Klage auf restlichen Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall und rechnete fiktiv mit Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ab. Die Frage war, ob bei abstrakter Abrechnung die höheren Kosten einer Markenwerkstatt zu ersetzen sind. Das Gericht hielt die von der Beklagten benannte Fremdwerkstatt für gleichwertig und verneinte einen höheren Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadenersatz abgewiesen; kein Anspruch auf höhere fiktive Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution den Geldbetrag verlangen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind nicht ohne Weiteres die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu ersetzen; entscheidend ist, ob eine technisch und qualitativ gleichwertige Reparatur in einem alternativen Fachbetrieb möglich ist.
Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit sind Art des Schadens, Zustand des Fahrzeugs vor dem Schaden, bisherige Pflege- und Reparaturpraxis des Halters sowie Alter und Laufleistung des Fahrzeugs maßgebliche Umstände.
Der Geschädigte ist ausreichend entschädigt, wenn ihm ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der eine technisch und qualitativ gleichwertige Ausführung der Reparatur ermöglicht; eine über den notwendigen Betrag hinausgehende Zahlung würde zu einer unzulässigen Bereicherung führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt und ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadenersatzes gegen die Beklagten.
Zwar kann der Kläger gem. § 249 Satz 2 BGB von den Beklagten den Geldbetrag verlangen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich war.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von den Beklagten in zutreffender Weise berechnet worden sind und die weitergehenden Ansprüche des Klägers unbegründet sind.
Ob im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei fiktiver Schadensabrechnung die Reparaturkosten erstattet verlangt werden können, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen oder lediglich die Kosten erstattet verlangt werden dürfen, die in einem gleichwertigen Fachbetrieb entstehen hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist von Bedeutung die Art des Schadens, der Zustand des Fahrzeuges vor der Schadenszufügung, die Praxis des Geschädigten im Umgang mit dem Fahrzeug, d. h. die Frage, ob er sein Fahrzeug checkheftgeprüft gehalten hat und alle anfallenden notwendigen Reparaturen in Markenfachwerkstätten hat durchführen lassen und letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage auch davon ab, ob die Ausführung der Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt aufgrund sonstiger Umstände zu einer Höherbewertung des Fahrzeugzustandes des Geschädigten führen würde, als die Ausführung der Reparaturarbeiten in einem gleichwertigen Fachbetrieb.
Unter Heranziehung dieser genannten Kriterien ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Kläger weitere Ansprüche nicht zustehen.
Die Beklagte gibt als gleichwertigen Alternativfachbetrieb die Firma C in E an. Diese Firma bietet dem Kläger einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Nach Darlegung der Beklagten handelt es sich bei der Firma C um eine Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten. Seit über 50 Jahren werden in diesem Betrieb Fahrzeuge aller Marken fachgerecht unter Verwendung von Originalersatzteilen repariert und lackiert. Das Unternehmen hat sich neben der fachgerechten Reparatur auf die Lackierung von Fahrzeugen spezialisiert.
Die Arbeiten erfolgen unter einem Dach und aus einer Hand. Eine hochmoderne Lackieranlage ist vorhanden. Die Mitarbeiter sind bestens ausgebildet und werden fortlaufend geschult. Die Werkstatt kann auf das Knowhow und die Kompetenz führender Originalersatzteilehersteller und Zulieferer vertrauen. Insbesondere mit Fahrzeugen der Marke BMW besteht eine große Werkstatterfahrung. Die Firma C ist ein zertifizierter "Karosserie-Fachbetrieb" in Meisterhand.
All diese Details sind von dem Kläger nicht in ausreichender Weise bestritten worden.
Das Gericht legt seiner Entscheidung die von den Beklagten angegebene Qualifikation des Fachbetriebs C zugrunde.
