Genehmigung geschlossener Unterbringung nach §1906 BGB bei Demenz
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Dortmund genehmigt die geschlossene Unterbringung der Frau J. bis zum 29.09.2021. Entscheidend war die Frage, ob die Voraussetzungen des §1906 Abs.1 Nr.1 BGB vorliegen. Das Gericht stützte sich auf ein ärztliches Gutachten und die richterliche Anhörung und stellte Demenz, fehlende Einsichtsfähigkeit und erhebliche Selbstgefährdung fest; nur eine geschlossene Einrichtung könne wirksam schützen. Die Anordnung ist sofort wirksam gemäß §324 Abs.2 FamFG.
Ausgang: Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen bis 29.09.2021 erteilt; Entscheidung ist sofort wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die geschlossene Unterbringung nach §1906 Abs.1 Nr.1 BGB ist zulässig, wenn aufgrund fehlender Einsicht beim Betroffenen eine erhebliche Selbstgefährdung besteht und diese Gefahr nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam abgewendet werden kann.
Für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung sind ein aktuelles ärztliches Gutachten und eine persönliche richterliche Anhörung der Betroffenen zur sachgerechten Feststellung der Voraussetzungen erforderlich.
Bestehende ambulante Hilfen schließen eine geschlossene Unterbringung nur aus, wenn sie die Orientierung und Selbstfürsorge des Betroffenen ausreichend sicherstellen; ist dies nicht der Fall, gilt der Betroffene außerhalb geschützter Einrichtungen als hilflose Person.
Die Befristung der Genehmigung hat sich an den in der ärztlichen Stellungnahme geschilderten Umständen zu orientieren; die Maßnahme ist so kurz wie möglich und so lange wie nötig zu bemessen.
Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuungsentscheidung kann nach §324 Abs.2 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
Tenor
wird die geschlossene Unterbringung der Frau J in dem Haus B., T-Straße, in E. oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 29.09.2021 genehmigt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Bei der Betroffenen liegt eine Demenz vor. Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten der Frau B. vom 19.08.2020 und der richterlichen Anhörung der Betroffenen.
Die Betroffene ist krankheitsbedingt trotz bestehender ambulanter Hilfen nicht mehr ausreichend orientiert und selbstfürsorgefähig. Sie ist außerhalb einer geschützten Einrichtung als hilflose Person anzusehen.
Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht den in der ärztlichen Stellungnahme geschilderten Umständen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.
In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.
Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt
1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.