Sachverständigenkosten: BVSK-Honorarbefragung und Nebenkostenbemessung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall; streitig sind die Höhe der Grundgebühr und Nebenkosten. Das AG Dortmund verwendet die BVSK-Honorarbefragung als Berechnungsgrundlage, verlangt jedoch sachgerechte Umlegung und ermittelt die Grundgebühr durch proportionale Interpolation zwischen Schadensspannen. Bestimmte Nebenkosten werden nach JVEG angesetzt, nicht substantiiert vorgetragene Fremdleistungspositionen (AUDATEX) abgelehnt. Dem Kläger werden 40,63 € nebst Zinsen und 5 € Mahnkosten zugesprochen, die übrige Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restforderung von 40,63 € nebst Zinsen und 5 € Mahnkosten zuerkannt, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die BVSK-Honorarbefragung kann zur Bemessung der Sachverständigengrundgebühr herangezogen werden, wenn ihre Ergebnisse sachgerecht und konkret auf den Einzelfall umgelegt werden.
Liegt der Nettosachschaden zwischen zwei Tabellenwerten, ist die angemessene Grundgebühr durch proportionale Interpolation innerhalb der Schadensspanne zu ermitteln.
Nebenkosten (z. B. Lichtbilder, Kopien, Fahrtkosten, Schreibkosten, pauschale Telefon-/Portokosten) sind nur in der substantiiert nachgewiesenen oder nach JVEG gerechtfertigten Höhe erstattungsfähig; nicht substantiiert geltend gemachte Fremdleistungspositionen sind nicht anzusetzen.
Geleistete Zahlungen sind anzurechnen; verbleibende Forderungen können nebst gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls Mahnkosten geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,63 € nebst
5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007
sowie weitere 5,00 € Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 Prozent
und die Beklagte 20 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
(Abgekürzt gem. § 495a ZPO).
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger ist berechtigt nach dem geschädigten Herrn B T Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da ein Versicherungsnehmer der Beklagten dem Abtretenden anlässlich eines Verkehrsunfalls materiell rechtlich geschädigt hat.
Im Streit zwischen den Parteien ist die Höhe der angemessenen Sachverständigenkosten. Wegen der vom Kläger geltend gemachten Forderung wird auf die Rechnung vom 19.03.2007, Blatt 16 der Akten, verwiesen. Auf den insgesamt geltend gemachten Rechnungsbetrag in Höhe von 499,19 € hat die Klägerin 298,98 € gezahlt.
Wegen des Streitstandes wird verwiesen auf das gleichgelagerte Verfahren 405 C 12972/09.
Auch in diesem Fall streiten die Parteien vorrangig darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die Grundgebühr nach einer Erhebung des BSVK geltend zu machen. Ferner streiten sie um die Angemessenheit geltend gemachter Nebenkosten.
Dem Kläger steht im Ausgangspunkt eine Grundgebühr in Höhe von 215,79 € zu. Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass dieser berechtigt ist, die Ergebnisse der Honorarbefragung BVSK aus den Jahren 2005/2006 seiner Honorarberechnung zugrunde zu legen. Der Kläger muss jedoch diese Befragung sachgerecht auf den konkreten Fall umlegen. Bei einem Nettosachschaden in Höhe von 1.225,00 € ist der Bereich der Honorarbefragung zwischen einem Nettoschaden von 1.000,00 € und 1.250,00 € für die Berechnung des Grundhonorars maßgeblich. Hier ist nach der Tabelle eine Spanne von 195,00 € bis 218,00 € eröffnet. Zugrunde zu legen sind jeweils die Eingangswerte der entsprechenden Schadenshöhequote. Danach besteht für eine Schadensspanne von 250,00 € ein Wertungsspielraum von 23,00 €. Pro Punkt ist danach ein Betrag von 23,00 € geteilt durch 250 zugrunde zu legen. Da der konkrete Schadensbetrag den Unterwert von 1.000,00 € um 225,00 € übersteigt ist das Ergebnis mit 225 zu multiplizieren. Der Betrag ist dem Grundbetrag von 195,00 € hinzuzuziehen. Daraus ergibt sich eine angemessene Grundgebühr in Höhe von 215,79 €.
Für die 6 gefertigten Lichtbilder stehen dem Kläger für den ersten Satz 2,00 € pro Lichtbild und damit 12,00 € zu und für den zweiten Satz 0,50 € pro Lichtbild und damit 3,00 € in der Summe also 15,00 € zu. Fahrtkosten kann der Kläger in Höhe von 0,30 € pro Kilometer bei einer Strecke von 47 Kilometern also insgesamt in Höhe von 14,10 € verlangen. Für gefertigte 25 Kopien steht ihm ein Satz pro Kopie in Höhe von 0,50 € zu. Für 9 geschriebene Seiten kann der Kläger 2,00 € pro Seite und damit insgesamt 18,00 € verlangen. Pauschale Telefonkosten und Portokosten stehen dem Kläger in Höhe von 10,00 €. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag mit geltend gemachten 22,55 € anzusetzen wäre. Für die Ansetzung von Fremdleistungskosten AUDATEX fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wegen der Berechnung der Nebenkosten im Einzelnen wird auf die Sätze des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetztes (JVEG) verwiesen.
Netto kann der Kläger danach eine Entschädigung v on 285,39 € verlangen plus Mehrwertsteuer folgt daraus ein Betrag in Höhe von 339,61 €, auf den die Beklagte 298,98 € gezahlt hat.
Der Kläger kann danach noch 40,63 € nebst Zinsen und Mahnkosten geltend machen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.