Keine Folgebeurkundung: §1617c BGB nicht auf NamÄndG-Änderungen anwendbar
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund stellt fest, dass das Standesamt Hamm die Aufnahme einer Folgebeurkundung über die erklärte Namensänderung zu Recht abgelehnt hat. Die Eltern hatten ihren Ehenamen öffentlich-rechtlich nach dem NamÄndG ändern lassen. Das Gericht hält das Anschlussrecht nach §1617c BGB nicht für auf solche verwaltungsrechtlichen Namensänderungen anwendbar. Volljährige Kinder können dem Antrag beitreten oder einen eigenen Antrag nach §5 Abs.2 NamÄndG stellen.
Ausgang: Antrag auf Folgebeurkundung abgewiesen; Standesamt durfte verwaltungsrechtliche Namensänderung nicht aufgrund §1617c BGB nachtragen
Abstrakte Rechtssätze
Das Anschlussrecht des Kindes nach §1617c BGB gilt nicht für öffentlich-rechtliche Namensänderungen, die durch Verwaltungsakt nach dem NamÄndG erfolgen.
Namensänderungen nach dem NamÄndG sind Ermessenstatbestände der Behörde und beziehen sich ausdrücklich nur auf die antragstellenden Personen; ein automatischer Anschluss Dritter ist damit ausgeschlossen.
Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Anschlussregelungen darf nicht dahin führen, dass die durch das NamÄndG vorgesehene Prüfung des „wichtigen Grundes" und das behördliche Ermessen umgangen werden.
Will ein volljähriges Kind an einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung teilnehmen, kann es dem Antrag beitreten oder einen eigenen Antrag gemäß §5 Abs.2 NamÄndG stellen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 63/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Standesamtssache
wird festgestellt, dass das Standesamt Hamm die
Folgebeurkundung über die am 27. Juli 2012 abgegebene
Namenserklärung zum Geburtseintrag Nr. 725/1983 zu
Recht abgelehnt hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei
Gründe
Die Beteiligte zu 3. ist am 26. April 1983 in Hamm geboren; sie führt den Familiennamen „ T“ .
Die Geburt wurde unter der Nummer XXX/XXXX in das Geburtenregister des Standesamtes Hamm eingetragen.
Der Ehenamen ihrer Eltern wurde durch Bescheid des Kreises Unna vom
08. Mai 2006 – wirksam seit dem 10. Mai 2006 – gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ( NamÄndG ) von „ T “
in „ M “ geändert.
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 6 d. A. Bezug genommen.
Durch Erklärung vor dem Standesamt Lünen vom 27. Juli 2012 ( Blatt 5 d. A. ), der Beteiligten zu 1. zugegangen am 31. Juli 2012, schloss sich die Beteiligte zu 1. gemäß § 1617 c BGB der Änderung des Ehenamens der Eltern an, mit dem Ziel, künftig ebenfalls den Namen M als Familiennamen zu führen.
Die Beteiligte zu 1. lehnt es ab, über die erklärte Namensänderung eine Folgebeurkundung zum Geburtseintrag XXX/XXXX aufzunehmen.
Die Beteiligte zu 2. legte dem erkennenden Gericht die Frage, ob eine solche Folgebeurkundung vorzunehmen ist, als sogenannte Zweifelsanfrage gemäß
§ 49 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ( PStG ) zur Entscheidung vor.
Der Antrag der Beteiligten zu 2. ist zulässig, § 49 Abs. 2 PStG; das angerufene Gericht ist gemäß § 50 PStG sachlich und örtlich zuständig.
Die Beteiligte zu 1. hat den Antrag der Beteiligten zu 3. auf Beurkundung der erklärten Namensänderung zu Recht abgelehnt, da sich die Namensänderung der Eltern nicht auf sie erstreckt und eine Namensanschlußerklärung gemäß § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht möglich ist.
Zwar ist dem Kammergericht ( Beschluss vom 22. Mai 2001, StAZ 02, 79 ) zuzugestehen, dass sich der Wortlaut des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB uneingeschränkt auf alle Änderungen des Ehenamens der Eltern, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, bezieht und dem Kind, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Recht einräumt, sich durch Erklärung der Namensänderung anzuschließen.
Indes knüpft dieses Anschlusserklärungsrecht an namensändernde privatrechtliche Erklärungsrechte an, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen wirksam werden und – ohne behördliche Ermessensentscheidung – im Personenstandsregister einzutragen sind.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der von den Eltern der Beteiligten zu 3. vorgenommenen Änderung des Ehenamens um eine öffentlich-rechtliche, durch Verwaltungsakt ergehende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 3 NamÄndG., die nur auf Antrag ergeht und sich ausdrücklich nur auf die antragstellenden Personen bezieht.
Eine solche Namensänderung setzt nach § 3 Abs.1 NamÄndG. ausdrücklich das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; diese Voraussetzung würde bei einem bloßen Anschlussrecht des volljährigen Kindes nicht geprüft werden können, so dass die vom Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde umgangen würde. Schon dadurch wird deutlich, dass das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht und die von § 1617 c BGB in Bezug genommen Namensänderungen auf privatrechtlicher Grundlage unterschiedliche Rechtskreise betreffen. Deutlich wird dies weiter dadurch, dass sich die öffentlich-rechtliche Namensänderung gemäß § 4 NamÄndG. zwar grundsätzlich auf minderjährige Kinder erstreckt, diese aber durch Ermessensentscheidung der Behörde ausdrücklich von der Namensänderung ausgenommen werden können.
Eine solche Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde würde ins Leere laufen, könnte – die Anwendbarkeit von § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzt, das volljährig gewordene Kind durch bloße Erklärung der Namensänderung seiner Eltern dann doch folgen.
Vollends deutlich wird der unterschiedliche Regelungsgehalt des NamÄndG. einerseits und des § 1617 c BGB andererseits dadurch, dass – hielte man § 1617 c Abs. 2 BGB grundsätzlich für anwendbar – sich der geänderte Ehename automatisch auf das unter fünfjährige Kind übertragen würde ( § 1617 c Abs. 1 S. 1 BGB ) , was mit der Möglichkeit der Namensänderungsbehörde, in ihrer Entscheidung etwas anderes bestimmen zu können ( § 4 NamÄndG. ) ersichtlich nicht in Einklag zu bringen ist.
Schließlich gebietet auch der Zweck des § 1617 c BGB, die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kindern herzustellen bzw. zu ermöglichen, eine Erstreckung auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht.
Das volljährige Kind hat, will es an der Namensänderung der Eltern teilnehmen, das Recht, dem Antrag beizutreten oder einen entsprechenden eigenen Antrag zu stellen ( § 5 Abs. 2 NamÄndG. ).
Nach alledem ist festzuhalten, dass die Beteiligte zu 1. das Begehren der Beteiligten zu 3. zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG.