Erstattung für Heilpraktiker-Psychotherapie teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung restlicher Heilpraktikerrechnungen für psychotherapeutische Behandlungen ihres Sohnes; die Beklagte zahlte nur anteilig. Streitgegenstand war, welche Gebührenziffern eines Heilpraktikerverzeichnisses erstattungsfähig sind. Das Gericht erkannte nur spezifische Ziffern für Psychotherapie an und sprach der Klägerin 109,20 € zu, weitere Posten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage der Versicherten teilweise stattgegeben: Versicherer zur Zahlung von 109,20 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Rechnungspositionen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie tätiger Leistungsanbieter darf in der Regel nur die in der Gebührenordnung speziell für Psychotherapie vorgesehenen Gebührenpositionen (Ziffer 19) abrechnen; allgemeine Gebührenziffern (1–8) sind nur ergänzend zu berücksichtigen, wenn die spezialisierten Ziffern notwendige medizinische Leistungen nicht abdecken.
Bei der Prüfung eines Erstattungsanspruchs ist allein der systematisch und sachgerecht ermittelte, berechtigte Rechnungsbetrag erstattungsfähig; nicht spezifisch zuordenbare oder überhöhte Abrechnungspositionen können vom Versicherer abgelehnt werden.
Bereits geleistete Zahlungen der Krankenversicherung sind auf den erstattungsfähigen Gesamtbetrag anzurechnen; der Versicherte kann insoweit lediglich die Differenz als Restforderung geltend machen.
Eine pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Bestreitung der medizinischen Diagnose oder Behandlungsbedürftigkeit durch den Versicherer genügt nicht, um den Erstattungsanspruch insgesamt zu verneinen; der Versicherer muss entscheidungserhebliche Tatsachen darlegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,20 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Wegen des Versicherungsscheins und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird verwiesen auf die Blätter 11 ff d. A.
Der Sohn der Klägerin wurde Ende 2010 von Herrn X behandelt, der als „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ tätig wird. Unter dem 23.11.2010 wurde der Klägerin Rechnung erteilt über einen Betrag in Höhe von 340,00 Euro. Wegen der Rechnung im Einzelnen wird auf Blatt 33 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte wurde auf Rechnungsausgleich in Anspruch genommen. Sie leistete eine Teilzahlung in Höhe von 110,40 Euro.
Die Klägerin verlangt Ausgleich des restlichen Rechnungsbetrages auf einer Basis von einer 80 %igen Erstattungspflicht.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Hauptforderung in Höhe von 161,60 Euro nebst Nebenforderungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten fallen die Leistungen des Herrn X nicht in den erstattungspflichtigen Bereich des Krankenversicherungsvertrages. Selbst wenn dieser als Heilpraktiker für Psychotherapie abrechnen dürfe, hätte er bei seiner Abrechnung Leistungen berücksichtigt, die nur von einem allgemeinen Heilpraktiker hätten ausgeführt werden dürfen. Eine Rechnungstellung allgemeiner Leistungen für Heilpraktiker wie sie in den Gebühreziffern 1 bis 8 der Gebührenordnung für Heilpraktiker umschreiben seien, sei einem Heilpraktiker für Psychotherapie nicht möglich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 109,20 Euro zu. Die Beklagte war aufgrund des Versicherungsvertrages der Klägerin gegenüber verpflichtet, Rechnungsforderungen in einer Gesamthöhe von 274,50 Euro anzuerkennen. 80 % von diesem Betrag ergeben 219,60 Euro. Auf diesen berechtigten Forderungsbetrag hat die Beklagte 110,40 Euro gezahlt. Der Rest entspricht dem zugunsten der Klägerin ausgeurteilten Betrag in Höhe von 109,20 Euro. Der Sohn der Klägerin wurde am 19.11.2010, 24.11.2010, 01.12.2010 und 08.12.2010 behandelt. Die Beklagte hat nicht in ausreichend substantiierter Weise bestritten, dass bei dem Sohn der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, die psychotherapeutisch behandlungsbedürftig war. Die insgesamt in Rechnung gestellten Positionen konnten jedoch nicht berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des Gerichts ist der als Psychotherapeut tätige Heilpraktiker lediglich berechtigt, die Gebührenpositionen geltend zu machen, die unter Ziffer 19 „Psychotherpaie“ aufgeführt sind. Erst falls in diesem Gebührenfeld Behandlungsmaßnahmen nicht enthalten sind, die medizinisch zwingend durchzuführen sind, darf der als Psychotherapeut tätige Heilpraktiker auf die Allgemeinen Leistungsumschreibungen der Ziffer 1 bis 8 zurückg greifen. Daraus folgt, dass am 1. Behandlungstag, dem 19.11.2010 lediglich die Gebührenziffern 19.3 und 19.5 anzusetzen sind. Unter diesen Ziffern ist einmal das Ausstellen eines psychodiagnostischen Befundes aufgeführt und einmal einmal psychologische Exploration mit eingehender Beratung. Neben diesen beiden Ziffern haben die allgemeinen Leistungen (Ziffer 1 eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung, Ziffer 2 vollständiges Krankenexamen mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie und Ziffer 5, Beratung auch telefonisch, ggfls. einschließlich einer kurzen Untersuchung) keine eigenständige Bedeutung. Im Verhältnis zu Ziffer 2 ist Ziffer 19.5 die spezifische Umschreibung der Tätigkeit eines als Psychotherapeut vorgehenden Heilpraktikers. Ebenso ist die Leistung gem. Ziffer 19.3 für die konkrete Heilpraktikertätigkeit spezifischer als die allgemeine Leistung gemäß Ziffer 1 der Gebührenordnung. Neben Ziffer 19.5, die neben der psychologischen Exploration auch eine eingehende Beratung umfasst, kann die allgemeine Beratungsleistung gem. Ziffer 5 der Gebührenordnung nicht zum Tragen kommen. Für den Behandlungstag 19.11.2010 können 64,50 Euro (Ziffern 19.3 und 19.5, 38,50 Euro und 26,00 Euro) berücksichtigt werden. Für die weiteren drei Behandlungstage (24.11., 01.12. und 08.12.2010) können jeweils 26,00 Euro angesetzt werden. Für die Ziffer 19.5 und darüber hinaus die psychotherapeutischen Behandlungen mit einer Dauer bis zu 90 Minuten zu einem Gebührensatz von 44,00 Euro. Neben der danach gebührenrechtlich zu berücksichtigen psychologischen Exploration mit eingehender Beratung können die Leistungen gem. Ziffer 1 und 5 eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung und Beratung ggfls. einschließlich einer kurzen Untersuchung nicht eigenständig angesetzt werden. Aus der Summe der vorgenannten Beträge folgt der gesamte berechtigte Behandlungsaufwand in Höhe von 274,50 Euro.
Die vom Gericht vorgenommene Einstufung der Leistungen des als Psychotherapeut tätigen Heilpraktikers entspricht der Systematik der Gebührenordnung und erscheint sachlich gerechtfertigt. Weitergehende Forderungen durften der Klägerin vom Heilpraktiker nicht ihn Rechnung gestellt werden. Insoweit ist die Leistungspflicht der Beklagten beschränkt.
Die Berufung gegen die vorstehende Entscheidung wird zum Zwecke der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.