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Amtsgericht Dortmund·405 C 2916/11·27.06.2012

Schadensersatz wegen Fehlverhalten eines Zugbegleiters bei Reiseverspätung

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeförderungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz, weil eine Zugverspätung und das Verhalten eines Zugbegleiters zu verpasstem Flug und Mehrkosten führten. Zentral ist, ob der Zugbegleiter grob fahrlässig handelte und die Beklagte hierfür einsteht. Das AG erkennt grobe Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen an und verurteilt die Beklagte teilw. zur Zahlung sowie zur Freistellung von Forderungen; andere Ansprüche werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 497,63 € nebst Zinsen und Freistellung von Forderung, der Rest der Klage wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beförderungsunternehmer haftet nach § 280 BGB für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten eines Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

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Grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn ein Mitarbeiter bewusst die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch vorhersehbare Gefahren (z. B. Ermöglichung des Betretens von Gleisen) schafft.

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Ein vertraglicher Haftungsausschluss kann grobe Fahrlässigkeit nicht wirksam ausschließen, soweit die Beförderungsbedingungen dies vorsehen.

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Der Reisende hat bei einer angekündigten bzw. erwarteten zeitnahen Weiterfahrt nicht zwangsläufig ein Mitverschulden, wenn keine konkrete und verlässliche Information vorlag, dass Alternativbeförderungen sicherer oder verfügbarer gewesen wären.

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Ersatzfähig sind angemessene Mehrkosten für zumutbare Ersatzbeförderung, nachweisbare Mietwagen- und Umbuchungskosten sowie Verzugszinsen; Ansprüche Dritter bedürfen Abtretung oder gesonderter Darlegung.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 287 ZPO§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 497,63 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basis-zinssatz seit dem 10.05.2011 zu zahlen,und fernerden Kläger von einer Forderung der S GmbH& Co. KG in Höhe von 172,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54 Prozentund die Beklagte 46 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger und eine Mitarbeiterin von ihm beabsichtigten am 16.09.2010 mit dem Regionalexpress 1 von Dortmund nach Düsseldorf-Flughafen zu fahren um von dort ein Flugzeug nach Leipzig zu nehmen. Der RE 1 verließ pünktlich um 8.44 Uhr den Dortmunder Hauptbahnhof. Bis zum Hauptbahnhof Duisburg verlief die Fahrt problemlos. Nach Anfahrt des Zuges im Hauptbahnhof Duisburg musste dieser kurz darauf wieder gestoppt werden. Der letzte Waggon des Zuges befand sich noch in der Höhe des Bahnsteigs. Vom Zugführer wurde durchgegeben, dass eine Weiterfahrt nicht möglich sei. Die Reisenden sollten durch die hintere Tür des letzten Waggons den Zug verlassen.

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Entgegen dem Wortlaut dieser Durchsage wurden sämtliche Türen des Zuges geöffnet. Die Reisenden verließen durch diese Türen den Zug und gelangten in den Gleisbereich. Dieser Umstand führte zu einer vollständigen Sperrung des Hauptbahnhofs Duisburg. Ein ICE 946 der bei planmäßigem Verlauf um 9.57 Uhr den Flughafen Düsseldorf erreicht hätte konnte den Bereich des Duisburger Hauptbahnhofs wegen der Sperrung nicht verlassen.

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Der Abflug des von dem Kläger gebuchten Flugzeuges war um 10.45 Uhr. Planmäßiges Einchecken war möglich bis 10.00 Uhr. Nach Anruf erreichte ein mit dem Kläger und seiner Mitarbeiterin Mitreisender eine Verlängerung der Eincheckzeit bis um 10.30 Uhr, nach den Angaben des Klägers.

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Der Kläger und seine Mitarbeiterin bestiegen den ICE. Wegen der verzögerten Abfahrt erreichte dieser den Flughafen erst um 10.45 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt startete das Flugzeug gerade.

