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Amtsgericht Dortmund·405 C 3959/09·11.10.2009

Versichererhaftung für Anwaltsgebühren bei Kündigungsandrohung (Bestandsstreitigkeit)

ZivilrechtVersicherungsrechtAnwaltsvergütung/KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Freistellung von Restanwaltsgebühren aus einer Bestandsstreitigkeit wegen einer Kündigungsandrohung. Das Gericht qualifiziert die anwaltliche Tätigkeit als Bestandsstreitigkeit i.S.v. § 42 GKG und bemisst den Gegenstandswert nach dem Dreifachen des Bruttomonatsentgelts mit 20% Abschlag. Die Beklagte wird zur Freistellung von 315,59 € nebst Zinsen verurteilt; weitergehende Gebührenansprüche werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von 315,59 € nebst Zinsen verurteilt, sonstige Gebührenansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die anwaltliche Tätigkeit zur Abwehr einer drohenden Kündigung ist als Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 42 GKG zu qualifizieren, wenn das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung mit der Androhung einer Kündigung verknüpft ist.

2

Zur Bemessung des Gegenstandswerts bei Bestandsstreitigkeiten ist grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen; bei einer noch nicht ausgesprochenen Kündigung ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

3

Ein Versicherer, der zur Übernahme von Anwaltsgebühren verpflichtet ist, hat den Versicherten von den erstattungsfähigen Gebühren freizustellen; nicht erstattungsfähig sind Gebühren, die durch eine unberechtigte Aufforderung zur Erteilung einer Deckungszusage entstanden sind, sofern der Versicherer nicht in Leistungsverzug war.

4

Ansprüche auf Verzugszinsen sind für freizustellende Restbeträge seit Eintritt des Verzugs als Schaden geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Honorar-

forderung der Rechtsanwälte T und Kollegen

aus I2 aus der Rechnung Nr. 0900273 vom 19.02.2009

in Höhe eines Restbetrages von 315,59 € nebst 5 Prozent

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 frei-

zustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(ohne Tatbestand und abgekürzt gem. § 495a ZPO).

3

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

4

Die Beklagte hat ihren Versicherungsnehmer von restlichen Anwaltsgebühren zu befreien. Diese Anwaltsgebühren sind anlässlich einer Bestandsstreitigkeit im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers der Beklagten entstanden. Soweit es um die Frage geht, ob eine Kündigung angedroht worden ist, handelt es sich um eine Bestandsstreitigkeit im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (seit dem 01.09.2009: § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Für die Bewertung eines solchen Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit ist in der Regel der Betrag des für die Dauer eines viertel Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Brutto-Monatseinkommen.

5

In § 1 des Entwurfs des Aufhebungsvertrages wird in Abs. 1 darauf verwiesen, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung geschlossen werden soll. Diese Verknüpfung zwischen dem Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung und einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens gibt dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Prägung als Bestandsstreitigkeit im oben genannten Sinne.

6

Ausgangspunkt für die Berechnung des Gegenstandswertes ist danach das dreifache Brutto-Monatseinkommen des Versicherungsnehmers der Beklagten (3 x 3.750,00 € = 11.250,00 €). Um den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend zu bestimmen, ist zu fragen, welche Klagemöglichkeit dem Versicherungsnehmer der Beklagten zur Verfügung gestanden hätte, wenn er gegen die konkrete Kündigungsandrohung gerichtlich vorgegangen wäre. Während für die Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines gekündigten Arbeitsverhältnisses anerkannt ist, dass das volle Entgelt eines viertel Jahres in Ansatz gebracht werden muss, kann demgegenüber im Falle einer noch nicht erfolgten Kündigung dieser Regelstreitwert nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist das Interesse des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass eine angekündigte Kündigung für den Fall ihres Ausspruchs unwirksam sein sollte, geringer zu bewerten. Es ist deshalb der für sonstige Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen (vgl. insgesamt zu der vorstehenden Gegenstandswertfestsetzung Dr. N in juristischem Büro 2009 Seite 466 und 467). Danach war der Bemessung der anwaltlichen Gebühren ein Gegenstandswert von 9.000,00 € zugrunde zu legen. Die 1,3 Gebühr nach diesem Gegenstandswert beträgt 583,70 € zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer folgt daraus eine Gesamtforderung in Höhe von 718,40 €. Nach Abzug des Selbstbehalts des Versicherungsnehmers der Beklagten verbleibt eine Forderung in Höhe von 568,40 € auf die die geleisteten Teilzahlungen der Beklagten in Höhe von 252,81 € (das sind 209,50 € + 43,31 €) zu verrechnen sind. Danach verbleibt der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 315,59 €. Zinsen auf diesen Betrag kann der Kläger als Verzugsschaden geltend machen.

7

Weitere Forderungen stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere kann der Kläger keine Befreiung von den Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Anwälte des Klägers die Beklagte zur Erteilung einer Deckungszusage aufgefordert haben. Im Zeitpunkt der Aufforderung zur Erteilung der Deckungszusage war die Beklagte nicht im Leistungsverzug.

8

Die Beklagte hatte einen Anspruch darauf, dass vor Einschaltung eines Rechtsanwalts ihr Versicherungsnehmer, also der Kläger, sie selbst zur Erteilung der Deckungszusage auffordert. Daran fehlt es hier. Die durch die nicht berechtigte Aufforderung zur Erteilung der Deckungszusage entstandenen Gebühren fielen im Nachhinein nicht mehr erneut an. Insgesamt fehlt es danach an einem Rechtsgrund für die Erstattung dieser Gebührenforderung.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.