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Amtsgericht Dortmund·405 C 5828/11·25.04.2012

Bank haftet für nicht gutgeschriebene Bareinzahlung am Einzahlautomaten

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Sparkasse Zahlung von 200 € aus einer behaupteten Bareinzahlung von 450 € am Einzahlautomaten, die nur mit 250 € quittiert und gutgeschrieben wurde. Streitpunkt war, ob tatsächlich neun 50-Euro-Scheine eingezahlt wurden und der Automat den Mehrbetrag vereinnahmte. Das Gericht hielt die Angaben der Klägerin, bestätigt durch die Mutter zur Geldübergabe, für glaubhaft und berücksichtigte technische Unregelmäßigkeiten sowie die gelöschte Videoaufzeichnung und verzögerte Prüfung als beweiserleichternd. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Differenzbetrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Differenzbetrags aus Automateneinzahlung sowie RA-Kosten und Zinsen zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Macht ein Kunde eine höhere Bareinzahlung am Geldeinzahlungsautomaten geltend als quittiert und gutgeschrieben, trägt er grundsätzlich die Beweislast für die tatsächlich eingezahlte Stückelung und den Einzahlungsbetrag.

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Die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO kann auf der glaubhaften Parteianhörung, stimmigem Nachtatverhalten sowie durch Zeugenbestätigung von Randtatsachen (z.B. vorherige Geldübergabe) beruhen.

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Ergibt die Beweisaufnahme, dass technische Unregelmäßigkeiten bei Einzahlungsautomaten auch ohne Auffälligkeiten bei Abstimmung und Kassenbestand möglich sind, schließt dies die behauptete Fehlverbuchung nicht aus.

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Unterlässt die Betreiberin eines Geldautomaten die Sicherung naheliegender Beweismittel (z.B. Videoaufzeichnungen) oder verzögert naheliegende Überprüfungsschritte, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu einer Beweiserleichterung für den Einzahler führen.

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Wird die Differenzforderung nach Fehlgutschrift begründet zugesprochen, können Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden verlangt werden, sofern Verzug eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 Euro sowie 46,41 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d   und   E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2

(Abgekürzt gem. § 495a ZPO).

3

Die Klägerin behauptet, am 03.05.2011 gegen 16.45 Uhr in einer personell nicht besetzten Sparkassenfiliale der Beklagten in einen Einzahlautomaten 450,00 € durch Eingabe von neun 50-Euro-Scheinen eingezahlt zu haben.

4

Unstreitig wurde ihr lediglich die Einzahlung in Höhe von 250,00 € quittiert (Quittung Blatt 4 der Akten).

5

Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 200,00 €.

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Sie beantragt,

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              zu erkennen wie geschehen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist darauf, dass der geprüfte Kassenbestand übereingestimmt habe mit den buchmäßig erfassten Ein- und Auszahlungsvorgängen. Technische Fehler an dem Gerät seien nicht hervorgetreten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin sowie durch Vernehmung der Zeuginnen L und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2012.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 200,00 € zu, da ein Geldeinzahlungsautomat der Beklagten von der Klägerin 450,00 € vereinnahmt hat, der Klägerin allerdings lediglich ein Betrag in Höhe von 250,00 € quittiert und gutgeschrieben worden ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich 450,00 € in den Einzahlungsautomaten der Beklagten begeben hat indem sie neun 50-Euro-Scheine einfüllte. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin fest. Die Klägerin hat ihre Angaben zu den Einzelheiten des Einzahlungsvorgangs so bestätigt, wie sie bereits in der Klageschrift vom 20. Juni 2011 dargestellt worden sind. Das Aussageverhalten der Klägerin war ruhig, besonnen und unaufgeregt, lies aber erkennen, dass die Klägerin nicht bereit war, den Verlust des Geldes in Kauf zu nehmen und den damit schlüssig verbundenen Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens auf sich sitzen zu lassen.

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Die Klägerin hat plausibel und überzeugend ihr Verhalten nach Durchführung des ersten Einzahlungsvorgangs und Erhalt der aus ihrer Sicht falschen Quittung dargestellt. Dieses von ihr angegebene Verhalten erscheint dem Gericht folgerichtig, stimmig und einfühlbar. Die Klägerin will, nachdem der Automat nach Ausstellung der Quittung und Abschluss des ersten Einzahlungsvorganges sie befragte, ob sie eine weitere Einzahlung vornehmen wolle die Hoffnung gehabt haben, dass bei Bestätigung einer erneuten Einzahlungsabsicht der Geldeinfüllungsschacht des Automaten sich erneut öffne und sie von daher die Möglichkeit habe zu überprüfen, ob die von ihr eingebrachten Geldscheine in diesem Einfüllschacht noch vorhanden seien. Ebenso plausibel ist es auch, wenn die Klägerin bestätigt, im Anschluss einen Kontoauszug angefordert zu haben. Es machte aus Sicht der Klägerin Sinn, zu überprüfen, ob auf einem auszustellenden Kontoauszug die Einzahlung von lediglich 250,00 € oder möglicherweise auf diesem Kontoauszug eine weitergehende Zahlung bestätigt werde. Ebenso stimmig ist es, dass die Klägerin sich im Anschluss an den Einzahlungsvorgang und die aus ihrer Sicht falsche Quittierung sofort an ihre Mutter gewandt hat und ihr erzählt hat, was passiert ist.

