Abweisung von Heizkosten-Nachforderung und Mietrückständen wegen fehlenden Nachweises
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Nachzahlungen aus einer Heizkostenabrechnung 2008 sowie rückständige Miete. Die Beklagte erhob fristgerecht und substantiiert Einwendungen gemäß § 556 III 5 BGB gegen die ausgewiesenen Verbrauchswerte und verglich diese mit Vorjahresdaten. Die Klägerin lieferte keinen Beweis für die Richtigkeit der Verbrauchswerte, daher wurden Nachforderung und Mietansprüche abgewiesen. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen setzt eine formell und materiell korrekte Abrechnung voraus; ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist unzulässig.
Ausgang: Klage auf Heizkosten-Nachforderung und Mietrückstände mangels Nachweis der Verbrauchswerte abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einwand gegen eine Betriebskostenabrechnung nach § 556 III 5 BGB ist wirksam, wenn der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist substantiiert Zweifel an der Richtigkeit der Verbrauchswerte vorträgt.
Der Vermieter trägt die Beweislast für die Richtigkeit der in der Abrechnung ausgewiesenen Verbrauchsangaben; allgemeine oder pauschale Erklärungen genügen nicht als Beweisantritt.
Eine Erhöhung von Vorauszahlungen für Heizkosten setzt eine sowohl formell als auch materiell korrekte Abrechnung als Grundlage voraus; ein abstrakter Sicherheitszuschlag ist nicht zulässig.
Scheitert die Hauptforderung des Gläubigers mangels Beweis, entfällt insoweit auch ein hierauf gestützter Zinsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Eine Abfassung des Tatbestandes entfällt gem. der §§ 313a I 1, 495a S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Mietnebenkostennachforderung bzw. rückständiger Miete gem. § 535 II BGB.
1.
Ein Nachforderungsanspruch hinsichtlich der Wärmeversorgungskosten für das Jahr 2008 ergibt sich auf der Grundlage der Abrechnung vom 02.11.2009 (Bl. 10,11 d.A.) nicht. Denn die Beklagte hat Einwendungen erhoben, welcher einer Wärmekostennachforderung im Ergebnis entgegenstehen. Im Einzelnen:
a)
Bereits mit Schreiben vom 30.09.2010 (Bl. 33 dA) – und damit innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 III 5 BGB - hat die Beklagte über den Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. moniert, die in der Abrechnung dargestellten Werte ließen sich nicht mit dem Inhalt der von ihr eingesehenen Unterlagen der Firma J (Bl. 29 – 32 d.A.) in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 06.09.2010 (Bl. 37, 38 d.A.) erläutert, die von der Beklagten eingesehenen Unterlagen enthielten in der Tat keine Aussage über die abrechnungsrelevanten Kosten, sondern dienten lediglich der Darstellung der Kostenverteilung. Aus diesem Grund hat die Beklagte die in der Kostenabrechnung mit 574.676 kw/h ausgewiesenen Verbrauchsmengen in zulässiger Weise bestritten. Insbesondere hat sie sich nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränkt, sondern ihre Zweifel an der Richtigkeit der maßgeblichen Energiewerte im Wege eines Vergleichs mit der Vorjahresrechnung, welche erheblich geringere Werte auswies, begründet. Dass das prozessuale Vorgehen der Beklagten, die – wie bereits dargelegt – zuvor die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen eingesehenen hat, keinesfalls als ein unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“ zu werten ist, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass sich die von der Klägerin dargestellten Verbrauchswerte aus keiner der vorgelegten Unterlagen ergeben.
b)
Die insoweit darlegungs-und beweisbelastete Klägerin hat indes keinen Beweis für die Richtigkeit der in der Abrechnung vom 02.11.2009 ausgewiesenen Verbräuche angetreten und ist damit - unabhängig von der formellen oder materiellen Richtigkeit der Abrechnung im Übrigen - beweisfällig geblieben. Der allgemeine Hinweis, erhöhte Energiekosten könnten unterschiedliche Gründe haben, ist nicht geeignet, den erforderlichen Beweisantritt zu ersetzen. Ein Nachforderungsanspruch scheidet daher von vornherein aus.
2.
Auch ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2011 besteht im Ergebnis nicht.
Zwar hat die Beklagte mit schriftlichem Einverständnis vom 04.12.2009 (Bl. 50 d.A.) einer Erhöhung der Grundmiete ab dem 01.01.2010 von zunächst 220,44 Euro auf 264,53 Euro zugestimmt und einer Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen um 5,00 Euro mit Wirkung zum selben Datum offenbar nicht widersprochen. Sofern allerdings – ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2010 - außerdem die monatlichen Wärmeversorgungskostenvorauszahlungen in der Abrechnung vom 02.11.2009 von ursprünglich 65,00 Euro um 51,00 Euro auf 123,00 Euro erhöht worden sind, wirken sich die von der Beklagten zu Recht erhobenen Bedenken auch auf die laufenden Vorauszahlungen ab dem 01.01.2010 aus. Denn die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus, wobei ein abstrakter Sicherheitszuschlag nicht zulässig ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2186). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Abrechnung vom 02.11.2009 bereits in Ansehung der bestrittenen – und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellten - Richtigkeit der zugrunde gelegten Verbräuche keine geeignete Grundlage für die in Rede stehende Erhöhung der Wärmeversorgungskostenvorauszahlungen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die voraussichtlichen Kosten für das Jahr 2010 ausweislich der in der Abrechnung vom 02.11.2009 enthaltenen Berechnung anhand eines pauschalen Aufschlags von 20 % ermittelt hat, ohne dass aus der Abrechnung hinreichend hervorgeht, weshalb dieser Wert zugrunde gelegt worden ist. Ein Rückstand ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht.
II.
Da die Klägerin mit der Hauptforderung unterliegt, entfällt zugleich der geltend gemachte Zinsanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.