Teilsieg des Geschädigten: Erstattung von Reparatur- und Mietwagenkosten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Ersatz von Reparaturkosten und Mietwagenkosten nach einem Unfall. Das Gericht sprach ihr einen Teilbetrag der Reparaturkosten sowie volle Mietwagenkosten zu. Es stellte fest, dass die Rechnung dem Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen entspricht und der Geschädigte durch Ausgleich der Rechnung seine Schadensminderungspflicht nicht verletzte. Die Mietwagenkosten wurden anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke und Fraunhofer bemessen; Zinsen wegen Verzug zugesprochen.
Ausgang: Dem Anspruch der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 184,53 EUR nebst Zinsen, die übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschädigter kann Ersatz von Reparaturkosten verlangen, die er zur Behebung eines Unfallfolgeschadens gezahlt hat, wenn die Rechnung mit dem vorgerichtlichen Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen übereinstimmt.
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er eine auf einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beruhende Rechnung ausgleicht und sich nicht in eine aufwendige Auseinandersetzung mit der Werkstatt über geringfügige Positionen begibt.
Zur Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann der arithmetische Mittelwert der Werte aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung als angemessene Richtschnur zugrunde gelegt werden; ein Abzug wegen möglicher Eigenersparnis kommt nicht ohne Weiteres in Betracht.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Schuldner in Verzug gerät; die Verzinsung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 124,81 Euro auf die Reparaturkosten.
Der Kläger hat die streitgegenständliche Restforderung des Autohauses H. nach der Teilregulierung durch den Beklagten vollständig ausgeglichen. Deshalb ist ihm in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Er hat durch die Zahlung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, auch wenn die Beklagte ihn zuvor auf ihren Prüfbericht und der ihrer Meinung nach begründeten Abzüge hingewiesen hat.
Die Rechnung des Autohauses H. entspricht dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen L.. Auf die Richtigkeit des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durfte er sich verlassen und die Rechnung ausgleichen. Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (ca. 3 %) der Rechnung einzulassen, und zwar auch dann nicht, wenn der Schädiger ihn vor dem Ausgleich der Rechnung auf Positionen hinweist, die er nicht erstatten will. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Schädiger dem Geschädigten nicht mitteilt, dass seine Expertise ebenfalls durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hergestellt wurde.
Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 411,82 Euro zu ersetzen, dies entspricht dem arithmetischen Mittel der entsprechenden Werte aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung. Die Zugrundelegung dieses Mittelwertes entspricht des Weiteren ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund, des Landgerichts Dortmund und des Oberlandesgerichts Hamm. Ein Abzug hiervon wegen möglicher Eigenersparnis kommt ebenso wenig in Betracht wie ein Zuschlag.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.