Unter Berücksichtigung dieser Qualitätsnachweise der Firma C war es dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten in dieser Firma vornehmen zu lassen. Die durch den Unfall verursachten Schäden waren einfach gelagert. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Ulbrich lag ein leichter Eindruckschaden der linken hinteren Seitenwand im Bereich des Radlaufes vor. Darüber hinaus war der Stoßfänger linksseitig geschabt und verschrammt. Die auf Lackierarbeiten spezialisierte Firma C erscheint geradezu prädestiniert zur Beseitigung derartiger Lack- und Eindellungsschäden.
Ausweislich der weiteren Feststellungen des Gutachtens Ulbrich lagen an den Fahrzeug Vorschäden vor. Diese beseitigten Vorschäden befanden sich an der Fahrzeugseite hinten links. Der Kläger hat nicht etwa dargelegt, dass diese zeitlich früher entstandenen und beseitigten Schäden in einer markengebundenen Fachwerkstatt beseitigt worden seien. Darüber hinaus bestanden Altschäden an dem Fahrzeug und zwar im Bereich der Tür hinten links. Auch dieser Umstand, dass der Kläger vorhandene Altschäden nicht repariert hat, lässt erkennen, dass von einer dauerhaften Instandhaltung des Fahrzeuges durch den Kläger in markengebundenen Fachwerkstätten nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger hat auch nicht etwa dargelegt, in der Vergangenheit sein Fahrzeug jeweils in markengebundenen Fachwerkstätten inspiziert oder repariert haben zu lassen.
Auch aus sonstigen Gründen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Käufermarkt bei gleicher Qualität der technischen Ausführung der Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Klägers durch eine Fremdwerkstatt die Durchführung von Reparaturen der hier vorliegenden Art in einer markengebundenen Fachwerkstatt gesondert honorieren würde. Auch für die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung, um welche konkrete Art von Beschädigungen es sich handelt. Hier ging es um einfach gelagerte Druck- und Schrammschäden sowie die Beseitigung von Lackschäden. Darüber hinaus ist gerade für die Frage einer merkantilen Wertminderung bzw. einer Geringerschätzung des Fahrzeugs durch den Käufermarkt bei einer Reparatur in einer gleichwertigen Fremdwerkstatt das Alter und die Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs von besonderem Belang. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt annähernd 10 Jahre alt. Es wies eine Laufleistung von 145 422 km auf. In Anbetracht dieser Umstände kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass für die Wertschätzung des Fahrzeugs durch einen Gebrauchwageninteressenten die Frage bedeutsam sein könne, ob die erforderlichen Lackierarbeiten und Ausdellarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder in einer gleichwertigen Fremdwerkstatt ausgeführt worden sind.
Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte der Kläger bei fiktiver Abrechnung seines Schadens keinen Anspruch darauf, dass Stundensätze und Lackierkosten der markengebundenen Fachwerkstatt für die Berechnung seines Schadenersatzanspruches zugrunde gelegt werden.
Der Kläger steht auch keinesfalls schlechter als ein hypothetisch geschädigter, der tatsächlich die erforderlichen Reparaturen in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen lässt. Der konkret abrechnende Geschädigte erhält den Geldbetrag, den er für die konkrete Schadensbeseitigung einsetzen muss. Ihm verbleibt nach Schadensbeseitigung nichts mehr. Der abstrakt abrechnende Geschädigte ist ausreichend entschädigt, wenn ihm ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der eine technisch und qualitativ
absolut gleichwertige Ausführung der Reparaturarbeiten in einer Fremdwerkstatt ermöglicht und ihm nach Durchführung derartiger Arbeiten in einer Fremdwerkstatt keinerlei Vermögenseinbuße aus sonstigen Gründen verbleibt. Dieses ist wie oben dargelegt hier der Fall.
Wenn in einer derartigen Situation dem Geschädigten die Kosten zur Verfügung gestellt würden, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Schadensbeseitigung eingesetzt werden müssten, verbliebe ihm mehr, als zur Schadensbeseitigung notwendig. Eine darin liegende Bereicherung des Geschädigten soll jedoch nach anerkannten Grundsätzen des Schadensrechtes vermieden werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.