Kostenentscheidung nach Erledigung: Beklagte trägt Kosten wegen unvollständiger DSGVO-Auskunft
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht Dortmund entschied nach § 91a ZPO per Beschluss über die Kosten und setzte den Streitwert auf 500 EUR fest. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, weil sie den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllte und die vorprozessuale Auskunft unvollständig war.
Ausgang: Kostenentscheidung: Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (Streitwert 500 EUR) wegen unvollständiger vorprozessualer DSGVO-Auskunft
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache erledigt, kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung feststellen.
Die Auferlegung der Kosten kann zugunsten der obsiegenden Partei erfolgen, wenn die beklagte Partei den Anspruch erst nach Rechtshängigkeit erfüllt.
Bei unvollständiger vorprozessualer Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO ist dies als nachteiliges Prozessverhalten zu berücksichtigen und kann zu Lasten der auskunftspflichtigen Partei gehen.
Ist nach Lage der Vorbringen ersichtlich, dass die Klage im Wesentlichen begründet wäre und die Beklagte unterlegen wäre, rechtfertigt dies im billigen Ermessen die Kostenzuordnung zu Lasten der Beklagten.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllt.
Die vorprozessual erteilte Auskunft ist unvollständig, weil sie unstreitig nicht die vollständige E-Mail-Korrespondenz der Parteien enthält. Sie enthält auch nicht die E-Mail-Adresse des Klägers, obwohl die Beklagte ihn auf diesem Weg anschreibt.
Da die Beklagte den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 DSGVO nicht vollständig erfüllt hat, kommt es auf die Frage, in welcher Form der Anspruch auf Kopien nach § 15 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen ist, nicht an.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.