Verkehrsunfall: Volle Haftung bei Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Freistellung von Sachverständigenkosten. Streitentscheidend war, ob die Beklagte zu 3) vom Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfuhr bzw. beim Abbiegen in die Tankstelle Sorgfaltspflichten verletzte. Das Gericht glaubte der klägerischen Zeugin und sah einen Verstoß gegen § 10 StVO (hilfsweise § 9 Abs. 5 StVO) als erwiesen an; die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs trat vollständig zurück. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.877,22 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von 661,40 EUR Sachverständigenkosten verurteilt; die Kostenquote ergibt sich aus teilweiser Klagerücknahme.
Ausgang: Klage nach Teilrücknahme überwiegend erfolgreich: Zahlung und Freistellung zugesprochen, Kostenquote 13/87.
Abstrakte Rechtssätze
Wer vom Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen in den fließenden Verkehr einfährt, muss nach § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und die Absicht rechtzeitig und deutlich anzeigen.
Gelingt der Nachweis eines erheblichen Sorgfaltspflichtverstoßes des Einfahrenden (§ 10 StVO) bzw. beim Einbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO), kann die einfache Betriebsgefahr des bevorrechtigt Geradeausfahrenden vollständig zurücktreten.
Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist nur gegeben, wenn ein geistesgegenwärtiger Idealfahrer den Unfall auch bei höchstmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; hierzu bedarf es substantiierten Vortrags.
Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung gehören bei nicht lediglich geringfügigem Schaden regelmäßig zum nach § 249 BGB ersatzfähigen Herstellungsaufwand, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; bloße Möglichkeiten oder nicht bewiesene Alternativabläufe bleiben außer Betracht.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.877,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.08.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten des Sachverständigen Y aus der Rechnung vom 04.04.2012 in Höhe von 661,40 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 87 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen bleibt ihm nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Rubrum
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.877,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.08.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten des Sachverständigen Y aus der Rechnung vom 04.04.2012 in Höhe von 661,40 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 87 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen bleibt ihm nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 01.04.2012 befuhr der Kläger in Begleitung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T, gegen 16.30 Uhr die Frohlinder Straße in Dortmund in westlicher Fahrtrichtung mit seinem Pkw Mercedes Benz Coupe 180 C (amtliches Kennzeichen: XX-XX XXXX). Die Frohlinder Straße verfügt über jeweils einen Fahrstreifen in jede Fahrtrichtung. Aus Sicht des Klägers ist am rechten Fahrbahnrand ein Fahrradweg angeordnet, an den sich wiederum ein Parkstreifen für Kraftfahrzeuge anschließt. In Höhe der Hausnummer 29 befindet sich auf der aus Sicht des Klägers linken Straßenseite eine Tankstelle. Unmittelbar dahinter verläuft die Frohlinder Straße in einer Rechtskurve. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf die polizeiliche Unfallmitteilung (Bl. 12 der Beiakte 30/Owi BA 536 189 021) und auf die vom Unfallort gefertigten Lichtbilder (Bl. 129 – 132 d.A.) verwiesen.
Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen kollidierte das Fahrzeug des Klägers am Unfalltag mit dem von der Beklagten zu 3) in gleicher Fahrtrichtung gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw BMW 5er Baureihe (amtliches Kennzeichen: XX-XX XXXX) des Beklagten zu 2), wodurch es an der Beifahrerseite erheblich beschädigt wurde. Die Beklagte zu 3) befand sich in Begleitung ihrer 16-jährigen Tochter, der Zeugin T2, und ihrer 19-jährigen Nichte, der Zeugin I.
Nach den Feststellungen des vom Kläger mit der außergerichtlichen Schadensschätzung beauftragten Sachverständigen Herrn F.- J. Y vom 04.04.2012 belaufen sich die voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten auf insgesamt 3.852,22 Euro netto und 4.584,14 Euro brutto. Für seine Tätigkeit stellte Herr Y dem Kläger am selben Tag insgesamt 555,80 Euro netto und 661,40 Euro brutto in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schadensgutachten vom 04.04.2012 (Bl. 8 – 23 d.A.) sowie auf die – bislang nicht bezahlte - Rechnung vom selben Tag (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2012 forderte er die Beklagte zu 1) zum Ausgleich seines Schadens auf, den er wie folgt beziffert:
3.852,22 Euro (Reparaturkosten netto)
+ 25,00 Euro (Aufwandspauschale)
+ 661,40 Euro (bislang von ihm nicht gezahlte Sachverständigenkosten)
----------------------------------------------------------------------------------------------------
4.538,62 Euro.
