG Hamm, MDR 2016, 516).
Die Ermittlung des sogenannten „Normaltarifs“ unterliegt der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Listen und Tabellen können bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste, noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Zur Schätzung können auch beide Listen herangezogen und der ersatzfähige Normaltarif auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelt werden (BGH, NJW-RR 2010, 1251; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 m.w.N; OLG Hamm, MDR 2016, 516). Das Gericht hält diesen Berechnungsweg, der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund und des OLG Hamm folgend, für am besten geeignet (LG Dortmund, BeckRS 2014, 18585; OLG Hamm r + s 2011, 536).
Danach ist der ersatzfähige „Normaltarif“ anhand folgender Parameter zu ermitteln:
Arithmetisches Mittel aus „arithmetisches Mittel“ der Schwacke-Liste und „Mittelwert“ der Fraunhofer-Tabelle
PLZ-Bezirk des Anmietortes
Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs
Bei längerfristiger Anmietung kein mehrfacher Ein-Tages-Satz, sondern z.B. 3.Teil der 3-Tages-Pauschale
Nebenkosten nach Schwacke-Liste, soweit tatsächlich in Anspruch genommen
5 %-Abzug bei klassengleicher Anmietung
Vorliegend ergibt sich danach folgende Berechnung:
Schwackeliste (2020), PLZ: 421, Klasse 9, 3-Tagespauschale (vgl. LG Dortmund, BeckRS 2014, 18585) arithmetisches Mittel = EUR 480,00 : 3 Tage = EUR 160,00
Fraunhofer-Tabelle (2020), PLZ 42, Klasse 9, 5-Tagespauschale = EUR 404,72 : 5 Tage = EUR 80,94
Tagepreis arithmetisches Mittel aus beiden Tabellen: EUR 120,47
x 5 Tage (Anmietzeit) = EUR 602,35
Der sich danach errechnende Gesamtmietpreis für die unstreitige Anmietdauer von 5 Tagen in Höhe von EUR 602,35 repräsentiert die schadenrechtlich notwendigen Mietwagenkosten einschließlich Umsatzsteuer und des Kostenanteils für die Einbeziehung der Vollkaskoversicherung (OLG Hamm, MDR 2016, 516; LG Dortmund, BeckRS 2014, 18585). Gesonderte Kosten für die „Haftungsfreistellung“ in Höhe von EUR 24,41 pro Tag (gesamt EUR 121,85) addiert die Klägerin daher zu Unrecht.
Nebenkosten sind hier in Höhe des „Arithmetischen Mittels“ aus der „Nebenkostentabelle“ der Schwacke Liste zu entnehmen, denn ausweislich der Rechnung der Klägerin wurden Nebenleistungen in Form von Winterreifen und Navigation tatsächlich in Anspruch genommen (LG Dortmund, BeckRS 2014, 18585). Hinzukommen also EUR 54,35 (5 x EUR 10,87) für Winterreifen und EUR 47,80 (5 x EUR 9,56) für das Navigationsgerät.
Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da der Geschädigte unstreitig ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.
Der erstattungsfähige Normaltarif beläuft sich danach auf insgesamt EUR 704,50.
Nachdem die Beklagte unstreitig EUR 315,59 gezahlt hat, verbleibt ein zu erstattender Restbetrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung von EUR 340,51.
II.
Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.