Eintragungshindernisse im Vereinsregister wegen Namenszweifel und Satzungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Das AG Dortmund stellt in der Vereinsregistersache weiterhin Eintragungshindernisse fest. Anlass sind Zweifel an der Nichtwirtschaftlichkeit aufgrund des Vereinsnamens und fehlender satzungsmäßiger Beschränkungen sowie Mängel in der Regelung virtueller Mitgliederversammlungen und einer satzungsbezogenen Einladungsklausel. Es wird eine Frist von einem Monat zur Nachbesserung gesetzt; bei Fristablauf erfolgt kostenpflichtige Zurückweisung.
Ausgang: Zwischenverfügung: Eintragungshindernisse bleiben bestehen; Frist von einem Monat zur Nachbesserung gesetzt, bei Fristablauf kostenpflichtige Zurückweisung angekündigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Eindruck wirtschaftlicher Betätigung kann sich aus dem Vereinsnamen und der Zweckbestimmung in Verbindung mit dem Fehlen einer ausdrücklich nichtwirtschaftlichen Satzungsregelung ergeben und die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister verhindern.
Namensbestandteile, die Unternehmensberatung oder gewerbliche Tätigkeit suggerieren, können im Rechtsverkehr den Schluss auf wirtschaftliche Zwecke rechtfertigen und die Eintragung versagen.
Eine Frist für die Einladung zur Mitgliederversammlung beginnt erst mit der Absendung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E‑Mail‑Adresse; satzungsrechtlich zugelassene schriftliche oder elektronische Einladungen können insoweit Eintragungsfähigkeit begründen.
Die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen ist grundsätzlich satzungsfähig; die Satzung muss jedoch konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen (z.B. Legitimationsdaten, gesonderte Zugangscodes, Zugangsbeschränkungen) enthalten, um die Teilnahme auf Mitglieder zu beschränken.
Zur Beseitigung von Zweifeln an der tatsächlichen Nichtwirtschaftlichkeit kann die Vorlage einer Negativbescheinigung der zuständigen Verleihungsbehörde gemäß § 22 BGB herangezogen werden.
Tenor
in der o.a. Vereinsregistersache bestehen weiterhin Eintragungshindernisse.
Rubrum
Die Bedenken hinsichtlich einer tatsächlichen Nichtwirtschaftlichkeit nähren sich aus dem Vereinsnamen und dem Zweck in Verbindung mit Fehlens jeglicher Vorschrift innerhalb der Satzung darüber, dass der Verein nichtwirtschaftlich tätig wird.
Die Namensbestandteile .. "Gase Competition & Consulting.. " dürften im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Gesellschaft, welche Unternehmensberatung zum Gegenstand hat.
Die Stellungnahme vom 27.06.22 hat keinen Boden im Gegenstand. In diesem sind nichtwirtschaftliche Aspekte in keiner Weise erwähnt.
Die in Verfügung vom 13.06.22 angeführten Bedenken zur Einladung werden zurückgestellt, da § 8 Abs. 4 S. 3 die Frist zur Einladung ausschließlich beginnen lässt mit Absendung an den Verein zuletzt bekannt gegebener Anschrift oder EMailAdresse , was bedeutet lediglich Einladungen schriftlicher Natur, bzw. per Mail sind nach der Satzung zugelassen. Insoweit besteht auch Eintragungsfähigkeit.
-§ 8 Abs. 15 der Satzung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.09.11 - 27 " 106/11 - einer Eintragung nicht fähig.
Auch außerhalb pandemischer Sondergesetzgebung kann ein Verein durch die Satzung regeln, dass die Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.
Hierzu bedarf es einer besonderen Ausgestaltung der Satzung. In vorgenannter Entscheidung lautet es hierzu:
Die Satzung sieht vor, dass die Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugang das Wort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten EMail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss halten.
Durch die Zugangsbeschränkungen mittels Passwort wird gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Die vorgelegte Satzung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Es ist nach hiesiger Auffassung nicht notwendig, eine Satzung wortlautgetreu den aufgestellten Kriterien anzupassen. Gleichwohl dürfte eine - ggfls. heutigen technischen Voraussetzungen angenähert zumindest gewisse Regelung der virtuellen Versammlung pp. innerhalb einer Satzung im Hinblick auf § 58 BGB nicht gänzlich entbehrlich sein.
Zur Behebung dieser Eintragungsmängel wird eine Frist von einem Monat gesetzt. Zum Komplex tatsächlicher Nichtwirtschaftlichkeit bestünde auch die Möglichkeit der Vorlage einer Negativbescheinigung der Verleihungsbehörde § 22 BGB.
Nach fruchtlosem Fristablauf ist die Anmeldung vom 16.03.22 kostenpflichtig zurückzuweisen.