Klage auf fiktiven Kfz-Schadensersatz: Vollstreckungsbescheid bleibt aufrecht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Vollstreckungsbescheid; das Gericht erklärt die Klage für begründet und den Einspruch des Beklagten für unbegründet. Entscheidend war die Zulässigkeit fiktiver Abrechnung mit markengebundenen Werkstattkosten sowie UPE‑Aufschlägen und Verbringungskosten. Das Gericht sah die Schadensminderungspflicht erfüllt und die Erstattungsfähigkeit der streitigen Positionen bejaht.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 177,44 EUR stattgegeben; Vollstreckungsbescheid bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Der Schädiger kann den Geschädigten nur dann wirksam auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass die Reparatur dort technisch gleichwertig ist und die Inanspruchnahme nicht unzumutbar wäre.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Erreichbarkeit der Werkstatt sowie die Möglichkeit von Reklamationen und Nachfragen zu berücksichtigen; ein nur wegen Hol‑ und Bringdienst geringerer Aufwand reicht regelmäßig nicht aus, um eine Verweisung zu rechtfertigen.
Kosten der Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören grundsätzlich zu den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbeträgen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, sofern nicht nachweislich gleichwertige Werkstätten mit eigener Lackiererei zur Verfügung standen.
UPE‑Aufschläge auf Ersatzteilkosten sind bei fiktiver Abrechnung zu erstatten, wenn sie am Ort der Reparatur tatsächlich üblich und erforderlich sind; ein pauschales Bestreiten durch den Schädiger genügt nicht, vielmehr sind konkrete Darlegungen zum örtlichen Üblichkeitsgrad erforderlich.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid vom 9.5.2014 (Amtsgericht Hagen, 14-1903154-0-8) bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, der Einspruch ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 177,44 Euro.
Der Kläger legt der Schadensberechnung zu Recht die im Gutachten des Sachverständigen H dargelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde:
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleich wertig ist, und wenn die Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt nicht unzumutbar ist. Der Beklagte verweist auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen, die 22 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist, während die vom Kläger bevorzugte markengebundene Fachwerkstatt nur 9 km entfernt ist. Diese ist somit noch ohne Weiteres mit dem Fahrrad zu erreichen. Dem Kläger wäre es nach Erledigung der Reparatur ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, dort mit seinem Fahrzeug wegen Reklamationen vorstellig zu werden. Dies würde sich auch bei geringfügigen Reklamationen eher „lohnen“ als bei einer weiter entfernten Werkstatt. Er hätte auch während der Reparaturzeit ohne Schwierigkeiten persönlich Nachfragen stellen, Termine absprechen und sein Fahrzeug in Augenschein nehmen können.
Diese Vorteile werden durch einen möglicherweise angebotenen Hol- und Bringservice nicht aufgewogen.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die fiktiven Verbringungskosten.
Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackiererei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich - und auch vorliegend - geltend gemacht werden.
Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH MDR 2010, S. 1181; OLG Hamm OLGR 1998, S. 91).
Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen (vgl. BGH aaO.).
Vorliegend macht die Beklagte geltend, dass der von ihr benannte Referenzbetrieb über eine eigene Lackiererei verfügt. Es muss jedoch auch insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachtet werden.
Dass die Auswahl einer Fachwerkstatt ohne eigene Lackiererei willkürlich gewesen wäre, steht nicht fest.
Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf fiktive UPE-Aufschläge.
Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit sogenannter UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht einheitlich. Nach h. M. sind UPE-Aufschläge jedoch jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie in der Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich angefallen wären (vgl. u. a. KG Berlin, MDR 2010, S. 748, OLG Düsseldorf DAR 2008, S. 523).
Dem ist nach Auffassung des Gerichts zu folgen. Wenn UPE-Aufschläge (z. B. zur Abgeltung von Lagerkosten) üblich sind, dann sind sie auch erforderlich, um einen Schaden zu beheben.
Der Kläger hat unter Vorlage des privaten Schadensgutachtens substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten UPE-Aufschläge im vorliegend relevanten Bereich anfallen.
Dem ist die Beklagte durch ihr pauschales Bestreiten der Üblichkeit von UPE-Aufschlägen nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Hier wäre es von der sachkundigen Beklagten zu verlangen gewesen, konkret darzulegen, dass Fachwerkstätten, die nicht wesentlich weiter von der vom Kläger genannten Fachwerkstatt entfernt liegen, UPE-Aufschläge nicht berechnen (vgl. hierzu auch KG Berlin aaO.).
Der Anspruch auf Zinsen und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 177,44 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.