Versäumnisurteil: Zahlung nebst Zinsen und Freistellung vorprozessualer Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund erließ im Versäumnisurteil die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.835,21 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2024. Zudem wurde die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 280,60 € verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht ausgeführt.
Ausgang: Klage des Klägers im Versäumnisurteil auf Zahlung, Zinsen und Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.
Bei Zahlungsurteilen können Verzugszinsen in vertraglicher oder gesetzlicher Höhe – hier 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Fälligkeit – zugesprochen werden.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten können im Wege des Kosten- oder Schadensersatzes ersetzt werden, soweit sie nach Umfang und Anlass erforderlich und hinreichend nachgewiesen sind.
Das Gericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit festzusetzen, da dieser für Gebühren- und Kostenregelungen maßgeblich ist.
Ein Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen, um dem Obsiegenden die sofortige Vollstreckung trotz etwaiger Rechtsmittel zu ermöglichen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1835,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2024 zu zahlen.
Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 280,60 € freizustellen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 1.835,21 EUR festgesetzt.