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Darüber hinaus lässt sich auch das weitere Verhalten der Klägerin plausibel damit erklären, dass ihr zu Unrecht lediglich eine Einzahlung in Höhe von 250,00 € quittiert worden ist. Sie hat sich an eine anwesende Bäckereimitarbeiterin gewandt. Die Ein- und Auszahlungsautomaten der Sparkasse befinden sich in einer Bäckereifiliale. Von dieser Mitarbeiterin der Bäckerei ist der Klägerin eine Hotline-Nummer angegeben worden. Über diese hat die Klägerin sich zugleich an Mitarbeiter der Beklagten gewandt. Diese sind auch sofort an Ort und Stelle erschienen. Das Alles macht Sinn, wenn der Klägerin zu Unrecht lediglich ein Betrag in Höhe von 250,00 € als eingezahlt quittiert worden ist, obwohl sie tatsächlich 450,00 € eingezahlt hat. Durch die sofortige Information der Beklagten hat die Klägerin in Kauf genommen, dass unmittelbar nach Anzeige des Vorgangs eine Überprüfung des Einzahlungsautomaten erfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin um die Prüfungsabläufe der Beklagten wissen musste. Dass ihr also bekannt war, dass nicht etwa sofort nach Anzeige einer Fehlbuchung der Kassenbestand abgeglichen wird mit den erfassten Zahlungs- bzw. Auszahlungsvorgängen und dass auch nicht etwa sofort der Einzahlungsautomat räumlich daraufhin überprüft wird, ob an irgendeiner Stelle des Automaten Geldscheine hängen geblieben sind und von daher nicht erfasst worden sind. Die Klägerin musste also bei ihrer Information der Beklagten davon ausgehen, dass eine vollständige Untersuchung der von ihr behaupteten Fehlbuchung an Ort und Stelle und zeitnah erfolgen konnte. Dieses konnte naturgemäß nur dann im Interesse der Klägerin liegen, wenn sei tatsächlich den von ihr angegebenen Geldbetrag in Höhe von 450,00 € eingezahlt hatte.

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Darüber hinaus glaubt das Gericht den Angaben der Klägerin, weil ihre Angaben in entscheidenden Passagen bestätigt werden durch die Aussage der Zeugin C, der Mutter der Klägerin. Diese Zeugin hat bestätigt, ihrer Tochter 450,00 € in Form von neun 50-Euro-Scheinen ausgehändigt zu haben. Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und auch der Glaubwürdigkeit der Zeugin absolut überzeugt. Diese Zeugin machte einen äußerst seriösen Eindruck. Auch der Aussagegegenstand ist nicht geeignet in irgendeiner Weise Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung zu wecken. Wenn diese Zeugin im Zusammenspiel mit der Klägerin gegenüber der Beklagten ein betrügerisches Verhalten hätte ausüben wollen, so hätte es mehr als nahegelegen, dass die Klägerin sich durch die Zeugin den Einzahlungsvorgang als solchen, also die Bestückung des Einzahlungsautomaten mit den neun übereigneten 50-Euro-Scheinen hätte bestätigen lassen. Gerade dies macht die Klägerin jedoch nicht. Und gerade dies wird auch nicht von der Zeugin C, der Mutter der Klägerin bestätigt. Vielmehr erklärt diese, sie habe draußen vor der Bäckerei der Tochter die neun 50-Euro-Scheine ausgehändigt und den Einzahlungsvorgang selbst nicht beobachtet.

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Dass in der Verhandlung zu Tage getretene Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, der Zeugin C, lässt keinerlei Hinweis darauf erkennen, dass die Klägerin etwa hinter dem Rücken ihrer Mutter handelnd diese Geschichte der vermeintlich falsch quittierten Einzahlung ersonnen hätte und neben dem betrügerischen Verhalten gegenüber der Bank auch gegenüber ihrer Mutter falsche und unrichtige Angaben gemacht hätte. Im Gegenteil schien das Verhältnis der Klägerin zu ihrer Mutter so zu sein, dass ein derartiges unaufrichtiges und unlauteres Verhalten als ausgeschlossen angesehen werden muss.

