Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·409 C 5727/24·15.10.2024

Versäumnisurteil: Zahlung nebst Zinsen und Freistellung vorprozessualer Anwaltskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund erließ im Versäumnisurteil die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.835,21 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2024. Zudem wurde die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 280,60 € verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht ausgeführt.

Ausgang: Klage des Klägers im Versäumnisurteil auf Zahlung, Zinsen und Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.

2

Bei Zahlungsurteilen können Verzugszinsen in vertraglicher oder gesetzlicher Höhe – hier 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Fälligkeit – zugesprochen werden.

3

Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten können im Wege des Kosten- oder Schadensersatzes ersetzt werden, soweit sie nach Umfang und Anlass erforderlich und hinreichend nachgewiesen sind.

4

Das Gericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit festzusetzen, da dieser für Gebühren- und Kostenregelungen maßgeblich ist.

5

Ein Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen, um dem Obsiegenden die sofortige Vollstreckung trotz etwaiger Rechtsmittel zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1835,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2024 zu zahlen.

Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 280,60 € freizustellen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 1.835,21 EUR festgesetzt.