Er behauptet, die Beklagte zu 3) sei plötzlich ohne Ankündigung – namentlich ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen - in einem Zeitpunkt von dem aus seiner Sicht rechten Parkstreifen auf die Fahrbahn gefahren, als er mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h an dem von ihr gesteuerten Fahrzeug vorbeigefahren sei. Wenngleich er sein Fahrzeug noch geistesgegenwärtig nach links auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe, um der bevorstehenden Kollision auszuweichen, habe er den Zusammenprall nicht verhindern können, da die Beklagte zu 3) nicht rechtzeitig angehalten habe.
Nachdem der Kläger zunächst eine Zahlung in Höhe von 4.538,62 Euro nebst Zinsen zuzüglich einer Freistellung in Höhe von 661,40 Euro begehrt hat, hat er die Klage im Termin am 24.09.2012 im Rahmen der Güteverhandlung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr:
1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.877,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 02.08.2012 (Rechtshängigkeit) zu verurteilen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn gegenüber dem Sachverständigen Y wegen der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 04.04.2012 in Höhe von 661,40 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 3) habe lediglich beabsichtigt, in eine Parklücke auf besagtem Parkstreifen einzufahren. Nachdem sie ihre Geschwindigkeit zu diesem Zweck verringert habe, habe sie allerdings festgestellt, dass die anvisierte Parklücke für das von ihr gesteuerte Fahrzeug zu klein gewesen sei; daraufhin habe sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und ihre Fahrt fortgesetzt, um von der Frohlinder Straße aus nach links auf das nahegelegene Tankstellengelände abzubiegen. Während die Beklagte zu 3) sich mittig eingeordnet und wiederum nach links geblinkt habe, habe sie bereits den Kläger mit seinem Fahrzeug im Rückspiegel herannahen sehen. Da der Kläger allerdings zu einem Überholmanöver angesetzt habe, als die Beklagte zu 3) den Abbiegevorgang bereits begonnen habe und das von ihr gesteuerte Fahrzeug schon mit der linken Vorderseite nach links gerichtet gewesen sei, habe sie eine Kollision nicht verhindern können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 24.09.2012, vom 15.11.2012 und vom 17.06.2013 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen T, T2 und O I3 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.09.2012 und vom 15.11.2012 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. D vom 06.05.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist – sofern nach der Teilrücknahme in Höhe von 661,40 Euro noch über sie zu entscheiden war – in vollem Umfang begründet.
A. Antrag zu 1) – Zahlung in Höhe von 3.877,22 Euro –
- A. Antrag zu 1) – Zahlung in Höhe von 3.877,22 Euro –
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.877,22 Euro gem. der §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 249 ff. BGB bzw. gem. der §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 3 PflVG, 249 ff. BGB
I.
Das Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeugs des Beklagten zu 2), das im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 3) gesteuert wurde, im Rahmen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 01.04.2012 beschädigt worden (§ 7 I StVG).
II.
Da die Parteien weder dargelegt haben noch sich den Umständen des Falles entnehmen lässt, dass das Unfallgeschehen auf höherer Gewalt i. S. d. § 7 II StVG beruhte, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander bzw. im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) als Fahrerin des unfallinvolvierten Fahrzeugs des Beklagten zu 2) die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 I, II, 18 III StVG. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird aus der Summe der Gefahren gebildet, die in der konkreten Unfallsituation von den Fahrzeugen ausgegangen sind und sich bei dem Unfall zum Nachteil des Unfallgegners ausgewirkt haben, wobei nur feststehende – d.h. unstreitige oder bewiesene - objektive oder subjektive Umstände zu berücksichtigen sind. Liegen objektive oder subjektive gefahrerhöhende Umstände vor, ist die von dem betreffenden Fahrzeug in der konkreten Unfallsituation ausgehende Betriebsgefahr gegebenenfalls durch ein Verschulden des Fahrers erhöht mit der Folge, dass der Verursachungsbeitrag schwerer wiegt (vgl. zum Ganzen: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 17 StVG, Rn. 14 ff.).