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Letztlich folgt das Gericht auch deswegen den Angaben der Klägerin und ist von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt, weil aufgrund der Aussage der Zeugin L, einer Mitarbeiterin der Beklagten, als erwiesen angesehen werden muss, dass es gelegentlich zu Unregelmäßigkeiten bei dem Einsatz der Ein- und Auszahlungsautomaten kommt, die nicht auf ein Fehlverhalten oder Fehlangaben der Ein- oder Auszahler zurückzuführen sind sondern tatsächlich ihre Ursache finden in technischen Vorgängen. Die Zeugin hat eindrucksvoll dargestellt, in welcher Weise die einzelnen Kontrollschritte nach angegebenen Fehlverbuchungen erfolgen. Sie hat zunächst erklärt, dass routinemäßig alle Ein- und Auszahlungsautomaten (die Beklagte verfügt über 79 Stück) täglich abgestimmt werden, d.h. es wird überprüft, ob die erfassten Zahlungsvorgänge in Einklang stehen mit dem dokumentierten Tagesergebnis. Hiermit verbunden ist nicht eine Überprüfung des konkret vorhandenen Geldbestandes. Fall es zu Reklamationen komme, werde die Firma L2 informiert. Es erfolge eine Überprüfung des Geldbestandes. Die Geldkassette werde durch Mitarbeiter der Firma L2 entnommen und sodann in der Zentrale der Beklagten auf ihren Bestand überprüft. Zugleich erfolge die Bestückung des fraglichen Ein- oder Auszahlers mit einer neuen Geldkassette. Als weiteren Überprüfungsvorgang im Falle der Aufrechterhaltung von Reklamationen gab die Zeugin an, dass sodann eine Untersuchung des Ein-/Auszahlers durch die Firma T erfolge. In diesem Zusammenhang musste die Zeugin auf Vorhalt bestätigen, dass in etwa ein bis zwei Fällen pro Jahr es vorkomme, dass durch Mitarbeiter der Firma T in verdeckten Bereichen des Automaten Geld gefunden werde, auch wenn weder die Quittung Hinweise auf eine Fehlbuchung gebe noch die Abstimmung zwischen den erfassten Zahlungsvorgängen und dem dokumentierten Tagesergebnis oder eine Prüfung des Kassenbestandes einen Hinweis auf weiter vorhandene Geldscheine gebe. Dies hat die Zeugin in dieser Konsequenz letztlich ausdrücklich nicht bestätigt. Andererseits ist jedoch klar, dass eine Untersuchung der Ein- und Auszahlungsautomaten durch die Firma T als letzter Prüfungsschritt nur dann erforderlich ist, wenn die vorangegangenen Prüfungsschritte keinerlei Unstimmigkeiten ergeben. Danach steht fest, dass auch in Fällen der unbedenklichen Automatenabstimmung und der Stimmigkeit des Geldbestandes Geldscheine in dem Einzahlungsautomat vorhanden sein können, die nicht erfasst worden sind. Danach steht fest, dass der von der Klägerin angegebene Sachverhalt aus technischer Sicht zutreffend sein kann.

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Letztlich kommt der Klägerin im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls zugute, dass die Beklagte es unterlassen hat bestimmte Beweismöglichkeiten für die Klägerin zu erhalten. Unstreitig wird in dem Aufstellungsraum der Geldautomaten eine Videokamera betrieben. Diese lässt das Verhalten der Ein- und Auszahlenden erkennen. Die Beklagte hat es unterlassen, diese dokumentarische Erfassung aufzubewahren. Nach Angaben ihres Prozessvertreters soll die Videoaufnahme bereits gelöscht worden sein. Dieses hält das Gericht zumindest für fahrlässig. Der fahrlässige Umgang mit Dokumentationsmaterial, das möglicherweise der Klägerin bei dem von ihr zu erbringenden Beweis hilfreich hätte sein können, führt zu einer gewissen Beweiserleichterung für die Klägerin. Ebenso zu bewerten ist das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten unmittelbar nach Angabe der vermeintlichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Einzahlungsvorgang. Der Vorgang ereignete sich ausweislich der Einzahlungsquittung am 03.05.2011 um 16.45 Uhr. Dies war ein Dienstag. Dienstags sind Filialen der Sparkasse regelmäßig bis um 18.00 Uhr geöffnet. Es wäre also möglich gewesen, dass die Beklagte bereits an diesem Tag etwa zu der genannten Zeit sofort die Angaben der Klägerin auf ihre Richtigkeit überprüft hätte. Möglicherweise hätten Mitarbeiter der Beklagten auch den Einzahlungsautomaten öffnen können und Überprüfungsschritte durchführen können, die im Regelfall von der Firma T ausgeführt werden. Demgegenüber wurde die Zeugin L als maßgebliche Mitarbeiterin nach ihren Angaben erst ein bis zwei Tage nach dem Vorgang von dem informierten Mitarbeiter des Kommunikationszentrums informiert. Die Entnahme der Geldkassette zu Prüfzwecken erfolgte erst am 06.05.2011. Auch dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung als beweiserleichternd für die Klägerin – nach Auffassung des Gerichts – einzustufen.

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Vor dem Gesamthintergrund dieser Auswertung der unstreitigen Tatsachen und der erfolgten Zeugen- und Parteiangaben geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin der Nachweis einer Einzahlung von neun 50-Euro-Scheinen gelungen ist.

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Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin als Verzugsschaden geltend machen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.