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Amtsgericht Dortmund·409 C 10246/10·29.12.2011

Erstattung nach unzulässiger Auskehrung von Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO)

ZivilrechtSchuldrechtBankvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Leistungsempfänger nach SGB II, verlangt Erstattung von 405,96 €, die die Beklagte an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt hatte. Zum Zeitpunkt der Auskehrung war das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt; die Bank berücksichtigte dies nicht. Das AG verurteilt die Bank zur Rückzahlung nebst Zinsen und begründet zugleich eine Zug-um-Zug-Erstattungsverpflichtung gegenüber dem Kläger.

Ausgang: Klage auf Erstattung von 405,96 € wegen unzulässiger Auskehrung vom P‑Konto stattgegeben; Kläger zur Zug-um-Zug-Erstattung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kontoführerin hat bei einem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto die Schutzvorschriften des § 850k ZPO zu beachten; eine Auskehrung pfändungsfreier Beträge ist unzulässig.

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Maßgeblich für den Schutz des Guthabens ist der Zeitpunkt der Auskehrung; ist das Konto zum Zeitpunkt der Auskehrung als Pfändungsschutzkonto geführt, greift der Schutz unabhängig von früheren Buchungen.

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Verstößt die Bank gegen die Vorschriften zum Pfändungsschutz, begründet dies eine Vertragsverletzung aus dem Kontoführungsvertrag und einen Rückerstattungsanspruch des Kontoinhabers.

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Wurde der Kontoinhaber durch die Auskehrung gegenüber einem Gläubiger von einer Verbindlichkeit befreit, kann die Bank Zug um Zug die Erstattung verlangen; alternativ kann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bestehen.

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Zinsansprüche auf die erstattungsfähigen Beträge richten sich nach den Voraussetzungen des § 286 BGB.

Relevante Normen
§ 55 SGB II§ 850 k ZPO§ 812 ff. BGB§ 286 BGB§ 92 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 405,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen die Verpflichtungserklärung des Klägers, 405,96 € der Beklagten zu erstatten.

2. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der am 15.03.1963 geborene Kläger ist Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuchs. Er bezieht diese Leistungen vom Landratsamt des Landkreises Leipzig.

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Gemäß Bescheid vom 27.01.2010 (Blatt 4 der Akte) bezog der Kläger vom 01.03. bis zum 31.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 693,11 €. Diese Leistungen wurden dem Kläger jeweils auf ein Konto bei der Beklagten überwiesen. Bei diesem Konto des Klägers bei der Beklagten handelte es sich zunächst um ein normales Girokonto. Seit dem 06.07.2010 ist dieses Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden (vgl. Blatt 22 und 23 der Gerichtsakte).

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Auf Antrag der Firma C2 vom 22.03.2010 (Blatt 28 der Akte) erging gegen den Kläger am 20.05.2010 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Amtsgericht Grimma (Blatt 29 der Akte). Dieser Beschluss, bei dem es um eine Summe von 797,72 € ging, wurde der Beklagten am 28.05.2010 zugestellt (Blatt 25 der Akte). Daraufhin buchte die Beklagte vom Konto des Klägers am 30.07.2010  405,96 € ab und überwies diese Summe dem Pfändungsgläubiger (Blatt 48 der Akte). Am selben Tage war von Seiten des Landratsamtes des Landkreises Leipzig die dem Kläger zustehende Grundsicherung von 693,11 € eingegangen (Blatt 49 der Akte). Vor Eingang dieses Betrages belief sich der Kontostand des Klägers bei der Beklagten auf – 73,00 € (Blatt 47 der Akte).

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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 (Blatt 6 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Betrag von 405,96 € wieder gutzuschreiben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2010 (Blatt 7 der Akte) ab.

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Mit der vorliegenden Klage vom 15.10.2010 begehrt der Kläger nunmehr die Erstattung der fraglichen 405,96 € von der Beklagten.

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Er macht geltend:Die Beklagte habe durch die Auskehrung der 405,96 € an seinen Gläubiger eine Pflichtverletzung aus dem Kontoführungsvertrag begangen, weil sie nicht beachtet habe, dass es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelte, wofür § 55 SGB II bestimmt, das Leistungen zur Grundsicherung 7 Tage vor Pfändungen geschützt sind.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 405,96 € nebst Zinsenhieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 30.07.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:Zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sie hätte es sich bei dem Konto des Klägers noch nicht um ein Pfändungsschutzkonto gehandelt. Vor Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto seien auf dem Konto des Klägers auch bereits 693,11 € gutgeschrieben gewesen.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

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 Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der von ihr ausgekehrten 405,96 € aufgrund des Gesichtspunktes der Vertragsverletzung des Kontoführungsvertrages verlangen. Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht hier darin, dass sie entgegen § 850 k ZPO über ein Guthaben des Klägers verfügt hat, das als Pfändungsschutzkonto besonders gesichert war.

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§ 850 k ZPO sieht den Schutz von pfändungsfreien Beträgen aus sogenannten Pfändungsschutzgründen vor. Dieser Schutz geht soweit, dass im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen das gesamte Guthaben eines Schuldners geschützt ist.

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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits zu einer Zeit zugestellt worden ist, als das Konto des Klägers noch kein sogenanntes Pfändungsschutzkonto gewesen ist. Des Weiteren spielt auch der Umstand keine Rolle, dass der Kläger auf seinem Konto vor dessen Umgestaltung als Pfändungsschutzkonto bereits ein Guthaben hatte, dass die fragliche Summe von 405,96 € überstieg. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich zu dem Zeitpunkt der Auskehrung der fraglichen 405,96 € bei dem Konto des Klägers um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto handelte. Hieran hätte sich die Beklagte halten müssen und dementsprechend eine Auskehrung des gepfändeten Betrages nicht durchführen dürfen.

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Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der ausgekehrten 405,96 € aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung des bestehenden Kontoführungsvertrages verlangen.

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Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Kläger durch die Auskehrung der fraglichen Summe von einer Verpflichtung freigeworden ist. Denn in Höhe von 405,96 € ist der Kläger von einer Schuld gegenüber der Firma C2 befreit worden. Nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für das ganze Rechtsleben maßgeblich ist, kann die Beklagte dementsprechend verlangen, dass der Kläger Zug um Zug gegen Erstattung der fraglichen 405,96 € die Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag der Beklagten zurückzuerstatten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist. Diese Erstattungsverpflichtung ergibt sich letztlich auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers (§§ 812 ff. BGB).

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Nach alledem ist die Klage in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

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Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 BGB.

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Über die Kosten hat das Gericht gem. § 92 ZPO entschieden.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ZPO.