Antrag auf Vornamensänderung und Geschlechtsfeststellung nach TSG wegen fehlender Gutachten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Vornamensänderung und Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die nach §4 Abs.3 TSG erforderlichen Gutachten von zwei Sachverständigen nicht eingeholt werden konnten, da die Beteiligte die Begutachtung verweigerte. Das Gericht hält die Gutachtenanforderung für verfassungsgemäß und verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Vornamensänderung und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach TSG wegen fehlender erforderlicher Gutachten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Vornamens und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 4 Abs. 3 TSG setzt die Einholung von Gutachten zweier auf dem Gebiet des Transsexualismus erfahrener Sachverständiger voraus.
Die Weigerung der betroffenen Person, sich begutachten zu lassen, verhindert eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung und kann zur Zurückweisung des Antrags führen, wenn die Gutachten unabdingbare Verfahrensvoraussetzung sind.
Die gesetzliche Anforderung von zwei fachkundigen Gutachten erfüllt verfassungskonforme, objektivierte Nachweisanforderungen und verletzt nicht grundsätzlich die Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 GG oder Art. 8 EMRK.
Eingriffe in die Intimsphäre durch begutachtende Maßnahmen sind durch berufliche Schweigepflichten der Gutachter begrenzt und durch die Bedeutung der Personenstandsfeststellung gerechtfertigt, insbesondere zur Vermeidung von Fehleinschätzungen.
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Vornamens und der Feststellung der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 TSG nicht erfüllt sind, wonach Gutachten von zwei Sachverständigen mit Erfahrung auf dem Gebiet des Transsexualismus einzuholen sind.
Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich, denn die antragstellende Person hat mitgeteilt, die Begutachtung durch Sachverständige abzulehnen. Ohne die Mitwirkung der antragstellenden Person kann eine ordnungsgemäße Begutachtung nicht durchgeführt werden.
Zwar hat die antragstellende Person vorgetragen, dass sämtliche Voraussetzungen der § 1, 8 TSG erfüllt seien. Die Einholung der Gutachten ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Vornamensänderung und eine Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG.
I.
Diese Voraussetzung ist entgegen dem Vortrag der antragstellenden Person verfassungsgemäß.
1.
Es liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG vor.
So hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 ausgeführt:
„Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“ (BVerfG NJW 2011, 912)
Das Erfordernis der Einholung zweier Sachverständigengutachten stellt einen solchen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis dar.
Es ist der antragstellenden Person zuzugeben, dass im Rahmen der Begutachtung Details des Intimlebens preisgegeben werden müssen.
Indes ist zu berücksichtigen, dass gerade die innere Verfasstheit der antragstellenden Person Gegenstand des Verfahrens ist und daher auch genau für diese innere Verfasstheit Nachweise nach objektivierten Kriterien zu verlangen sind. Jegliche Art von zu erbringendem Nachweis dürfte daher zu einem Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Person führen.
Dass dieser Nachweis durch Einholung von Sachverständigengutachten erbracht werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.01.20111 deutlich gemacht (vgl. BVerfG a.a.O.).
Mit Blick auf die ärztliche Schweigepflicht ist der Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Person auch auf die Gutachter begrenzt, die im Übrigen durch ihre fachspezifische Expertise besonders darauf geschult sein dürften, den mit der Preisgabe intimer Details einhergehenden Problemen Rechnung zu tragen.
Der Umstand, dass zwei und nicht nur ein Gutachten gefordert werden, trägt der besonderen Bedeutung Rechnung, die das Verfahren für das Leben der antragstellenden Person hat. Es kann das Risiko einer möglichen Fehleinschätzung eines einzelnen Gutachters minimiert werden, was sowohl im Interesse des Gesetzgebers an der Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit des Personenstands als auch im Interesse der antragstellenden Person an der Vermeidung von Fehleinschätzungen liegt.
Dass die Begutachtung Kosten verursacht, ist dabei, insbesondere mit Blick auf die hohe Bedeutung der beantragten Entscheidung, in Kauf zu nehmen, zumal die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe gegeben ist.
Auch die Behauptung, dass die einzuholenden Gutachten faktisch keine Aussagekraft haben sollen, trägt nicht.
Aus der richterlichen Praxis sind gerade auch in jüngerer Zeit durchaus Fälle bekannt, in denen Gutachten zu dem Ergebnis kamen, dass entweder ein echtes Zugehörigkeitsempfinden oder aber die erforderliche Stabilität nicht gegeben seien, wobei sich teilweise laut Angaben der Gutachter psychische Probleme und der transsexuelle Wunsch überlagerten.
Gerade der Nachweis, dass der transsexuelle Wunsch stabil und unbeeinflusst ist von anderen Aspekten der inneren Verfasstheit einer antragstellenden Person, dürfte am ehesten durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu erbringen sein.
2.
Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG ist ebenfalls nicht ersichtlich, denn entgegen den Ausführungen der antragstellenden Person liegt keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor.
Die antragstellende Person bezieht sich insoweit auf die Voraussetzungen einer Vornamensänderung nach dem NamÄndG iVm NamÄndVwV und führt aus, dass hier ein einfaches Verwaltungsverfahren durchgeführt wird und keinerlei Gutachten einzuholen seien.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der dort erforderliche wichtige Grund regelmäßig ein äußerlicher, für jedermann erkennbarer Grund ist, wohingegen im Rahmen des TSG eine von den äußeren Geschlechtsmerkmalen abweichende innere Verfasstheit der betroffenen Person der Grund für die beantragte Namensänderung ist.
3.
Eine Verletzung von Art. 1 I GG ist nicht gegeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Erfordernis der Einholung zweier Gutachten die antragstellende Person zum Objekt, zu einem bloßen Mittel oder einer vertretbaren Größe herabwürdigt wird (vgl. MD/Herdegen, Art. 1 I Rn. 33) oder aber hierin eine willkürliche Missachtung, verächtliche Behandlung oder Erniedrigung der antragstellenden Person zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG NJW 1971, 275; NJW 1952, 297).
II.
Aus den oben genannten Gründen kommt auch eine Verletzung von Art. 8 I EMRK nicht in Betracht.
III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 22 Abs. 1 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Dortmund durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.