III.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze müssen sich die Beklagten die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 3) gesteuerten Fahrzeugs zurechnen lassen, da sie bereits nicht substantiiert dargetan haben, dass der Unfall ein i. S. d. § 17 II, III StVG unabwendbares Ereignis für die Beklagte zu 3) darstellte. Denn wenngleich eine absolute Unvermeidbarkeit nicht gefordert werden kann, ist ein Verkehrsunfall nur unvermeidbar i.S.d. § 17 III StVG, wenn die Kollision auch von einem sog. geistesgegenwärtigen Idealfahrer nicht hätte vermieden werden können, wobei es nicht nur darauf ankommt, wie ein solcher Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob er überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684). In diesem Zusammenhang haben die Beklagten selbst vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe das Fahrzeug des Klägers bereits vor der Einleitung des von ihnen behaupteten Abbiegevorgangs im Rückspiegel herannahen sehen; darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2012 erklärt, sie habe zwar vor dem Abbiegen auf das Tankstellengelände nach links geblinkt, nachdem sie sich mittig auf der Frohlinder Straße eingeordnet habe; während des Einschlagens nach links habe sie den Fahrtrichtungsanzeiger allerdings nicht mehr betätigt. Dieses Fahrverhalten ist – den Vortrag der Beklagten an dieser Stelle als zutreffend unterstellt – bereits isoliert betrachtet nicht geeignet, eine Unabwendbarkeit im vorstehend skizzierten Sinne zu belegen. Denn der sog. geistesgegenwärtige Idealfahrer hätte angesichts der von den Beklagten selbst dargestellten unübersichtlichen Verkehrssituation nicht nur mit größter Sorgfalt fortwährend den rückwärtigen Verkehr beobachtet und bei geringsten Zweifeln an der Gefahrlosigkeit eines Abbiegens nach links das Fahrmanöver zurückgestellt, sondern er hätte darüber hinaus den Fahrtrichtungsanzeiger während der Einleitung des Abbiegens – und nicht lediglich zuvor - betätigt, um den beabsichtigten Fahrvorgang unmissverständlich anzukündigen.
IV.
Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der i.S.d. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Beklagten zu 3) ein – die Betriebsgefahr des von ihr gesteuerten Fahrzeugs signifikant erhöhender - Vorfahrtsverstoß i.S.d. § 10 Sätze 1, 2 StVO unterlaufen ist, den sich die Beklagten zu 1) und 2) zurechnen lassen müssen. Nach dieser Vorschrift hat sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen und seine Absicht stets rechtzeitig und deutlich durch Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Im konkreten Fall kann es dahinstehen, ob der Unfall für den Kläger i. S. d. § 17 III 1, 2 StVG unabwendbar gewesen ist, da das Verschulden der Beklagten zu 3) – wie noch zu zeigen sein wird - so erheblich ist, dass dahinter die allenfalls noch bestehende, von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr keine Schadensquotelung zur Folge hat, sondern vollständig hinter dem – besonders schwerwiegenden - Verursachungsbeitrag (§ 276 II BGB) der Beklagten zu 3) zurücktritt. Im Einzelnen:
1.
Die Zeugin T hat die Angaben des Klägers in vollem Umfang bestätigt und bekundet, die Beklagte zu 3) sei zu einem Zeitpunkt ohne Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers vom rechten Parkstreifen auf die Frohlinder Straße gefahren, als der Kläger, der mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, nur noch 2 bis 2,5 m von ihr entfernt gewesen sei; sie selbst habe das Geschehen vom Beifahrersitz aus verfolgt. Zwar sei der Kläger noch „blitzschnell“ ausgewichen, habe eine Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Zuvor sei er durchgehend auf der rechten Spur gefahren, ohne die Gegenfahrbahn zu nutzen. Die Unfalldarstellung der Beklagten zu 3) könne sie (die Zeugin) - auf entsprechenden Vorhalt – allerdings sicher ausschließen.
2.
Die Schilderungen der Zeugin sind durchweg schlüssig sowie widerspruchsfrei und damit von hohem Beweiswert. Sie sind zudem durch eine authentische Wortwahl geprägt und weisen eine – ihre Glaubhaftigkeit weiter erhöhende – deutliche Konstanz im Hinblick auf ihre Angaben am Unfallort gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten auf. Hinzu kommt, dass die Zeugin als Beifahrerin einen ungehinderten Blick auf das Geschehen hatte und ihre Ausführungen auf eine hinreichende Erlebnisorientiertheit schließen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sie bloße Vermutungen wahrheitswidrig als Tatsachen dargestellt haben könnte, sind demgegenüber nicht ansatzweise ersichtlich. Schließlich ist auch der Umstand, dass sie als Lebensgefährtin des Klägers mit Blick auf ihre persönliche Verbundenheit ein jedenfalls mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, nicht geeignet, den Beweiswert ihrer Aussage signifikant zu relativieren. Die Zeugin ließ vielmehr zu keinem Zeitpunkt ihrer Vernehmung über das übliche Maß hinausgehende Bemühungen erkennen, den Kläger durch eine übertrieben positive oder gar falsche Darstellung seines Fahrverhaltens in unangemessener Weise prozessual zu begünstigen.
