Kostenentscheidung nach teilweiser Klagerücknahme und Anerkenntnis im Verkehrsunfallfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, nahm Teile der Klage nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens zurück und die Beklagten erkannten den verbleibenden Teil an. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied nach §91a ZPO über die Kostentragung. Wegen Rücknahme und späterem sofortigem Anerkenntnis wurden der Klägerin die Prozesskosten auferlegt; der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Prozesskosten; Streitwert festgesetzt nach §§91a,269 III 2,93 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
§ 91a ZPO ermöglicht eine Kostenentscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, wenn die Hauptsache erledigt ist.
Nimmt der Kläger die Klage nach maßgeblichen neuen Tatsachenvorbringen zurück, kann ihm nach § 269 III 2 ZPO die Kostentragung auferlegt werden.
Trägt der Beklagte einen Teil der Forderung unverzüglich an, nachdem vorprozessuale Einwendungsgründe entfallen sind, sind die Prozesskosten dieses anerkannten Teils dem Kläger nach § 93 ZPO aufzuerlegen.
Geringfügige Nebenforderungen rechtfertigen keine abweichende Kostenverteilung nach § 92 II Nr. 1 ZPO, wenn sie keine nennenswerten weiteren Kosten verursacht haben.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 08.01.2013 :
2.135,95 EUR
ab dem 09.01.2013 bis zum 11.03.2013:
1.781,79 EUR
ab dem 12.03.2013 (Kosteninteresse):
1.248,55 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.04.2011 in Höhe von 2.135,95 Euro sowie weiteren 272,87 Euro geltend gemacht.
Nachdem sie die Klage mit Schriftsatz vom 08.01.2013 nach Eingang des Sachverständigengutachtens vom 05.10.2012 teilweise zurückgenommen hat, haben die Beklagten die verbliebene Hauptforderung in Höhe von 1.781,79 Euro sowie die geltend gemachten Nebenforderungen mit Ausnahme der Zinsforderung in Höhe von 229,55 Euro mit Schriftsatz vom 13.02.2013 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache nunmehr übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge.
II.
Gemäß § 91 a ZPO konnte durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
1.
Sofern die Klägerin die Klage nach Eingang des Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 08.01.2013 in Höhe von 354,16 Euro sowie in Höhe weiterer 43,32 Euro zurückgenommen hat, fallen ihr die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 III 2 ZPO zur Last.
2.
Der Klägerin waren darüber hinaus die Kosten bezüglich des anerkannten Teils der Klageforderung gem. § 93 ZPO aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Anspruch sofort anerkannt wird. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Anerkenntnis in der Regel im Rahmen der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt werden muss und damit nach Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens grundsätzlich nicht mehr als "sofort" i.S.d. § 93 ZPO zu bewerten ist, wenn bereits - wie hier - ein Klageabweisungsantrag gestellt bzw. streitig zur Sache verhandelt worden ist. Diese Grundsätze gelten allerdings nur mit der Maßgabe, dass das Klagevorbringen den geltend gemachten Anspruch von vornherein rechtfertigte. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Verfahrenswahl zunächst einmal alle Gründe entfallen sein müssen, die es dem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe später entfallen, immer noch möglich (vgl. Zöller - Herget, ZPO, § 93, Rn. 4). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen reicht es damit aus, wenn der Beklagte trotz anfänglicher Rechtsverteidigung eine erst im späteren Verlauf schlüssig gemachte Klage unverzüglich anerkennt (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, § 93, Rn. 15).
So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung beanstandet, es seien weder aussagekräftige Lichtbilder noch eine detaillierte und damit prüffähige Reparaturrechnung vorgelegt worden. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.10.2012 festgestellt hatte, dass nur ein Teil der geltend gemachten Schäden unfallkompatibel sind, hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 10.12.2012 (Bl. 125 d.A.) die verbleibende Klageforderung erstmals unter Vorlage eines Privatgutachtens vom 16.12.2012 detailliert aufgeschlüsselt. Nach Übersendung der entsprechenden Unterlagen haben die Beklagten die reduzierte Forderung - mit Ausnahme der Zinsforderung - ohne weitere Einwände mit Schriftsatz vom 13.02.2013 anerkannt. Diese Anerkenntnis ist nach Máßgabe der skizzierten Grundsätze als "sofortiges" Anerkenntnis zu qualifizieren, da zu einem früheren Zeitpunkt eine Schätzung der Reparaturkosten bezüglich der unfallkompatiblen Schäden auf der Grundlage des bisherigen Klagevortrags - insbesondere mit Blick auf die pauschal gehaltene Abrechnung vom 13.09.2011 (Bl. 9 d.A.) - nicht möglich war.
Vor diesem Hintergrund haben die Beklagten auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Zwar darf ein Beklagter für den Fall, dass er die geltend gemachte Klageforderung für insgesamt oder teilweise unschlüssig hält, nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat deutlich zu machen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 8). Diesen Anforderungen sind die Beklagten im konkreten Fall indes nachgekommen, da sie ihre Einwendungen bereits in der Klageerwiderung - wie bereits dargelegt - fallbezogen und detailliert vorgebracht haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich das Gericht, auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen, welche sinngemäß gelten.
3.
Sofern die Klägerin mit der - reduzierten - Klageforderung neben der Hauptforderung und der Freistellung von den entstandene Rechtsanwaltskosten eine Verzinsung der Hauptforderung ab Rechtshängigkeit verlangt hat, wären die Beklagte zwar bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen, da eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit auch dann zu verzinsen ist, wenn sich der Schuldner nicht im Verzug befindet, § 291 BGB. Dies führt jedoch in Anwendung des § 92 II Nr. 1 ZPO nicht zu einer Kostenaufteilung, da es sich nur um eine verhältnismäßig geringfügige Nebenforderung handelte, die zudem keine nennenswerten weiteren Kosten verursacht hat.