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Der Kläger nahm einen Mietwagen. Mit diesem Mietwagen fuhren er und seine Mitarbeiterin nach Leipzig. Es kam zu einem verspäteten Eintreffen und dadurch bedingt zu einer Verschiebung des wahrzunehmenden Gesprächstermins. Durch die Stornierung des Fluges und die Anmietung des PKWs sowie durch Umbuchungsgebühren kam es zu einem Schaden des Klägers, den dieser insgesamt mit 1.197,63 € beziffert. Darüber hinaus wurde er von den Gesprächspartnern auf Schadenersatz wegen des verspäteten Gesprächstermins in Höhe von 236,99 € in Anspruch genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.197,63 € nebst 5 ProzentZinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie die Beklagtezu verurteilen, den Kläger von einer Erstattungsforderung derS GmbH & Co. KG in Höhe von 236,99 €freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Nach ihrer Auffassung ist für Schadenersatzansprüche des Klägers kein Raum. Die Beklagte habe die Verzögerung der Fahrt des Regionalexpresses nicht zu vertreten. Ein Fehlverhalten des Zugbegleiters liege nicht vor. Zumindest fehle es an einem grob fahrlässigen Verhalten, dass bei Ansprüchen gegen die Beklagte Haftungsvoraussetzung sei. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Inanspruchnahme eines Taxis den Schaden mindern können.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T3, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat durch grob fahrlässiges Verhalten die Verzögerung der Reise des Klägers und seiner Begleiterin verursacht. Der Kläger beansprucht insgesamt jedoch einen übersetzten Schadenersatzanspruch. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor.

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Der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz folgt aus § 280 BGB. Ein Mitarbeiter der Beklagten, dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfen diese sich zurechnen lassen muss, hat grob fahrlässig gegen Pflichten aus dem Beförderungsvertrag verstoßen. Es ist zumindest davon auszugehen, dass die Beklagte als Beförderungsunternehmen verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was für den Reisenden zu einer vermeidbaren Verspätung führen könnte. Gegen diese Verhaltensanforderung verstößt der Zugbegleiter der Beklagten dadurch, dass er entgegen der Ansage des Zugführers nicht nur die letzte Tür des gesamten Zuges öffnet, durch die ein Verlassen des Zuges auf den gesicherten Bahnsteig möglich war, sondern darüber hinaus sämtliche Zugtüren öffnet und dadurch ein Betreten der Gleiskörper durch den Reisenden geradezu herausfordert. Dass der Zugbegleiter sämtliche Türen – zumindest jedoch auch weitere Türen außerhalb des Bahnsteigbereichs - geöffnet hat steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen T2 sowie aufgrund des unbestrittenen Folgegeschehens. In diesem Verhalten des Zugbegleiters ist ein gravierender Pflichtenverstoß zu erblicken. Den Zugbegleiter mussten die Folgen seines Tuns auch bewusst sein. Er hat in erheblich vorwerfbarer Weise die Überlegungen außer Acht gelassen, die ein sorgfältiger Schuldner in einer vergleichbaren Situation zwingend hätte anstellen müssen.

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Dieses grob fahrlässige Fehlverhalten des Zugbegleiters ist der Beklagten zuzurechnen, da der Zugbegleiter im Pflichtenkreis der Beklagten tätig wurde. Gemäß Ziffer 9.4. der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG kann die Haftung für ein grob fahrlässiges Verhalten nicht ausgeschlossen werden.

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Folge des Fehlverhaltens des Zugbegleiters der Beklagten war eine erhebliche zusätzliche Verzögerung der Reise des Klägers. Der Gesamtbereich des Hauptbahnhofs Duisburg musste für einen längeren Zeitraum wegen zahlreicher im Gleisbereich sich aufhaltender Reisender gesperrt werden bis gesichert ausgeschlossen werden konnte, dass eine Personengefährdung weiter erfolgen könne.

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Dieser Umstand war die entscheidende Ursache für die schadensverursachende Verspätung des Klägers. Es ist nicht abzustellen auf den Defekt des RE1, der zur Folge hatte, dass dieser den Bereich des Hauptbahnhofs Duisburg nicht wieder verlassen konnte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diesen Defekt verschuldet hat.

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Ausschließlicher und maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist jedoch, wie dargelegt, das Fehlverhalten des Zugbegleiters. Dieses Fehlverhalten war auch nicht zwingende oder logische Folge des vorangegangenen Bahndefektes. Es handelte sich vielmehr um eigenständiges abgrenzbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Beklagten, für das die Beklagte einstandspflichtig ist.