3.
Darüber hinaus lassen sich ihre Bekundungen ohne Weiteres mit den Feststellungen des Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. D, dessen Sach- und Fachkunde weder das Gericht noch die Parteien in Frage stellen, in Einklang bringen. Zwar hat der Gutachter ausgeführt, beide Unfallvarianten seien letztlich aus technischer Sicht plausibel darstellbar, da lediglich die fahrzeugbezogene Kollisionssituation zuverlässig zu ermitteln sei, während eine Rekonstruktion der im konkreten Fall entscheidenden ortsbezogenen Kollisionssituation mangels einer Sicherung entsprechender Unfallspuren vor Ort nicht mehr möglich sei. Der Unfalldarstellung des Klägers sei allerdings – so der Sachverständige weiter - unter Berücksichtigung verkehrsüblicher Gesichtspunkte der Vorzug zu geben, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten die unmittelbar hinter dem Tankstellengelände beginnende Rechtskurve der Frohlinder Straße während des behaupteten Überholvorgangs nicht hätte einsehen können und damit nicht nur sich selbst und die Zeugin T, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer ohne vernünftigen Grund einer außergewöhnlich hohen Gefahr ausgesetzt hätte.
Das Gericht erachtet die Ausführungen des Sachverständigen als gut nachvollziehbar sowie anschaulich und damit als durchweg überzeugend. Zwar weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bisweilen Verkehrsunfälle auch im Zusammenhang mit überaus riskanten Überholmanövern ereignen und allein deren Gefährlichkeit es nicht ausschließt, dass sich vergleichbare Vorfälle gelegentlich ereignen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem vom Gutachter herausgestellten Aspekt der Verkehrsüblichkeit jegliche Bedeutung abzusprechen ist. Vielmehr ist das Gericht nicht daran gehindert, die Wahrscheinlichkeit des von den Beklagten geschilderten und – sowohl für den Kläger und die Zeugin T als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer – überaus riskanten Fahrmanövers unter Plausibilitätsgesichtspunkten in die zur Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 ZPO gebotene Gesamtschau sämtlicher Umstände des konkreten Falles einzubeziehen.
4.
Das Ergebnis der Einvernahme der Zeuginnen T2 und O I3 rechtfertigt keine andere Bewertung.
a)
Zwar haben die Zeuginnen den Vortrag der Beklagten insofern bestätigt, als sie übereinstimmend ausgesagt haben, die Kollision habe sich deswegen ereignet, weil der Kläger die Beklagte zu 3) – nachdem diese festgestellt habe, dass die von ihr zunächst ins Auge gefasste Parklücke zu klein gewesen sei, - zu einem Zeitpunkt links überholt habe, als sie auf das Tankstellengelände habe abbiegen wollen. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin T2 ergänzend bekundet, das von der Beklagten zu 3) gesteuerte Fahrzeug habe schon „schräg nach links“ gestanden, als sich die Fahrzeuge „berührt“ hätten.
b)
Die Angaben beider Zeuginnen sind allerdings in wesentlichen Punkten nicht überzeugend und mangels eines nennenswerten Beweiswertes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugin T in entscheidungserheblicher Weise zu relativieren. Denn beide Aussagen waren ersichtlich von dem Bestreben geprägt, den Vortrag der Beklagten zum Kerngeschehen zu untermauern, während beide Zeuginnen auch auf Nachfrage weder in der Lage waren, ihre Schilderungen zu präzisieren, noch Angaben zum weiteren Geschehensablauf zu machen. So vermochte die Zeugin I3 keinerlei Einzelheiten zu der Kollision zu schildern oder anzugeben, ob die Beklagte zu 3) ursprünglich auf das Tankstellengelände hatte fahren wollen. Ferner konnte sie sich nicht erinnern, ob das von der Beklagten zu 3) gesteuerte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt schon gestanden hat. Darüber hinaus lassen sich ihre Bekundungen insofern nicht mit den Angaben der Zeugin T2 in Einklang bringen, als sie ausgesagt hat, die Beklagte zu 3) sei vor der Kollision nicht nach links gefahren, während die Zeugin T2 geschildert hat, das Fahrzeug habe bereits schräg nach links gestanden.
