Zahlungsklage: Beklagter zur Zahlung von 327,25 € nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung von 327,25 € nebst Zinsen sowie Mahn- und Inkassokosten. Das Amtsgericht hat die Klage im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO als begründet erkannt, da der Beklagte der gesetzten Frist zur Erwiderung nicht nachkam. Es verurteilt den Beklagten zur Zahlung sowie zur Tragung der Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 327,25 € nebst Zinsen sowie Mahn‑ und Inkassokosten vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ist die Erteilung eines Endurteils zulässig, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens erfüllt sind.
Erhebt der Beklagte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine substantiierten Einwendungen, kann die Klage im Sinne des vorgetragenen Anspruchs stattgegeben werden.
Bei Feststellung eines Zahlungsanspruchs kann das Gericht Verzugszinsen und erstattungsfähige außergerichtliche Mahn‑ und Inkassokosten zusprechen.
Die kosten- und vollstreckungsrechtlichen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 708, 713 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin EUR 327,25 nebst Zinsen in Höhe von 8,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 59,50 seit dem 11.04.2012, aus EUR 65,45 seit dem 28.4.12 aus EUR 77,35 seit dem 31.05.2012, aus EUR 59,50 seit dem 24.06.2012 aus EUR 41,65 seit dem 07.08.2012 und aus EUR 23,80 seit dem 11.02.2013, sowie außergerichtlich entstandene Mahnkosten in Höhe von EUR 7,50 und Inkassokosten in Höhe von EUR 72,00 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche schlüssig dargelegt.
Der Beklagte ist dem nicht innerhalb vom Gericht gesetzten Frist entgegen getreten.
Im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO war eine Entscheidung durch Endurteil zulässig.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91. 708, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.