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Amtsgericht Dortmund·300 XVII J 590·25.02.2007

Beschluss zur Vergütung und Auslagenersatz für Berufsbetreuer (§§1835,1836 BGB; BVormVG)

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das AG Dortmund setzte dem Berufsbetreuer für den Zeitraum 01.01.1999–31.03.1999 eine Vergütung nach BVormVG in Höhe von 2.400,00 DM sowie Mehrwertsteuer und Auslagen fest. Der Betreuer legte glaubhaft Arbeitszeit und Vergütungsstufe III dar; Auslagen wurden erstattet. Die Mehrwertsteuer ist nicht auf Auslagen zu erstatten. Weitergehende Anträge fehlten die gesetzlichen Grundlagen.

Ausgang: Antrag auf Vergütung und Auslagenersatz teilweise stattgegeben; weitergehender Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung eines Berufsbetreuers kann auf Grundlage glaubhaft gemachter Zeitaufwendungen und der Einstufung in eine Vergütungsstufe nach BVormVG festgesetzt werden.

2

Notwendige Auslagen des Betreuers sind erstattungsfähig, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

3

Umsatzsteuer wird dem umsatzsteuerpflichtigen Betreuer erstattungsfähig zuerkannt; sie ist jedoch nicht auf erstattungsfähige Auslagen zu erheben (vgl. § 1 Abs.1 S.3 BVormVG).

4

Ist der Betroffene mittellos, richtet sich der Zahlungsanspruch des Betreuers gegen die Staatskasse gemäß § 1836a BGB.

5

Anträge ohne gesetzliche Grundlage sind zurückzuweisen und können nicht stattgegeben werden.

Relevante Normen
§ 1836 Abs. 2 BGB§ 1835 Abs. 1, Abs. 4 BGB§ 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG§ 1836a BGB

Tenor

wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB,

1 BVormVG

eine Vergütung von 2.400,00 DM

Mehrwertsteuer 384,00 DM

Zwischensumme 2.784,00 DM

Auslagen 170,56 DM

Insgesamt 2.954,56 DM

-i. B. zwei-neun-fünf-vier-56/100 Deutsche Mark-

festgesetzt.

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.

Gründe

2

Der Betreuer hat glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 2400 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.

3

Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsstufe III einzugruppieren.

4

Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.

5

Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig.

6

Die Mehrwertsteuer ist nicht auch auf die Auslagen zu erstatten, § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG.

7

Der Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.

8

Dem Antrag vom 31.03.1999 war nur teilweise stattzugeben.

9

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, da dieser der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

10

Gegen diesen Beschluss können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts Dortmund einlegen.