Ferner stehen die Bekundungen der Zeugin T2 in einem wesentlichen Punkt im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beklagten zu 3) mit der Folge, dass auch die Schilderungen dieser Zeugin weiter an Glaubhaftigkeit einbüßen. So hat sie beispielsweise ausgesagt, sie habe bei einem Blick aus dem Rückfenster festgestellt, dass kein anderes Fahrzeug hinter ihnen gefahren sei, während die Beklagte zu 3) selbst eingeräumt hat, sie habe den Kläger bereits vor dem Einleiten des von ihr behaupteten Abbiegens durch den Rückspiegel herannahen sehen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht zwangsläufig dadurch entfällt, dass diese von einer gewissen Unsicherheit – insbesondere bei der Einvernahme minderjähriger Zeugen – geprägt ist, welche nicht selten der Anspannung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geschuldet ist. Gleichwohl weisen die Schilderungen der Zeuginnen T2 und I3 – wie bereits dargelegt – weit über das übliche Maß hinausgehende Ungereimtheiten sowie nicht hinreichend nachvollziehbare Erinnerungslücken auf, welche sich nicht auf die Besonderheiten der Vernehmungssituation zurückführen lassen; vielmehr belegen sie das Bestreben beider Zeuginnen, das Fahrverhalten der Beklagten zu 3) – möglicherweise aufgrund ihrer familiären Verbundenheit – als besonders günstig darzustellen und diese damit in unangemessener Weise prozessual zu begünstigen.
V.
Nur ergänzend erlaubt sich das Gericht in diesem Zusammenhang die Anmerkung, dass selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 3), die Kollision habe sich ereignet, als sie beabsichtigt habe , nach links auf besagtes Tankstellengelände einzubiegen, den Beklagten zu 1) und 2) ein Verstoß der Beklagten zu 3) gegen § 9 V StVO zuzurechnen wäre, welcher ebenfalls zu deren vollständiger Haftung führte. Denn nach dieser Vorschrift hat sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Dabei hat derjenige, der – wie hier die Beklagte zu 3) – in ein Grundstück einbiegt und dabei eine Kollision verursacht, den Anschein einer schuldhaften Verletzung der in § 9 V StVO statuierten Sorgfaltspflichten gegen sich mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmers vollständig zurücktritt, sofern keine - von dem Unfallgegner darzulegende und gegebenenfalls nachzuweisende - Besonderheiten vorliegen, welche der Typizität des Geschehensablaufs entgegenstehen, die dem vorstehend skizzierten Beweis des ersten Anscheins zugrunde liegt. Kommt es mithin im Zusammenhang mit dem Einbiegen in ein Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Vorfahrtsverletzung des Einfahrenden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es den Beklagten nicht gelungen, den gegen die Beklagte zu 3) sprechenden Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis eines ordnungsgemäßen Fahrverhaltens der Fahrzeugführerin zu erschüttern; insbesondere haben sie nicht beweisen können, dass der Kläger die Beklagte zu 3) während einer unklaren Verkehrslage überholt und damit seinerseits gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, welche sinngemäß gelten.
VI.
Der i.S.d. § 249 I 1 BGB restitutionsfähige – und der Höhe nach unstreitige - Schaden des Klägers beläuft sich auf insgesamt 4.638,62 Euro, wobei die Beklagten antragsgemäß nur in Höhe von 3.877,22 Euro zu einer Zahlung zu verurteilen waren:
3.852,22 Euro (Reparaturkosten netto)
+ 25,00 Euro (Aufwandspauschale, deren Höhe das Gericht im Rahmen der ihm
gem. § 287 ZPO obliegenden Schadensschätzung mit 25,00 Euro
in Ansatz bringt)
---------------------
3.877,22 Euro.
VII.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 I, 291 ZPO.
B. Antrag zu 2) – Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 661,40 Euro
- B. Antrag zu 2) – Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 661,40 Euro
Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Schadensschätzung in Höhe von 661,40 Euro gem. der §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 249 ff. BGB bzw. gem. der §§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 3 PflVG, 249 ff. BGB. Diese Kosten zählen – mit Ausnahme von hier nicht in Rede stehenden Bagatellschäden bis zu 700,00 Euro – zu dem i.S.d. § 249 I 1 BGB restitutionsfähigen Schaden, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249, Rn. 58). Dies ist hier – insbesondere mit Blick auf den erheblichen Schadensumfang - der Fall, zumal die Beklagten Gegenteiliges nicht vorgetragen haben. Im Übrigen erlaubt sich das Gericht erneut, auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen, welche in vollem Umfang sinngemäß gelten.
C. Nebenentscheidungen
- C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I 1, 269 III 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Sätze 1, 2 und im Übrigen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.