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Die Sperrung des Hauptbahnhofs Duisburg hatte zur Folge, dass der Kläger mit dem von ihm ausgewählten und bestiegenen ICE 946 nicht mehr rechtzeitig den Flughafen Düsseldorf erreichte. Hierbei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem Kläger – wie er darlegt – von Zugbegleitern versichert wurde, der ICE werde alsbald abfahren. Mangels anderer konkreter Darlegung durfte der Kläger nämlich davon ausgehen, dass der ICE zeitnah zum Fahrplan den Bahnhofsbereich verlassen würde. Dass durch persönliche Ansprache oder mittels zentraler Durchsage im Bahnhofsbereich der Kläger darüber informiert wurde, dass die Abfahrt des ICE sich auf unbestimmte Zeit verzögere ist von der Beklagten nicht dargelegt worden. In dieser Situation durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der ICE, der bis zum Flughafen Düsseldorf lediglich eine weitere Fahrtzeit von 8 Minuten benötigte für ihn rechtzeitig das Flughafengelände erreichen würde.

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Von daher ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, dass er eine Alternativmöglichkeit des Transportes zum Flughafen Düsseldorf nicht genutzt hat. Es steht nicht einmal fest, ob es theoretisch möglich gewesen wäre, mit einem Taxi beispielsweise rechtzeitig den Flughafenbereich zu erreichen. Keinesfalls liegen Umstände vor, die für den Kläger gesichert erscheinen lassen konnten, dass eine andere Beförderungsmöglichkeit zuverlässiger und schneller seinen Transport zum Flughafen hätte bewerkstelligen können. Vor diesem Hintergrund kommt ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung oder der Höhe des entstandenen Schadens nicht in Betracht.

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Danach ist die Beklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Sie schulden den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 497,63 €.

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Da der Kläger und seine Begleiterin infolge der von der Beklagten zu vertretenden Zugverspätung den Flughafen Düsseldorf nicht rechtzeitig erreichten um den gebuchten Flug nach Leipzig anzutreten, hatte der Kläger keine andere Möglichkeit als durch Anmietung eines PKWs die alsbaldige Reise nach Leipzig zu gewährleisten. Die Darlegungen des Klägers insoweit sind schlüssig. Sie werden im Ergebnis von der Beklagten auch nicht angegriffen. Der Kläger kann zunächst die durch die Anmietung des Fahrzeugs entstandenen Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen. Für das Mietfahrzeug musste der Kläger 63,55 € aufwenden. Da die im Grundpreis enthaltene Kilometerpauschale von 300 km um 180 km überschritten wurden kann der Kläger weitere 55,80 € (180 km mal 0,31 € pro gefahrenen km) ersetzt verlangen. Ebenso war der Kläger berechtigt, das Fahrzeug in Leipzig zu belassen um abends mit dem Flugzeug nach Düsseldorf zurückzufliegen. Die hierdurch entstandene Einweggebühr und die Flughafenabgabegebühr in Höhe von 12,60 € bzw. 26,39 € sind ebenfalls erstattungspflichtig.

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Hinzu kommt ein Ersatzbetrag in Höhe von 175,80 € für aufgewandte Spritkosten. Insgesamt folgt darauf ein erster Schadenersatzbetrag in Höhe von 397,63 € (inklusive MwSt).

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Darüber hinaus kann der Kläger 172,50 € von der Beklagten erstattet verlangen. Insoweit sind ihm durch die Stornierung und Umbuchung der Flüge Kosten entstanden, die der Kläger im Einzelnen plausibel darlegt (vgl. Blatt 7 der Akten). Nicht jedoch ersichtlich ist, warum der Kläger die Umbuchungskosten des mitreisenden T von der Beklagten erstattet verlangen kann. Insoweit hat Herr T eigene Ansprüche gegen die Beklagte. Dass diese an den Kläger abgetreten worden seien, hat dieser nicht dargelegt.

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Neben diesen Kosten erkennt das Gericht dem Kläger noch einen Arbeitsausfallschaden in Höhe von 100,00 € zu (§ 287 ZPO).

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Soweit der Kläger davon ausgeht, für ihn und seine Mitarbeiterin seien jeweils 400,00 € wegen entgangener Arbeitszeit anzusetzen, vermag das Gericht diesen Überlegungen nicht zu folgen. Es mag sein, dass infolge der Autofahrt nach Leipzig der Kläger und seine Begleiterin daran gehindert waren Vorbereitungen für das abzuhaltende Gespräch zu treffen. Diese Vorbereitungsarbeit meint das Gericht mit 100,00 € als ausreichend abgegolten ersehen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Erreichen des Flugs nach Leipzig der Kläger und seine Mitarbeiterin dazu in der Lage gewesen wären, jeweils 4 weitere Stunde gewinnbringend zu arbeiten.

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Zinsen auf den ausgeurteilten Schadenersatzanspruch kann der Kläger als Verzugsschaden geltend machen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.