Klage auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach Abtretung Schadensersatz für weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 128,65 €; die Beklagte haftet unstreitig für den Unfall. Das Gericht hält den abgetretenen Anspruch durch bereits geleistete Zahlungen (322,21 €) für erfüllt. Nach §249 Abs.2 BGB sind nur erforderliche Aufwendungen ersatzfähig; das Gericht schätzt gemäß §287 ZPO unter Heranziehung der BSVK-Honorartabelle und regionaler Durchschnittswerte. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten (128,65 €) abgewiesen; bereits gezahlter Betrag von 322,21 € ausreichend
Abstrakte Rechtssätze
Durch Abtretung wird der Zessionar aktivlegitimiert und kann an die Stelle des ursprünglichen Anspruchsinhabers treten.
Ersetzt der Ersatzpflichtige den Anspruchsinhaber durch Zahlung, führt dies zur Erfüllung und zum Erlöschen des ersatzpflichtigen Schadensersatzanspruchs.
Nach §249 Abs.2 BGB sind nur die für die Wiederherstellung der Sache erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen; nicht erforderliche Mehraufwendungen bleiben unersetzlich.
Bei Schätzung der erforderlichen Kosten nach §287 ZPO kann das Gericht einschlägige Honorartabellen (z.B. BSVK) und regionale Durchschnittswerte als sachgerechte Anhaltspunkte heranziehen.
Der Anspruchsinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten die erforderliche Höhe übersteigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG in Höhe der übrigen Sachverständigenkosten von 128,65 €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 24.04.2009 haftet.
Der Kläger ist aufgrund der Abtretung der Ansprüche des Fahrzeughalters an ihn aktivlegitimiert.
Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist jedoch durch die von der Beklagten erfolgten Zahlungen erloschen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, die über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 322,21 € hinausgehen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag und folglich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Reparaturaufwandes verlangen. Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Höhe des erforderlichen Geldbetrages kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
Als Grundlage für eine solche Schätzung erscheint es sinnvoll, die Honorartabelle des Sachverständigenverbandes BSVK heranzuziehen, die die Gesprächsergebnisse des BSVK und der Versicherungswirtschaft darstellt. Hierbei wird die Höhe des Sachverständigenhonorars von der Netto-Schadenshöhe abhängig gemacht. Die aufgeführten Honorare beinhalten Bruttoendbeträge, die sich aus dem Grundhonorarwert inklusive einer Nebenkostenpauschale, bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten, Porto, Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten sowie der Mehrwertsteuer , ergänzt um einen weiteren Fahrtkostenanteil zusammensetzen. Hiernach ist bei einer Schadenshöhe von 1.250 € bis 1.500 € ein Sachverständigenhonorar von 322,21 € als angemessen anzusehen.
Weiterhin wird für die Schätzung des erforderlichen Aufwandes das von der Beklagten zur Akte gereichte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt. Hierin wurden die durchschnittlichen Kosten für ein Gutachten bei einer Schadenshöhe von 2.102,96 € im Raum Hagen ermittelt. Nach einer vom Sachverständigen durchgeführten Umfrage ergab sich, dass für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens im Durchschnitt 379,93 € netto, mithin 452,12 € brutto, in Rechnung gestellt werden. Da der Schaden im vorliegenden Fall deutlich geringer ist (1.269,94 €), ist davon auszugehen, dass der Durchschnittswert der Sachverständigenkosten ebenfalls deutlich unter dem vom Kläger angesetzten Betrag von 450,86 € liegen würde. Das zur Akte gereichte Sachverständigengutachten zu den Durchschnittswerten der Sachverständigenhonorare ist vor allem deshalb heranzuziehen, weil es sich auf einen an E angrenzenden Bezirk bezieht. Das Gericht geht davon aus, dass im Raum Dortmund ähnliche Durchschnittshonorare verlangt werden, wie im Raum Hagen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.